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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1927
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- 1927-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1927
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RrLMiouMerTÄ Mitteldeutscher Buchhändler-Verband E. D. Am 25. September hat die von 63 Mitgliedern besuchte Hauptversammlung unseres Verbandes in Eltville stattgefunden. Laut Beschluß dieser Versammlung beträgt der Mitglieds beitrag für das Geschäftsjahr 1927/28 20 Mark, das Ein trittsgeld 10 Mark und das Abwescnheitsgcld 5 Mark. Der seitherige Vorstand wurde wiedergewählt. Zahlungen sind an unser Postscheckkonto: Mitteldeutscher Buchhändler-Verband E. V. in Frankfurt a. M. Nr. 28 450 zu richten. Darmstadt, den' 10. Oktober 1927. Mitteldeutscher Buchhändler-Verband E. V. Ernst Waitz, Schatzmeister. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von Di. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 194.) Urheberrecht an Adreßbüchern. Die Abgrenzung der Schutzfähigkeit eines Schriftwerkes ist nicht leicht. Nicht alles Geschriebene ist ein Schriftwerk im Sinne des Urheberrechts. Nach welchen Grundsätzen dies zu be urteilen sei, war schon wiederholt Gegenstand des Streites. Ein Reichsgerichtsurteil vom 16. März 1927 (Jur. Wochenschr. 1927 S. 1577) äußert sich erneut sehr eingehend zu dieser für den Buchhandel überaus wichtigen Frage. Der Tatbestand war dieser: Die Klägerin hat für eine An zahl deutscher Städte — sie gibt deren fünfzehn an — seit Jahren Einwohnerbücher herausgcgebcn. Eines davon ist das »Adreß buch der Stadt Wiesbaden und Umgegend 1924—1925, 36. Jahr gang, unter Benutzung amtlicher Quellen«; dazu ist für 1925/26 »zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die inzwischen ein- getvetenen Adressenveränderungen, Neugründungen nsw.« ein Nachtrag erschienen. Für 1925/26 ließ die Beklagte ein »Adreß buch der Stadt Wiesbaden und Umgebung 1925/26, 1. Jahrgang, bearbeitet und herausgegeben nach amtlichen und eigenen Unter lagen, sowie unter dankenswerter Mitarbeit der Behörden, Ge meinden usw.« erscheinen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, daß sie sich durch Herstellung und Vertrieb dieses Adreß buches der Urheberrechtsverletzung und des unlauteren Wett bewerbs schuldig gemacht Habe. Zur Begründung hat sic an geführt, daß sie auf Grund langjähriger Erfahrungen etwa seit 1922 einen Typ von Adreßbüchern ausgebildet habe. Diese be sondere Gestaltung weise gewisse kennzeichnende Merkmale ans: einheitliche Größe; gleiche Anordnung und Einteilung des Stof fes; bestimmte Druckarten; Anwendung von Farbenunterschieden zur Gewinnung besserer Übersicht; Einfügung von Blättern aus Steifpapier, die durc^ Farbe, Aufdruck oder Tikelzeichnnng wirk ten. Die Form sei anpassungsfähig und brauche nicht in jedem Falle sämtliche Merkmale aufzuweisen; namentlich pflegten für Großstädte und mittlere Städte gewisse Unterschiede gemacht zu werden. Die Herrichtung der so gekennzeichneten Adreßbuch form sei das Ergebnis selbständiger, schöpferischer Geistestätig- keit. Den Typ der Klägerin habe die Beklagte in ihrem Adrcß- buche nachgeahmt. Sie habe sämtliche Einzelzüge, die ihm eigen seien, übernommen: So die Fünfteilung (l. Einwohner, ll. Straßen und Häuser, m. Branchen, IV. Behörden, v. Um gebung), in der allein schon eine einzigartige Leistung der Kläge rin gesehen werden müsse. Dann das Format, die Spalten teilung der Seiten, den Satzspiegel, die Schriftarten; auch die Sternchen als Kennzeichnung handelsgerichtlich eingetragener Firmen. Ferner farbiges Papier für den Straßen- und Häuser teil, farbige Einschaltkartons mit sehr ähnlicher Zeichnung und Druckanordnung. Abgesehen vom Einbande stimmten alle für den äußeren Eindruck wesentlichen Merkmale überein. Die Be klagte habe auch Verzeichnisse der Klägerin geradezu entlehnt und nachgedruckt; sogar Fehler seien übernommen worden. Auf fallend sei auch die Übereinstimmung eingesührter Geschäfts anzeigen nach Auswahl der Stelle, Druck, Zeichnungen, Aus stattung. Das Ganze lasse deutlich erkennen, daß die Beklagte, die vorher noch kein Adreßbuch herausgegeben, habe Vortäuschen wollen, sie setze das bis dahin von der Klägerin herausgebrachte Wiesbadener Adreßbuch fort. Die Urteile der Instanzen waren sehr verschieden, woraus sich auch hier wieder die Schwierigkeit der Rechtsfrage ergibt. Während das Landgericht die Klage abgewiescu hat, gelangte das Oberlandesgericht Frankfurt zur Verurteilung, und das Reichsgericht verwies, da es in verschiedenen Punkten anderer Meinung war, die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Es sagte unter anderm: »Der ständigen Gesetzesauslegung folgend versteht man unter dem Schriftwerke, das den Schutz des LitUrhG. genießt, einen durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachten sprachlichen Gedankenausdruck, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt (RG. 108, 62). Bei rein tatsächlichen Mitteilungen und bloß mechanischer Wieder gabe bekannter Gegenstände liegt, wenn keine selbständig schaf fende Geistesarbeit hinzukommt, kein Schriftwerk vor. Die selbständige Geistesarbeit braucht indes nur einen geringen Grad zu -errcichcu. Sie kann sich auch auf untergeordneten Gebieten des Schrifttums erweisen; schon in der prüfenden und würdigen den Behandlung und der ihr entsprechenden Gestaltung bekann ter Stoffe kann sie zu finden sein. Ohne entscheidende Bedeutung ist also das Maß der zur Herstellung des Schriftwerks erforder lich gewesenen geistigen Tätigkeit. Nicht nötig ist, daß neuer geistiger Stoff geliefert werde. Die schaffende Tätigkeit kann sich in bloßer Formgebung in der Sammlung, Einteilung und Anordnung vorhandenen Stoffes äußern. Rein Schablonen mäßiges nur, z. B. rein mechanische Niederschrift, die kein eigen- persönliches geistiges Wirken des Verfassers erkennen läßt, ist auszuscheiden (RG. 108, 65). Diesen Grundsätzen gemäß hat die Rechtsprechung allerdings anerkannt: Auch ein Adreßbuch (Wohnungsanzeiger, Einwohnerbuch) kann, insoweit es sich als Erzeugnis einer wenngleich geringen eignen geistigen Arbeit seines Urhebers darstcllt, zu den unter dem Schutze des Urheber rechts stehenden Schriftwerken gehören. Denn obschon die in ihm behandelten allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnisse kein geistiges Erzeugnis des Verfassers sind, kann doch der son stige Inhalt, ferner die Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes auf eigner geistiger Tätigkeit des Urhebers beruhen (RGSt. 17, 195—200; RGZ. 12, 113—118; RG. in I. W. 1903, 227'"). Die Bemerkung des Oberlandesgerichts: ,ein Adreß buch gehöre an und für sich, vermöge des sich in ihm dar stellenden Ergebnisses eigenartiger Schriftstellerarbeit, zu den 1229
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