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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1935
- Strukturtyp
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- 1935-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1935
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X: 42, 19. Februar 1935. Redaktioneller Teil. 455/31 (StuW. 1932, Nr. 713) —. Dagegen ist es unbedenklich, wenn der Buchbinder vom Drucker lediglich als dessen Hilfsperson hcrangezogen wird. Entscheidend ist also lediglich, daß die gesamte Herstellung einschließlich Papierbeschasfung und Buchbinderarbeilen durch den Buchdrucker für den Verlag sakturiert wird. Allerdings hat dann der Buchdrucker von sich aus Umsatzsteuer für die in Papier und Buchbindcrlohn bestehenden Bestandteile seiner Rech nung und des dafür von ihm vereinnahmten Entgelts zu entrich ten, deren Rückvergütung er vom Verleger beanspruchen wird. Aus diesem Grunde beträgt die Ersparnis sür den Verleger nicht 2°/» (künftig 114 "/») des aus dem Weiterverkauf erzielten Entgelts, son dern diese Ersparnis mindert sich um die anteilige Umsatzsteuer vergütung an den Drucker für Papier- und Buchbinderumsatz. Außerdem können sich naturgemäß beim Übergang zum Werkliefe rungsverhältnis für einen Verleger Schwierigkeiten dadurch er geben, daß umsatzsteuerrechtlich alsdann die Altprodultion anders zu behandeln ist als die Neuproduktion, weil nur die letztere auf Grund eines Werklieferungsvertrages hcrgestellt ist und demzu folge nur für diese die Steuerbefreiung bzw. ab I. Januar 1935 der ermäßigte Steuersatz von 0,5"/« in Anspruch genommen wevden kann. In derartigen Fällen wird abzuwägen sein, ob die ein- tretendc Stcuerersparnis so ins Gewicht sällt, daß dafür gewisse buchhalterische Mehrarbeiten in Kauf genommen werden können. Sowohl im bisherigen 8 7 wie in dem künstig inaßgebcnden 8 7 Abs. 3 UStG, war und ist der Begriff des Werkliescrungsver- trages nicht erwähnt. Seine Notwendigkeit ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Rcichsfinanzhoss, die davon ausgeht, daß in solchen Fällen der Verleger das fertige Buch bzw. die fertige Zeitschrift vom Drucker erwirbt, mithin umsatzsteuerrechtlich die Stellung eines Zwischenhändlers cinnimmt. Verschiedentlich haben die Finanzämter versucht, trotz der völlig eindeutigen Recht sprechung des Reichsfinanzhofs unter Verkennung des Unterschiedes zwischen wirtschaftlichem und umsatzsteuerrechtlichem Zwischcnhan- dclsbcgriff, trotz Borliegens eines Werklieferungsvertrages den Verleger steuerlich zum Produzenten zu stempeln, für den 8 7 nicht in Frage komme. Demgegenüber hat erst kürzlich das Finanz- gericht sbcirn Landessinanzamt Leipzig in einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung vom I I. Oktober 1934 — Bcrufungsliste Fg. IV a Nr. 4/34 — sich der ständigen Rechtsprechung des Rcichsfinanzhoss angeschlossen und gerade zu dem vorerwähnten Punkte folgende grundsätzliche Ausführungen gemacht: ». . . auch aus dem Gesichtspunkte kann das Bortiegen eines WcrklicscrungsvcrtragcS nicht bestritten werden, weil, wie in der Einsprnchsentschcidung ausgcslihrt ist, der geistige Inhalt des Werkes des Verfassers aus die Druckerei erst vom Verlag übertragen sei, etwa weil sie wegen der überragende» Stellung des Verlegers und als Vertreter sämtlicher Urheberrechte als alleiniger Hersteller anzusehen sei und weil, wie der Zwischenhandclsbegriss voraussetzt, der Ver leger in der Umsahkcttc nicht ausschaltbar sei. Diese Erwägungen mögen wirtschaslllch zutreffe»s vom Standpunkt des Umsatzstcuer- rechtS kommt cs aber lediglich daraus an, daß der Gegenstand der Lieferung an die Abnehmer eines Verlegers nicht der gedankliche Lesestoff als solcher ist, sondern die durch das Papier und den Druck zum Zwecke der Lektüre vergegenständlichte Zeitschrift, Buch nsw., denn erst durch die stoffliche Einkleidung wird das Gedankengut sür den Käufer (Verlag) ein verwertbarer Liefernngsgcgenstand und als solcher ist dieses Gut a» die Abnehmer des Verlags weiter umgcsetzt. Erst beides, nämlich der Gedankcninhalt einerseits und das Papier, der Druck nsw. andererseits machen zusammen den Inhalt der Zeit schrift oder eines sonstigen Druckwerkes aus. An diesem Standpunkt hat der ReichSfinanzhos wiederholt sestgchallen (s. Entscheidung vom 17. Juli 31 — V.A. 1034/38/29 NSiVl. 1931, S. 388 sowie Entschei dung vom 7. August 1931 — B. A. 458/31 RStBl. 1932 S. 388). Unerheblich ist hiernach, ob, wie nicht bestritten werden mag, der Ver leger in hervorragendem Matze an der Ausgestaltung des Werkes, der Zeitschrift nsw. beteiligt ist. Wenn auch wirtschaftlich die Ansicht ver tretbar ist, das) ein Zwischenhändler nur ei» solcher ist, welcher eine Ware als eine fremde, seiner stofflichen Einwirkung bisher nicht unter stellte, von dem ersten Unternehmer zur Wcitcrveräutzcrnng erhalten hat, so bleibt doch umsatzstenerrechtlich als allein bedeutsam bestehen, datz die Druckerei dem Verlag gegenüber jedesmal als selbständiger Lieferant eines ihr gelieferten Buches gegen Entgelt ausgetreten ist, und datz dieses hieraus vom Verlag weiter gegen Entgelt umgcsetzt ist. Es liegen demnach zwei Umsätze über gleiche Ge genstände vor. Deswegen und weil es sich, wie oben dargelegt, auf Seilen des Verlags um Befvrderungsbesitz und aus Seiten der Kunden um Vorverkäufe handelte, waren die V o r a n s s c tz n n g c n des § 7 des Umsatz st euergesetzes vorliegend sämt lich als erfüllt anzusehen. Der Berufung war daher in vollem Umsange stattzugeben.<- Damit dürfte hoffentlich das letzte Wort in diesem Punkte ge sprochen sein! Der Verlag kann den alten 8 7 wie den neuen 8 7 Abs. 3 UStG, durchaus für sich in Anspruch nehmen, wenn sämtliche der vorstehend zu a) bis 6) geschilder ten Voraussetzungen Zusammentreffen. Bemerkt sei noch, daß nach altem wie nach neuem Recht die Steuerbefreiung bzw. der ermäßigte Steuersatz von 0,5"/« nur be ansprucht werden können, wenn es sich »m gewerbliche Liefe rungen, nicht aber um Leistungen handelt. Das gleiche gilt übrigens auch für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlicferungen. Dem zufolge sind beispielsweise Anzeigeneinnahmen aus dem Ausland umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie im Inland z. B. sür Zeitschriften nur die Bezugspreiseinnahmcn, nicht aber die Anzeigcucntgelte sür die Anwendung des § 7 in Betracht kommen. Ebenso hat der Musikverleger sür Einnahmen aus Nachdrucks-, Aussührungs- und übertragungsgebühren stets den vollen Steuersatz von 2"/» zu ent richten. Das gleiche gilt sür die Überlassung von Rechten irgend welcher Art, z. B. die Vergebung von Buchlizenzen, Übersetzungs und Berfilmungsrechten u. dgl. Im Vorstehenden sind sowohl für Sortiment wie für Verlag die bisherigen Vorschriften über die Steuerbefreiung nach 8 7 UStG, nochmals eingehend behandelt worden, weil diese Be stimmungen maßgebend sind für die Umsatzsteuercrklärung 1934, die bis zum 28. Februar 1935 abgegeben werden muß. Nachstehend soll der neue Rechtszustand geschildert werden, wie er seit dem 1. Januar 1935 besteht. Vielfache Anfragen lassen erkennen, daß vielen Lesern des Börsenblattes mein Aussatz im Börsenblatt Nr. 250 vom 25. Oktober 1934 S. 935 ff. entgangen sein dürfte, denn dort sind bereits die Vor aussetzungen des neuen Zwischenhandelsprivilegs genau dargelegt worden. Es sei deshalb darauf verwiesen und an dieser Stelle lediglich nochmals folgendes hervorgehobcn: 1. An die Stelle der bisherigen völligen Steuerfreiheit tritt aus Grund des neuen 8 7 Abs. 3 UStG. lediglich ein ermäßigter Großhandelssteuersatz von 0,5"/«. 2. Die infolge Beseitigung der Steuerfreiheit eintretende Mehr belastung wird z. TI. ausgeglichen durch den Wegfall des Erfordernisses des Vorverkaufs. Jetzt sind also auch Lagerverkäufe beim Borliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dem ermäßigten Steuersatz von 0,5"/« unterworfen. Dies ist sowohl sür Verlag wie Sortiment außerordentlich bedeutsam. 3. Der Großhandelsbegriff ist unverändert ge blieben, jedoch eine wesentliche Einschränkung dadurch cingetretcn, daß beim Zusammentreffen von Großhandels- und Einzelhandels umsatz bei demselben Unternehmer, wie dies !>n Buchhandel die Regel ist, der ermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung findet, wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Einzclhandels- lieferungen nicht mehr als 75°/» des Gesamtumsatzes betragen haben, d. h. es müssen mindestens 25°/« des Ge samtumsatzes im Großhandel erfolgt sein. Da jedoch infolge der Einbeziehung der Lagerverkäuse die Voraussetzungen des steuerlich begünstigten Großhandels sich gerade im Buchhandel wesentlich geändert haben, vielfach auch Sortimenter und Verleger erst jetzt dazu übergehen werden, das Privileg überhaupt zu be anspruchen, ist es wichtig, daß in dem mehrfach erwähnten Erlaß des Rcichsfinanzministers vom 7. Dezember 1934 unter Ziffer 17 o ausdrücklich bestimmt ist, daß die Steuerermäßigung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Annahme gerecht fertigt erscheint, daß die Unternehmer im laufenden Kalender jahr nach der Art ihres Unternehmens die genannte Voraus setzung erfüllen würden. Wer also einigermaßen damit rechnen kann, daß er infolge der Einbeziehung der Großhandcls-Lagcrver- käufc die Mindestgrcnze von 25°/° des Gesamtumsatzes erreicht, kann den ermäßigten Steuersatz für seine Großhandelsumsätzc ruhig in Anspruch nehmen. Stellt sich dann wirklich Wider Erwarten am 141
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