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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1922
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- 1922-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1922
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M>> Nr. 30 ,R. 2>». Leipzig, Sonnabend den 4. Februar >922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Herr Hermann Klemm in Fa. Verlagsanstalt Hermann Klemm A.-G. in Berlin-Gr unewald überwies uns .« 1000.- zur Erlangung der immerwährenden Mitgliedschaft unseres Vereins. Wir danken herzlichst für diese Zuwendung. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gchülsen. vr. Georg Paetel. Max Paschke. Max Schotte. Reinhold Borstell. Wilhelm Lobeck. Abänderungen des Verlagsgesehes. Über dieses Thema hielt am 19. Januar Herr Senatspräsi dent beim Reichsgericht vr. L o be im »Deutschen Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums« in Berlin einen sehr an regenden Vortrag. In der Einleitung liest der Redner erkennen, daß er auf dem Standpunkte steht, daß der Verleger der geschäftstüchtigere und deshalb der Autor der dringend besseren Schutzes bedürftige Kon trahent bei Abschluß von Verlagsverträgcn sei und daß das jetzt gellende Verlagsrecht diesen Schutz nicht hinreichend gewähre. Das Verlagsrecht müsse entschiedener dahon ausgchen, dast cs sich um den Erwerb des Rechts durch den Verleger handle, die geistige Arbeit des Autors wirtschaftlich anszuwerten, dast cs erst dann in Kraft treten könne, wenn das Manuskript abgclicfert werde. Geistige Arbeit lasse sich nicht zwingen, nicht an be stimmte Termine binden. Der dispositive Charakter müsse dem jetzt geltenden Verlagsrecht genommen werden. Um mit der verfügbaren Zeit auszukommen, beschränkte er sich nur auf den reinen Buchverlag unter absichtlicher Bciseite- lassung des Zeitschriften-, Musikalien- und sonstigen Verlags. Sollte einmal an den Vorschlägen festgehalten werden, so müsste man meines Erachtens für diese doch vielfach anders gearteten Verlagszweige besondere Gesetze schassen. Nachdrücklich erkannte der Redner an, dast es eine große Reihe anständiger, einsichtsvoller- Verleger gäbe; cs gäbe aber auch andere, unter ihnen selbst sehr grosse und angesehene, die auf ihrem »Schein» beständen, gerade in der Nachkriegszeit. Ojsen- sichilich ist er stark beeinflußt durch Erscheinungen, die der Krieg, die Zeit nach ihm und der Tiefstand der Mark hervorgerufc» haben, also doch Wohl als anormal zu betrachten sind und die kaum allein so umwälzende Änderungen des bestehenden Verlags- gesetzcs rechtfertigen würden, wie sie der Redner verbrachte, und zwar nicht nur als seine eigenen Ideen, sondern als die weiterer Hochschulkreise und des Akademischen Schutzvereins. Er hat im Lause der Jahre Dutzende, vielleicht auch Hunderte von Fällen gehört, in denen die Autoren mit Recht oder Unrecht sich benach teiligt fühlten oder als die ungeschickteren und naiveren beim Ver- tcagsschließen sich erwiesen hatten. Nicht oder nicht genug aber scheinen ihm und seinen Freunden die Tausende von Fällen zu Ohrengckommenzuscin,in denen derAutorwahrheitsgemäß seinem Verleger unendlich viel dafür schuldet, daß er ihm die Existenz mittel gewährt, das ruhige Studium >md Arbeiten erinöglicht, seine Werke gedruckt, verlegt und bekanntgemacht hat, wie in der Dis- knssto» sehr richtig und mit Nachdruck, z. B. von Justizrat l)r. Miitelstaedt unk Justizrat vr. Marwitz, betont wurde. Im großen ganzen stellte der Vortragende seine Wünsche dann in etwa 14 Punkten zusammen. Man könnte noch auf einen Punkt Hinweisen, der in deni Wunschzettel fehlte, der aber min destens so berechtigt ist wie mancher andere, nämlich der, daß es in der Regel nicht günstig für den Autor ist, sich für eine lange Reihe von Jahren mit seiner ganzen geistigen Produktion einem einzigen Verleger zu verschreiben. Zustimmen oder reden ließe sich über folgend« Punkte: Schriftliche Form sür Verlagsverträge; Vorbehalt oder wenigstens vertragliche Regelung des übersetzungsrechtes; Fest setzung des Honorars, unter Umständen mit Anpassung an die jeweilige Kaufkraft der Mark, wobei nicht zu vergessen sei, daß das »Honorarium» niemals eine Bezahlung der geleisteten Arbeit, sondern viel eher eine Lizenz sür deren kaufmännische Auswer tung sein könne; Mitbestimmung positiver oder negativer Art bei der Ausstattung und Reklame; Erledigung der Herstellung hinter einander weg ohne böswillige Verschleppung; Einsetzen des Ver triebes sofort nach Fertigstellung; Erweiterung der Auskunfts- Pflicht über den Erfolg des betr. Buches, Absatz, Kritiken usw.; Beschränkung des Bezugsrechts seitens des Autors nur sür sich und sein« Hörer unter Ausschaltung aller Erwerbsabsichten (hier war der Redner ausgesprochen sortimentersrcundltch). Auch über die angeregte Regelung der Befristung des Rechts zur Ausübung des Verlags ließe sich reden; es wird sogar dem Verleger viel fach ganz angenehm fein, wenn er freie Hand bekommt, eine Aus lage, die wie Blei daliegt, loszuschlagen, um Platz für eine neue zu machen, wenn der Autor nicht die Mittel hat, die Bestände anfzukaufen. Nicht zutreffend ist es aber z. B., dem Verleger der Urausgabe eines Buches keinerlei Mitbestimmungsrecht bei dem Beschlüsse einzuräumen, ob irgendeine Übersetzung erscheinen soll; denn vielfach wird eine Übersetzung den Absatz der Urauflagc stark beeinflussen, vor allem in den mehrsprachigen Ländern oder in denen, in denen deutsch von den betreffenden Leserkreisen fast genau so gut gelesen wird wie die Landessprache. Vergessen Ivir doch nicht, daß meistens erst die Urausgabe und ihr Erfolg den Anreiz zur Übersetzung bieten, überhaupt war der Redner stark geneigt, dem Verleger alles Risiko allein aufzubürden. Dann muß er ihm aber auch viel stärkere Anreize bieten, als er es tut, und darf die Rechte des Verlegers nicht so stark beschneiden. Letz ten Endes wird sonst die gesamte deutsche Verfasserwelt, vor allem die junge, noch unbekannte, aufstrebende, die Leidtragende sein. Ganz besonders würden dazu folgende Punkte führen, für die der Vortragende sehr warm eintrat, die aber tatsächlich nicht nur im Interesse aller Verleger entschieden bekämpft wer den müssen. Es soll, ebenso zwingend wie bei anderen Punkten, bestimmt werden (also die Außerachtlassung die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge haben), daß jeder Verlagsvertrag (Vertrag über die wirtschaftliche Auswertung eines geistigen Pro dukts) nur sür eine Auflage unter Beschränkung der Ausgabe zeit geschlossen wird. Allenfalls soll dem Verleger ein Vorver lagsrecht auf die nächste Auflage usw. zugcstanden werden. 149
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