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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1922
- Strukturtyp
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- 1922-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1922
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Redaktioneller Teil. 75, LS. März 1922. Der Entwurf bezieht sich nicht auf die Verordnung über Ta rifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlich tung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918, die zum Teil schon Ersatz gefunden hat durch das Betriebsräte-Gesetz (vergl. Z 104 ü>.) und die zum Teil wieder erstehen wird in der Schlichtungsordnung. Diese Verordnung ist nicht ergangen auf Grund der generellen Verordnung über die wirtschaftliche Demo bilmachung vom 7. November 1918, die als Rechtsgrundlage aller Demobilmachungsverordnungen zu gelten hat, sondern sie ist rein revolutionäres Recht, erlassen vom Rate der Volksbsauf- tragten und ausgestattet — worauf in ihrem Schluß ausdrücklich hingewiesen wird — mit Gesetzeskraft. Sie wird also von der hier erörterten Regelung nicht berührt, sondern kann nur durch ausdrücklichen Akt der gesetzgebenden Faktoren aufgehoben oder geändert werden, wie dies teilweise schon durch das Betriebs- rälegesetz geschehen ist. Als Zeitpunkt, bis zu dem man mit der Regelung des Ar beitsrechts fertig zu sein glaubt, sodatz man der bisherigen Ver ordnungen dann entbehren kann, ist im Regierungsentwurf der 31. August 1922 vorgesehen- Im Vorläufigen Reichswirtschafts- rat ist man noch darüber hinausgegangen und hat als Endtermin den 31. Oktober festgesetzt. vr. A. Hetz. Zur Zwangsvollstreckung von Forderungen in der Schweiz*). Von Rechtsanwalt Or. H. M e h e r - W i l d in Zürich. Die immer mehr um sich greifende wirtschaftliche Krise in der Schweiz hat die Zahl der Zwangsvollstreckungen autzcr- ordentlich vermehrt, und abgesehen von den Fällen wirklicher Zahlungsschwierigkeiten sucht der Schuldner häufig auch die Zah lung möglichst htnauszuschieben, um aus den Schwankungen der Valuta Gewinn zu ziehen. Es dürfte sich deshalb rechtfertigen, einmal auf die Besonderheiten des schweizerischen Zwangsvoll- streckungsverfahrens etwas näher einzugehen, nicht etwa im Sinne einer kurzen systematischen Darstellung, sondern durch Hervor hebung derjenigen Momente, deren Kenntnis und Beachtung den Gläubiger vor Enttäuschungen und Schaden bewahren können und ihm den Verkehr mit seinem Rechtsanwalt erleichtern dürften. Die gesetzliche Grundlage bilden das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG.) von 1889 mit den Ab änderungen und Ergänzungen von 1911 <im Schlutztttel zum Zi vilgesetzbuch Art. 58), 1920 und 1921 (Eidgenössische Gesetzes sammlung Bd. 38, S. 847, und Bd. 37, S. 221), sowie eine Reihe von Verordnungen des Bundesrats und Kreisschretben des Eidg. Justiz- und Polizetdepartements und des Bundesgerichts. Da nach erfolgt die Anhebung der Zwangsvollstreckung, Betrei bung, durch Stellung des Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (Art. 48 ff. und Art. 87 ff., von der Erwähnung von Ausnahmen wird hier und im folgenden abgesehen), bei im Handelsregister eingetra genen juristischen Personen und Gesellschaften am Sitz und bei nicht eingetragenen juristischen Personen am Hauptsitz ihrer Ver waltung. Zu beachten ist, daß Eintragung einer Einzelfirma kein besonderes Betreibungsdomizil schasst. Ist die Forderung grundversichert, so findet die Betreibung nur da statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Das Betreibungsbegehcen unter- liegt keinen besonder» Formvorschriften, sondern hat lediglich die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu enthalten, nämlich Name und Adresse des Gläubigers und Schuldners, die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung nebst Zinsen und Zinsfuß, ferner den Grund der Forderung. Als Umrechnungs kurs für Forderungen in ausländischer Valuta gilt gemäß bun- desgertchtlicher Praxis der Kurs des Fälligkeitstages. Da der so festgesetzte Kurs für die Betreibung beibehalten wird, wird der Gläubiger bei Sinken des Kurses der schweizerischen Währung "> Besteht auch erfreulicherweise eine unmittelbare Notwendigkeit zur Beschäftigung mit diesen Frage» im Buchhandel nicht (ums aus drücklich betont sei, um irrigen Schlußfolgerungen zu begegnen), so bars das Thema dennoch wohl aus Interesse rechnen. Wir behalten uns vor, auch andere einschlägige Kragen des internationalen Rechts ge legentlich zu beurteilen. D. Red. 3SS aus der Betreibuugssumme den ihm zukommendcn Betrag in aus ländischer Währung nicht mehr anschaffen können Die Kurs differenz muß er dann als Schaden ausVerzug auf dem Prozeßwege geltend machen, kann also nicht etwa verlangen, daß die Betreibung einfach solange fortgesetzt wird, bis der Erlös in Franken die Anschaffung des vollen Forderungsbetrags ermög licht, wie dies nach der deutschen Praxis teilweise besolgt wird. Während anfangs vom Gläubiger der Beweis eines solchen Schadens aus Kursbericht verlangt worden ist, hat sich nun die Gerichtspraxis teilweise ach den Standpunkt gestellt, daß die Vermutung dafür spreche, der ausländische Gläubiger werde den Erlös in Franken in die ausländische Valuta (Forde rungssumme, Fakturabetrag) umwechseln und erleide somit einen Schaden in der Höhe der Kursdifferenz zwischen Fälligkeitstag und Tag der effektiven Zahlung. Umgekehrt ist aber darauf zu achten, daß bei einem Steigen des Kurses der Schweizer Währung der Schuldner trotz der Betreibung in Franken durch Zahlung des Forderungsbetrags in ausländischer Währung seine Schuld rechtsgültig tilgen und dann Aushebung der Betreibung verlan gen kann. Er kann also in diesem Falle einen Kursgewinn machen. Die Umrechnung ist rein formell und verändert die Schuld bzw. Forderung keineswegs. Allerdings kann auch in diesem Fall der Gläubiger einen Schaden in Form von Kursverlust geltend machen, aber der Nachweis desselben dürfte Schwierigkeiten be reiten. (Vergl. über diese Fragen die Artikel des Verfassers in Schweiz. Juristen-Zeitung, Bd. 13, S. 8 und Bd. 14, S. 97, sowie die Urteile des Züricher Handelsgerichts in Blätter für zürcherische Rechtsprechung Bd. xix, Nr. 180.) Wichtig ist aber nun vor allem die Bestimmung von SchKG. Art. 87 Z. 1, wonach der im Auslände wohnende Gläu big e r für die Zustellungen der Betreibungsurkunden ein Domi zil in der Schweiz angeben muß, ansonst angenommen wird, es befinde sich beim Betreibungsamt. Dies hätte zur Folge, daß der Gläubiger über den Fortgang der Betreibung nicht orientiert würde, da das Betreibungsamt keinerlei Verpflichtungen hat, ihn irgendwie zu benachrichtigen, und die Zustellungen einfach dort liegen bleiben würden. Diese Bestimmung hat praktisch zur Folge, daß der ausländische Gläubiger nicht nur ein Zustellungs domizil, sondern auch einen Zustellungsbevollmäch tig t e n in der Schweiz bestellen muß. Dies braucht nicht etwa ein Rechtsanwalt zu sein; aber mit Rücksicht auf die zahlreichen Möglichkeiten von Schaden infolge Versäumung von Fristen oder zweckmäßigen Anträgen dürften die dadurch entstehenden Mehr kosten im eigensten Interesse liegen. Immerhin sei hier auf die zahlreichen, aber nur teilweise wirklich empfehlenswerten Kredit- schutzvereine und Jnkassoorganisationen hingewiesen, die z. B. durch ihre Jnformationsorgane und schwarzen Listen gegenüber zahlungsflüchtigen und renitenten Schuldnern sehr gute Erfolge erzielen können, aber eben nicht in der Lage sind, allfällig ent stehende Prozesse selbst durchzuführen. Die amtlichen Kosten der Betreibung hat der Schuldner zu tragen; diese sind aber vom Gläubiger vorzuschießen, gehen also bei Insolvenz des Schuldners verloren. Dies bedeutet beim gegen wärtigen Markkurs eine erhebliche Belastung des Gläubigers, kann aber durch keinerlei Gesuche ufw. ausgeschlossen werden. Die Gebühren steigen mit der Höhe der Forderung und betragen z. B. für Forderungen von Fr. 50 bis 100 etwa Fr. 1.80, von Fr. 100 bis 1 000 etwa Fr. 2.60, von Fr. 1000 bis 10 000 etwa Fr. 3.20. Während die amtlichen Kosten der Betreibung also dem Gläubiger endgültig nur zur Last fallen, wenn die Aktiven des Schuldners nicht zur Deckung derselben genügen, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Gebühren und AuslagenseinesVertreters. Diese Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 bietet oft Anlaß zu unerfreulichen Ausein andersetzungen zwischen Gläubiger und Anwalt, verunmöglicht es aber, den Schuldner zur Übernahme derselben zu zwingen, da gegen wird es oft möglich sein, Stundungen von der Erfüllung entsprechender Bedingungen abhängig zu machen. Diese Rege lung der Kostenfrage gilt aber nur für die Bemühungen in der eigentlichen Betreibung: kommt es zu Prozessen, so ist das kan-
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