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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. — Sprechsaal ^ 163, 16. Juli 1923. der Erwecker Olympias und Erzieher Kaiser Friedrichs, und Georg Eurtius, der bedeutende vergleichende Sprachforscher, hervorging. Karl Eurtius verbrachte den dritten Teil seines Lebens im Ausland, zu meist in England, Frankreich und Holland; er leitete in London Jahr zehnte hindurch als Mitbesitzer eine der größten englischen Verlags firmen. 1906 kehrte er in die Heimat zurück und gründete in Berlin eine Verlagsbuchhandlung, die, im Zeichen der Lübecker Holstentor- türmc, besonders «das weite Gebiet der Geschichte pflegt und außerdem auch archäologische, soziologische Werke herausgegeben hat, ohne die Belletristik auszuschließen. Zielsichere, zähe Arbeit prägt sich in dem vcrlegevischen Schassen von Karl Eurtius aus, dem noch manche Erfolge beschicken sein mögen. öpreWal. Zu dem Artikel: „Anfragen an die Außenhaudelsnebenstelle«. sVgl. Bbl. Nr. 144.) Uber die Antworten der Außcnhandelsnebenstelle bin ich ver wundert, und es ist auch zum Wundern, daß eine Reichsbehörde — und eine Behörde ist doch wohl die Außenhandelsnebenstelle — eine so ober flächliche Antwort gibt und behauptet, 2X1 sei 6. Zu Punkt 3: Ich schrieb: »Die Firma Bachmann, Hannover, berechnet mir unterm 18. Mai 192-3: Krug, op. 230, Opernklänge, mit 6 Schweizer Fran- k e n. Laut Hofmeister 1892 kostet das Heft 2 Goldmark — 2 Schwei - zer Franken«. Die Außeuhandelsnedenstelle schreibt dazu »Gegen Berechnung der Firma Ochmann ist nicht das Geringste e i n z u w e n d e n, denn die Berechnung 2 Goldmark — 2 Schweizer Franken ist durchaus dasselbe wie 1 Goldmark -- 1 Schweizer Frauken«. Also sind wohl 2 Goldmark nicht 6 Schweizer Franken. 2. Tatsache ist, daß viele Musikalien'verleger sich nicht daran halten, daß 1 Goldmark gleich ist 1 Schweizer Franken. Tatsache ist ferner, daß die Außenhandelsnebcnstelle bis heute meines Wissens nichteinen einzigen solchen Ausuahmefall im Börsen blatt, wie dies ja in der Auslandverkaufsordnung ihr vorgeschrieben wird, veröffentlicht hat. Warum? Sie mußte doch bei Nachprüfung der Verlegerfakturen in neun Monaten auf solche Fälle stoßen und diese Preise veröffentlichen. Darauf kann am 23. Juni die Außen handelsnebenstelle nur antworten: »Sofern der Außenhandelsnebenstelle für Musikalien Frankenpreise gemeldet werden, die von Katalog- preiscn abweichen, würden diese auch im Börsenblatt bekanntgegeben«. Das mutet mich an, als wenn ein Professor wohlwollend übersieht, daß ein Schüler an der Schultafel alle Zeitwörter groß schreibt und, von andern Schülern auf die Fehler aufmerksam gemacht, zum ersten Schüler verwundert sagt: Ja, Junge, das hättest du mir melden müssen, daß du die Zeitwörter falsch schreibst. — Das Bedauerliche dabei ist nur, daß es sich bei der Außenhandelsnebenstelle um keine Schularbeit, sondern um tief einschneidende wirtschaftliche Verfügun gen handelt. Das Auslandmusiksortiment ist dadurch, daß sich die Außenhandels- Nebenstelle um diese Veröffentlichung ganz einfach nicht gekümmert hat, schwer geschädigt worden. Ich habe im Falle Bachmann nachgewiesen, daß der bare Verlust beim Verkauf eines Musikheftes vom Lager 36 WO Mark beträgt. Wie umfangreich diese Schäden sind, kann nur der Auslandsortimenter selbst beurteilen bei einem Vergleich seiner Fakturen. Zu Punkt 1: Die Umrechnung 1 Schweizer Franken — Le. 4.50 ist zu hoch. Das läßt sich von außen schwer beurteilen, das erfährt man nur, wenn man hierzulande hinter dem Ladentisch steht. Wenn die hierlän'dischen Sortimenter zunächst für einen Abbau auf 4 Le. cintrcten, so würden sie dies nicht tun, wenn nicht die wirtschaftliche Not wendigkeit vorliegt, bedeutet doch dieser Abbau baren Verlust am Lager, das zum Kurs 4.50 bezogen wurde. Reichenberg i. Böhmen, den 26. Juni 1923. S ch w c d I e r. Entgegnung. Auf das eingesandte Schreiben des Herrn Schwcdler, Neichen berg, bemerken wir: Die Außcnhandelsnebenstelle kann zu den vielen bei ihr und bei den anderen Stellen cinlaufendcn Beschwerden des Herrn Schwcdler nicht immer Stellung nehmen, dafür fehlt es an der Zeit. Zu der hier aufgeworfenen Frage bemerkt die Außenhandels- Nebenstelle, daß sie den Verlegern, die höhere Preise nehmen, als von der Anßenhandclsnebcnstelle genehmigt worden wäre», dies nicht verbieten kann. Sie lehnt den Schutz solcher höheren Preise ab und gibt auch Meldezettel dafür an den Verleger nicht weiter. Sic kann aber Rechnungen in dieser Höhe nicht verbieten. Anders ist es mit solchen Preisen, die bei der Außcnhandelsnebenstelle ange- meldct und genehmigt sind. Diese Preise schützt sie und zwingt auch den Verleger, sie einzuhaltcn. Im übrigen sei noch bemerkt, daß die Relation: Grundzahl 1 ^ 1 Schweizer Franken durchaus nicht Pflicht ist, sondern daß es dem Verleger frei steht, falls er Grund preise eingeführt hat, die höher sind als Friedenspreise, die Relation nach unten zu ändern, andernfalls aber auch etwas höher zu gehen. Für den Musikalienhandel gilt Grundzahl 1 — 1 Schweizer Fran ken unter der Voraussetzung, daß 1.— 1.— Friedenspreis ist. Die Relation von 1 Fr. — Lö. 4.50 ist durchaus nicht als zu hoch anzu sehen, denn in Wirklichkeit bekommt das tschechische Publikum, sofern es vom tschechischen Musikalienhändler tatsächlich zu den von Deutsch land vorgeschriebenen Preisen beliefert wird, die Musikalien zu N des Preises, den das Schweizer Publikum dafür bezahlen muß. Außerdem sei noch daran erinnert, daß die Mnsikalienverleger wesentlich höhere Rabatte geben als der BuchveLlag. Übrigens ist der Jnlandpreis von Krug, Opernklänge, op. 230, heute 6.— X Schlüsselzahl, der Ausland preis 6 Schweizer Franken je Band, also alle drei Bände Grund preis 18.— — 18 Franken, da es sich um völlig revidierte und er weiterte Ausgaben handelt. Außenhandels« eben stelle für das Buchgewerbe. Preisbestimmung nach Hsterreich. In Nr. 138 des Bbl. zeigte die H. Berthold-Schriftgießerei A.-G-, Berlin SW. 29, Belle-Alliance-Str. 88, das Erscheinen von Oscar Jolles,Die deutsche Schriftgießerei, an. Preis laut Anzeige: OL. 15 — X Schlz. d. B.-B. Ich ließ mir sofort Bcstell- karte kommen. Auf dieser bietet der Verlag das Buch zum Grundpreise von Mk. 15.— X Schlz. des B.-E. an, für Österreich »ungerechnet Kr. 310 000.—. Laut Festsetzung des Börsenvereins darf das Buch ordinär mit höchstens Kr. 120 000.— berechnet werden. Abgesehen davon zeigt sich in einem neuerlichen Beispiel, wie unglaublich kurz sichtig und sich allein selbst schädigend gewisse deutsche Verleger bei Preisbestimmungen sind. Keinem Österreicher, der dieses Buch be nötigt, wird es einfallen, ein Buch direkt zu beziehen, das er durch Vermittlung jedes deutschen Sortiments nicht einmal mit einem Fünftel des geforderten Preises wird bezahlen müssen. W i e n I. H e r b c r t R c i ch n c r. * Der von der Firma H. Berthold-Schriftgießerei A.-G. in Berlin für das Werk: »Jolles, Die deutsche Schriftgießerei« berechnete Aus landpreis für Österreich von Kr. 310000.— ist zweifellos viel zu hoch. Nichtig wäre vielmehr unter Zugrundelegung der Relation 1:1 bei einem Grundpreis von Mk. 15.— ein Auslandpreis von Kr. 120 000.—. Da die Firma Berthold in Berlin der Außenhaudelsnebenstelle den Auslaudpreis für dieses Werk nicht gemeldet hat, schützen wir diesen Preis selbstverständlich auch nicht, können aber andererseits die Firma nicht zwingen, einen niedrigeren Preis anzusetzen. Immerhin werden wir die Firma auf diesen Fall Hinweisen. Außenhaudelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Einzug der Vereiusbeiträge durch die BAG. Die Klage aller Schatzmeister unserer Vereine verstummt, wenn sich die Vorstände entschließen, die Mitglicdsbeiträge durch die BAG eiuzu- ziehcn. Mitglieder, die der BAG nicht angehören, mögen einen ihnen genehmen Weg wählen. Für die meisten wird der Einzug des Bei trags durch die BAG aber eine Erlösung bedeuten. Vielleicht melden sich noch andere Stimmen zum Wort. Heilbroun. F r i e d r i ch Z i m m e r m a n n. Buchhandlung Walter Koehler in Sno Leopolds (Brasilien). Wie uns von zuverlässiger Seite aus Säo Lcopoldo mitgeteilt wird, hat Herr Buchhäudler Walter Koehler Anfang Mai dieses Jahres seinen dortigen Wohnsitz verlassen, ohne seine Verbindlichkeiten zu be gleichen. Auch in Deutschland wird uns bestätigt, daß Verlagsbuch handlungen im Verkehr mit dieser Firma Vorsicht walten lassen müssen. 984 "
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