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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1935
- Strukturtyp
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- 1935-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1935
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- Deutsch
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^ 42, 19. Februar 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhanbel. Das neue Amsalzsteuerrecht Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin Seit dem l. Januar 1935 gilt ein neues Umsatzsteuerrecht. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind gegeben durch das Um satz st e u er g e s c tz vom 16. Oktober 1834 (RGBl. I, 1934 S. 942) sowie die Durchführungsbestimmungen vom 17. Oktober 1934 (RGBl. I S. 947) und eine Reihe von Erlassen des Reichs- sinanzministers, aus denen der Runderlaß vom 7. Dezember 1934 — S. 4030 — 50 III — hervorzuheben ist. In der amtlichen Begründung zum Umsatzstcucrgcsctz wird ausgeführt, daß schwerwiegende Bedenken wirtschaftlicher Art gegen die Einführung eines neuen Umsatz steuer s y stem s (z. B. Phasenpauschalierung, Kleinhandelsnm- satzstcucr, Sicmensfchc veredelte Umsatzsteuer) sprechen. Hierzu tritt als Hauptbedenkcn, dass, solange die Vorbelastungen der Haushalte der nächsten Rechnungsjahre bestehen, eine Änderung der größten und ergiebigsten Einnahmequelle des Reichs in ihrem systemati schen Aufbau wegen des mit jeder Systemänderung verbundenen Wagnisses nicht in Betracht gezogen werden kann. Denn die Um satzsteuer stellt auch heute noch als die allgemeine Verbrauchsteuer das Rückgrat der Finanzen des Reiches dar. Zur Verwaltungsvcrcinfachung sind grundsätzliche Fragen der Rechtsprechung in das Gesetz cingcarbeitet, auf der anderen Seite aber eine Reihe von Ausnahmevorschriftcn gestrichen worden. Letzteres dringt leider Härten mit sich, die jedoch im Interesse der Vcrwaltungsentlastung in Kauf genommen werden müssen. Auch widersprechen derartige Befreiungen nach Ansicht des Reichsfinanz ministers dem Wesen der Umsatzsteuer als der allgemeinen Ber- brauchsteuer des Reichs. Bedauerlicherweise ist der Buchhandel von diesen Einschränkungen umsatzsteuerlicher Privilegien nicht ver schont geblieben, wie auch auf der anderen Seite die Vorschläge des Börsenvereins für eine grundsätzliche Begünstigung der Kultur- berufc vorläufig unberücksichtigt geblieben sind. Auf Grund der geführten Verhandlungen kann auch vorerst mit irgendwelchen Er leichterungen auf umsatzstcuerlichem Gebiete, wie sie immer wie der in den Zuschriften der Mitglieder gewünscht werden, keinesfalls gerechnet werden. Insbesondere erscheint das Verlangen nach vollständiger Befreiung des Buchhandels von der Umsatz steuer als Utopie, auch wenn immer wieder hervorgehoben wird, daß durch die Ladenpreisbindung die an sich vom Gesetz beabsich tigte Abwälzung der Umsatzsteuer sür das Sortiment nicht mög lich ist, sodatz jede Mehrbelastung an Umsatzsteuer tatsächlich zu Lasten des Reingewinns des Sortiments geht und daher wie eine direkte Steuer wirkt. Dagegen läßt sich sehr wohl vorstcllen, daß einmal, der Zeitpunkt kommt, in welchem nicht nur dem Buch handel, sondern allen kulturschaffcnden und -vermittelnden Be rufen steuerliche Erleichterungen auf allen wichtigen Steuergebieten zugestanden werden, um dadurch einen Ausgleich für die zusätz lichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen zu schaffen, denen gerade diese Berufe im Unterschied zu den reinen Wirtschaftsständcn unterliegen. Das neue Umsatzstcucrgesetz enthält insbesondere drei grundsätzliche w i r t s ch a s t s p o l i t i s ch c Änderun gen, die zugleich weitgehende Verwaltungsvereinfachüngcn in sich schließen: 1. eine Änderung der Vorschriften über den Ein- und Ausfuhrhandel; 2. eine Neugestaltung der Vorschriften über den Binnen großhandel (Zwischenhandelsprivileg); 3. eine Zusatzbesteuerung für mehrstufige Un ternehmen. Ausfuhr. Die Ausfuhr bedarf der besonderen Förderung des Reichs und ist deshalb umsatzsteuerfrei geblieben. Als steuerfreie Ausfuhrlieferung gilt jedes Umsatzgeschäft, das mit einem auslän dischen Abnehmer abgeschlossen ist. Als solcher ist jeder Abnehmer anzuschcn, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat, auch wenn es sich nur um eine Zweigniederlassung eines inländischen 138 Unternehmens oder dessen Organgescllschaft handelt. Zufolge eines Sondererlasses des Reichsfinanzministers, der auch heute noch gilt, sind alle Lieferungen an die Kniga (Buchcinkaufsstellc für Sowjet-Rußland) in Berlin als uinsatzstcuerfrcic Ausfuhrliosc- rungen anzuschcn. Zur Erfüllung des mit dem ausländischen Abnehmer abge schlossenen Umsatzgeschäftes muß die Ware entweder durch den Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Spedi teur, Buchhandelskommissionär oder dergleichen in das Ausland versandt werden.' Es genügt auch, wenn die Ware an den inländi schen Spediteur (Buchhandelskommissionär) des ausländischen Ab nehmers zwecks Versendung ins Ausland im Inland übergeben oder versandt wird; der Spediteur muß dann aber eine besondere Speditcurbescheinigung abgeben und der Lieferant seiner Voran meldung eine besondere Versicherung beifügen, deren Inhalt sich aus K 17 DB. ergibt. Erfreulicherweise ist damit die 11 m s a tz st e u e r f r e i h e i t der Ausfuhr über den Kommissionsplatz erhalten geblieben. Es müssen jedoch hierbei drei Voraussetzungen be achtet werden: a) Der Buchhandelskommissionär muß wie bisher die bekannte grüne Aussuhrbeschcinigung ausstellen, deren Wortlaut durch den Erlaß des Rcichsministers der Finanzen vom 14. Juli 1928 — III u. 5964 — an den Präsidenten des Landesflnanzamts Leipzig sestgelcgt ist. Der vielfach aus Ber- legerkrciscn geäußerte Wunsch auf Abschaffung dieser mit nicht unerheblicher unproduktiver Arbeit verbundenen Ausfuhr bescheinigungen ist leider unerfüllt geblieben, weil die Spedi teursbescheinigung durch K 17 Abs. 3 Nr. 1 DB. zwingend vorgeschricbcn ist. b) Der Exporteur (Verleger, Sortimenter, Antiquar) hat für den Fall, daß er Umsatzstcuersreiheit für Auslandliefcrungen geltend machen will, bei der Abgabe der Voranmeldung sowie der Steuererklärung für den ganzen Steucrabschnitt eine Ver sicherung folgenden Inhalts abzugcben: »Unter den nach K 4 Zifs. 3 UStG, als stenersrei abgescyten Entgelten befinden sich auch Entgelte sür Unifatzgeschüfte, die durch Übergabe der Gegenstände an de» inländischen Buchhan- delskontmissionär des ausländischen Abnehmers erfüllt worden sind. Die tatsächliche Weitersendnng dieser Gegenstände in das Ausland ist mir vom Kommissionär des ausländischen Ab nehmers schriftlich bescheinigt worden. Diese Bescheinigungen liegen bei mir zur Prüfung bereit.« e) Zum Nachweis, daß eine steuerfreie Ausfuhrlieserung vor liegt, ist dem Exporteur jetzt zwingend vorgeschriebe», daß er in seinen Büchern folgende Aufzeichnungen zu machen hat: 1. Verfasser und Titel des Buches; 2. Name und Wohnort des ausländischen Abnehmers; 3. ») Im Falle der unmittelbaren Beförderung ins Ausland: den Tag der Versendung (z. B. durch Kreuzband) und so weit möglich den Ort des Übergangs in das Ausland; b) im Falle der Versendung über den Kommissionsplatz: den Tag der Übergabe oder Versendung an den Buchhan- delskommissionär und dessen Namen; 4. Den Tag der Vereinnahmung des Entgelts. Das Finanzamt kann bei zuverlässigen Unternehmern eine Änderung dieser Buchführungsvorschriften gestatten. Dies ist aber nur wirksam, wenn die Genehmigung im voraus eingeholt wird, nicht etwa, wenn man nachträglich noch die Genehmigung verlangt. Auch genügt es nicht mehr, daß sich die einzelnen An gaben aus den Büchern und den damit durch besondere Verweise zusammenhängenden Belegen ergeben, cs sei denn, daß das Finanz amt dies ausdrücklich gestattet. Wer also Erleichterun gen der vorgenannten BuchführungsPflichtcn wünscht, muß sich schleunigst mit seinem
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