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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1935
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- Deutsch
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X» 42, 19. Februar 1935. Redaktioneller Teil. Schluß des Jahres heraus, daß der Großhandclsumsatz unter 25 °/» des Gesaintumsatzes bleibt, muß die Differenz anläßlich der Ver anlagung nachgezahlt werden. Zeitfchriftenvcrleger seien besonders darauf hingcwiesen, daß der Gesamtumsatz alle Einnahmen, also auch die Anzeigenentgelte, umfaßt, während der GroßhandelsuMsatz nur aus den Bezugspreis einnahmen bestehen kann. Wenn also eine Zeitschrift vorwiegend aus Anzeigencinnahmen finanziert wird, södaß die Bezugsentgelte 25"/- des Gesamtumsatzes nicht erreichen, kann der ermäßigte Steuersatz überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Nur wer diesen Mindestprozcntsatz erreicht, kann sich aus H 7 Abs. 3 berufen, sonst hat er apch für seine Großhandelslieferungcn den vollen Steuersatz von 2"/» zu entrichten! Z u s a m m en f as s e n d ergibt sich somit für das Zwi schen handclsprivilcg des neuen Umsatzsteuerrechts fol gendes Bild: L. Sortiment (Handel). Nur unter der Voraussetzung, daß mindestens 2 5°/- des Gesamtumsatzes im Großhandel umgesetzt wer den und alle nachvcrzeichneten Voraussetzungen Zusammen treffen, kann dann der ermäßigte Steuersatz von 0,5°/° be ansprucht werden, ivenn u) eine Lieferung im Großhandel (s. o.) vorliegt und b) der b u ch m ä ß i g e N a ch w e i s (s. o.) geführt werden kann. Infolge Wegfalls des Nachweises der Vorbestellung entfallen künftig die hierauf bezüglichen Angaben. 8. Verlag. Nur unter der Voraussetzung, daß mindestens 2 5°/« des Gesamtumsatzes im Großhandel umgesctzt wer den uird alle nachvcrzeichneten Voraussetzungen Zusammen treffen, kann dann der ermäßigte Steuersatz von 0,5°/» bean sprucht werden, wenn s) eine Lieferung im Großhandel (s. o.) vorliegt, d) ein W e r k l ie f eru n g s v e r tr a g (s. o.) mit einer fremden Druckerei abgeschlossen ist, o) der buchmäßige Nachweis (s. o.) geführt werden kann. Wer seine Voranmeldung am 10. Februar abgegeben hat, ohne die vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen, kann ent weder sofort eine nachträgliche Berichtigung vornehmen oder diese mit der Abgabe der nächsten Voranmeldung verbinden. Zusatzbesteucrung. Bon der im neuen Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer Z u - s a tz b e ste u e r u n g für mehrstufige Unternehmun gen hat der Reichsminister der Finanzen bisher nur auf dem Ge biet der Textilindustrie 54 ff. DB.) Gebrauch gemacht. Wei tere Maßnahmen in dieser Richtung sind vorläufig nicht beab sichtigt. «- Durch vorstehende Ausführungen gelten die zahlreichen beim Bund reichsdeutscher Buchhändler eingcgangcncn umsatzstcuerrecht- lichen Anfragen, soweit sie bisher nicht beantwortet worden sind, als erledigt. Fallsdoch noch irgendwelche Unklarheiten bestehen soll ten, wird um schriftliche Rückfrage gebeten. Auch bleibt Vorbehalten, wenn es sich als notwendig erweist, nochmals ein neues M erl - blatt über das Großhandelsprivileg in seiner jetzigen Gestalt herauszugeben. Nochmals sei hervorgchobcn, daß für die Umsatzsteuer- Veranlagung l934 noch die alten Bestimmungen gelten, während das n e u e Umsatzstcuergcsetz erst mit dem 1. Januar 19 3 5 in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen über die erhöhte Umsatzsteuer, soweit sie den Buchhandel betreffen, sind nicht geändert worden. Wegen der Herabsetzung der Freigrenze für be stimmte Umsätze von RM 18000.— auf RM 8000.—, der Vergünstigung für Werbungs mittler (vgl. hierzu auch den Erlaß vom 7. Dezember 1934 Ziff. 14), derAufzcich - nungspflicht und der N b e r g a n g s » o rf ch r i f t e n wird auf den Börsenblattaufsatz vom 25. Oktober 1934 verwiesen. Zeitschriften- und Zeitungswesen Neugründungen und Bezieherwerbung im Saargebiet In der »11. Anordnung über Fragen des Vertriebes und der Be- zieherwerbung sowie über Nengründungen auf dem Gebiete der Presse zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungswesen« hat der Präsident der Neichspressekammer am 13. Fe bruar 1035 folgendes angeordnet: I. Das in Ziffer 1 meiner Anordnung vom 13. Dezember 1033*) ausgesprochene Verbot der Nengründungen von Zei tung e n u n d Zeitschriften wird im Hinblick auf Neugründun gen, die von reich sdeutschen Verlagen fürdas Saar- gebiet geplant werden, bis zum 31. März 1036 aufrechterhalten. Unter Nengründungen im Sinne dieser Anordnung sind alle Pla nungen verlegerischer Art gemäß Ziffer II meiner 10. Anordnung vom 31. Januar 1035**) zu verstehen. Die Umwandlung bereits am 1. Januar 1035 erschienener Zeitun gen des Saargebietes in Nebenausgaben reichsdeutscher Zeitungen kann ausnahmsweise von mir ans begründeten Antrag genehmigt werden. II. Tie Werbung von Beziehern für Zeitungen und Zeitschriften durch Werber, die damit betraut sind, nach Listen oder bezirksweise oder von Haus zu Haus Bezugsbestel lungen zu sammeln, i st r e i ch s d c n t s ch e n Beschäftigungs- firmen (Verlagen, Verlegern, Unternehmen des werbenden Zeit schriftenhandels sowie allen Mitgliedern der Neichspressekammer, die Bezieherwcrbung durch Werber betreiben) im Saargebiet bis einschließlich 31. März 1036 verboten. Dieses Verbot umfaßt auch die Begründung neuer Agenturen, Geschäftsstellen und Trägerstellen durch Verlage reichsdeutscher Zeitungen und Zeitschrif ten über den am 13. Januar 1035 im Saargebiet vorhandenen Rahmen hinaus. III. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. *) Börsenblatt 1033, Nr. 202. **) Börsenblatt 1935 Nr. 36. 142 Firmenbezeichnung Der Präsident der Neichspressekammer hat mit Schreiben vom 1. Februar 1035 (Geschäfts-Z. 18 807) den Fachverbändcn der Neichs- prcssekammer mitgeteilt: »Aus verschiedenen Berichten habe ich entnommen, daß eine Anzahl von Betriebsfirmen ihre Firmenbezeichnung mit dem Zu satz «national' versehen hat. Ich bitte, in Ihren Mitgliederlisten Nachprüfungen in dieser Hinsicht anzustellen und die einzelnen Firmen aufzufordern, von einer derartigen Bezeichnung nach Mög lichkeit Abstand zu nehmen. Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß der Zusatz «nationalsozia listisch* zur Firmenbezeichnung nur den Firmen gestattet ist, die von der Parteileitung hierfür die ausdrückliche Genehmigung erhalten haben. Praktisch können also nur parteieigenc Vertriebsstellen in Frage kommen. Eine derartige Bezeichnung für Privatfirmen ist nicht zulässig.« Vorzeitiger Verkauf von Zeitschriften Der Präsident der Neichspressekammer hat dem Neichsverband Deutscher Bahnhofsbnchhändler mitgeteilt: »Ans Grund verschiedener Nachprüfungen ist festgestellt worden, daß die Verkaufsstellen der Mitglieder Ihres Neichsverbandes Zeitschriften bereits vor dem fest gesetzten Auslieferungstag zum Verkauf auslegen. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Funkzcitschriften, die im allgemeinen erst ab Freitag jeder Woche durch den Einzelhandel verkauft werden sollen. Weiterhin werden aber auch Illustrierte Zeitungen bereits vor dem angegebenen Verkaufstermin vertriebe». Ich bitte, Ihre Mitglieder nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung der festgesetzten Verkaufstermine hinznweisen.« 9. Anordnung der Rcichspreffekanimer Zu Ziffer 1,1 der 0. Anordnung der Neichspressekammer (s. Bör senblatt Nr. 36) gibt der Leiter des Neichsverbandes für den werben den Zeitschriftenhandel folgende Erklärung: »Das in Ziffer 1,1 der Anordnung als Voraussetzung der Betrauung eines Werbers vcr-
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