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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1935
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- Deutsch
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sdl- 42, 18. Februar 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhaubcl. Lieferungen solche Umsätze behandelt werden, bei denen folgende Voraussetzungen zusammen trafen: a) Ausführung einer bereits vorliegenden Bestellung (also kein Lagerverkauf); b) Lieferung im Großhandel. Als Lieferungen im Großhandel gelten: 1. Alle Behördenlieferungen, d. h. Lieferungen an das Reich, die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Verbände und Körperschaften (Stadt- und Landgemeinden, öffentliche Bibliotheken, öffentliche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musikschulen, Beschaf fungsämter, Handels- und Gewerbekammern, Kranken häuser, öffentliche Religionsgemeinschaften, Wehrmacht, Ge fängnisverwaltungen usw., ferner alle Gliederungen der Partei einschließlich der anerkannten Lehrverbände usw.). Nicht darunter fallen dagegen Schulbücherliescrungen, so weit der Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder lediglich durch Vermittlung des Lehrers klasscnweise für die einzelnen Schüler erfolgt. 2. Lieferungen von Fachliteratur (wissenschaft liche Werke, wissenschaftliche und fachtechnische Bücher und Zeitschriften) für den Geschäftsbetrieb des Abnehmers (z. B. Handbuch der Aufsichtsräte für einen Bankbetrieb) oder für die Angehörigen der freien Berufe (selbständige Rechtsanwälte, Arzte, Architekten, Zahnärzte, Dentisten, Bücherrevisoren, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Patent anwälte, Ingenieurbüros, Privatgelehrte, freie Künstler, Schriftsteller, Handlungsagcntcn usw.). Dagegen gehören nicht zu den Großhandelslieferungen Lieferungen an unselbständige Abnehmer (Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, angcstelltc Bcrufsmusiker, Handlungsgehilfen, ge werbliche Arbeiter usw.). Das Erfordernis der Selbständig keit des Abnehmers ist gerade mit Bezug auf Fachliteratur und Fachzeitschriften durch ein Urteil des Reichssinanzhofs vom 30. September 1932 — B. A. 462. 32 (StuW. 1932 Nr. 571) — ausdrücklich ausgestellt worden. Kürzlich hat allerdings der Rcichsminister der Finanzen in einem für den Kraftfahrzeughandel bestimmten Erlaß ausnahmsweise gestattet, daß dort von dem Erfordernis der Selbständigkeit abgesehen werden kann, sodaß beispielsweise auch der Ver kauf eines Kraftwagens an einen Angestellten für dessen be rufliche Zwecke als Großhandelslieferung anzusehen ist. Eine Ausdehnung dieser Vergünstigung auf andere Ge werbezweige, insbesondere den Buchhandel, ist jedoch vom Reichsfinanzministerium abgelehnt worden. Erwähnt fei noch, daß vor allem für die Behörden lieserungen zur Erfüllung des Großhandclsbegriffs alle Gegenstände des Buchhandels in Frage kommen, also nicht nur Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, sondern beispiels weise auch Antiquariat, graphische Lehrmittel (Landkarten, Wandbilder usw.), Globen, Lehrmittel, Mufikalien, Kunst blätter usw., kurzum alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Ver fahren vervielfältigt sind. o) Buchmäßiger Nachweis der steuerfreien Um sätze. Erforderlich ist, daß aus den vorhandenen Aufzeich nungen folgender Nachweis geführt werden kann: 1. Bestelltäg des Kunden, 2. Liefertag des Lieferanten (Verlag, Grossist, Barsortiment), 3. Tag der Weitergabe an den Kunden, 4. vereinnahmtes Entgelt. Es ist keineswegs erforderlich, daß hierüber ein besonderes Buch geführt wird. Vielmehr genügt cs, wenn sich diese Angaben aus den geführten Geschäftsbüchern ergeben, sei cs, daß Spalten über diese Angaben ohnehin in den Geschäftsbüchern vorhanden sind oder besonders eingesügt wurden, oder daß in den Geschäfts büchern auf die Belege (namentlich Kunden-Kontcn) verwiesen wird, aus denen die geforderten Angaben zu ersehen sind. Im letzten Fall müssen die Belege fortlaufend beziffert und aufbewahrt und in den Geschäftsbüchern bei den Eintragungen die Ziffern der da zugehörigen Belege angegeben werden, sodaß die Belege bei Nach prüfungen schnell und sicher hcrausgefunden werden können (vgl. 140 Ziffer 17 a des Runderlasses des Reichssinanzministers vom 7. De zember 1934). Diese Ausführungen treffen sowohl den alten wie den neuen Rechtszustand. Aus Bestell- und Lieserbuch wird sich in Verbindung mit den Kunden-Kontcn der notwendige buchmäßige Nachweis in der Regel leicht führen lassen. Allerdings können sich Schwie rigkeiten dadurch ergeben, daß Sammelüberweisungcn für Liefe rungen erfolgen, die sich gleichzeitig auf Einzelhandels- und Groß handelslieferungen beziehen, oder daß für solche gemischte Liefe rungen Teilzahlungen geleistet werden. Für derartige und ähnliche Fälle sei jedoch darauf hingewiescn, daß das Finanzanit berechtigt ist, auf vorherigen Antrag wegen besonderer wirtschaft licher Verhältnisse Abweichungen zn gestatten, falls keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmens bestehen. Hierbei soll nach den Anweisungen des Reichsministers der Finan zen n i ch t k l e i n I i ch verfahren werden. Falls z. B., wie es beim Buchgrossisten wie beim Sortimenter regelmäßig der Fall ist, ein Großhändler nur erworbene Gegenstände umsetzt und an ihnen keinesfalls eine Be- oder Verarbeitung vornimmt, so kann auf die Angabe des Lieferanten bei jedem Einzelumsatz mit Genehmigung des Finanzamts verzichtet werden. Um jedes Mißverständnis auszuschließen, sei nochmals betont, daß für 1934 Umsatzsteuerfreiheit gemäß 8 7 von einem Sortimen ter oder Grossisten nur beansprucht werden kann für die Umsätze, bei denen alle drei vorerwähnten Voraussetzungen (Vorverkauf, Großhandelsumsatz und buchmäßiger Nachweis) Zusammen treffen. Liegt also beispielsweise zwar ein Grobhandelsumsatz, jedoch vom Lager vor, dann ist dieser Umsatz steuerpflichtig, ebenso wie ein Vorverkauf, der nicht im Großhandel erfolgt. Auch wenn die beiden erstgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, aber der buchmäßige Nachweis nicht geführt werden kann, tritt Steuer- Pflicht ein. Auch der Verleger kann für 1934 unter bestimmten Vor aussetzungen Umsatzsteuerfreiheit nach 8 7 des alten Umsatzsteuer- gesctzes beanspruchen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die beiden Urteile des Reichsfinanzhofes vom 17. Oktober 1930 — V. A. 1034. 29 (RFH. Bd. 28 S. 1) und vom 7. August 1931 B. A. 450. 31 (StuW. 1932 Nr. 337). Hiernach kann der Ver leger Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nehmen, wenn folgende Vor aussetzungen Zusammentreffen: a) Vorverkauf. — Dieses Merkmal ist ohne weiteres ge geben bei allen Zeitschriftenkontinuationen, ferner bei Fortsetzungs und Lieferungswcrkcn, bei Subskriptionen und solchen Vorbestel lungen, die bis zum Ausdruck der Auflage auf Grund von Vor ankündigungen oder Prospekten erfolgt sind. Für den größten Teil des Buch-, Kunst- und Musikverlags kam daher das Privileg bis zum 31. Dezember 1934 nicht in Frage. Wegen des neuen Rechts zustandes f. u. b) Großhandelslieferung s. o. e) Buchmäßiger Nachweis: vgl. die oben zu diesem Punkt gemachten Ausführungen. Gleichgültig ist, ob die Versendung der fertiggestellten Druck schriften unmittelbar von der Druckerei bzw. Buchbinderei aus er folgte oder der Verlag selbst expedierte. ck) Werllieferungsvertrag. — Erforderlich ist das Vorliegen eines Werklieferungsvcrtrages, auf Grund dessen der Druckerei nicht nur die gesamte Herstellung, sondern auch die P a p i e r b e s ch a ff u n g übertragen wird. Es empfiehlt sich unter allen Umständen Abschluß eines schriftlichen Werklicsc- rungsvertrages, um der Steuerbehörde gegenüber das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses jederzeit Nachweisen zu können. Selbstverständlich kann sich der Verleger in einem solchen Fall Einfluß auf Auswahl des Lieferanten und des Papiers sichern, auch dem Papierlieferanten gegenüber auf Wunsch die Haftung mit übernehmen u. dgl. Bei der Druckerei muß es sich um ein frem des Unternehmen handeln, sodaß für einen aus Verlag und Druckerei gemischten Betrieb die Vergünstigung nicht in Frage kommt, weil zwischen unselbständigen Bctricbsteilen kein Werk- liefcrungsvertrag denkbar ist. Der Wcrklicferungsvertrag muß auch ein einheitlicher sein, cs darf also nicht daneben noch ein selbständiger Vertrag zwischen Verlag und Buchbinder bestehen (vgl. hierzu das Urteil des RFH. vom 23. Oktober 1931 — V. A.
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