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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1921
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- Deutsch
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ooemoer e Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Sie Kirche umgebenden Walle liegt, ganz eigenartig wirkt. Nach einem Besuch bei Herrn Pfarrer Schmidt, der den Teilnehmern sein Gärt chen, ein wahres Paradies, und sein Häuschen, ein kleines Museum, mit erklärenden Worten zeigte, trennten sich die Mitglieder und Gäste von dem freundlichen alten Herrn mit herzlichen Worten des Dankes. Ein Teil wunderte den 13 Kilometer weiten Weg nach Breslau zurück, die übrigen erwarteten bei gemütlichem Plaudern die Abfahrt des Zuges. - Es war ein würdiger Verlauf des 54. Stiftungsfestes, ganz der Tradition des -Rübezahl« entsprechend, der auch versteht, ernste Feste zu feiern. Leider wird gerade diese Tradition von den jüngeren Kollegen manchmal nicht verstanden. Möge bald eine Änderung zum Guten cintrcten, damit der »Rübezahl« auch den buchhändlcrischen Nachwuchs zu seinen Mitgliedern zählen kann. Carl Müller, 2. Vorsitzender des Buchhändlcrvereins »Rübezahl«. PostpakelgcbUhrcn »ach dem Ausland. — Wir haben im Bbl. Nr. 233 vom 5. Oktober die Übersicht über die Gebühren für Post - pakete nach dem Ausland veröffentlicht in der Voraussetzung, daß, nachdem kurz zuvor das Umrechnungsverhältnis des Franken zur deutschen Mark von 10 auf 12 und dann auf 16 erhöht worden war, nunmehr, abgesehen von kleinen Berichtigungen, umfangreiche Änderungen nicht eintreten würden. Unsere Annahme erwies sich als irrüg, denn schon Ende Oktober wurde das Umrechnungsverhältnis wiederum erhöht, und zwar von 16 auf 20. Wir haben zwar die Gebühren für Postpakete sofort entsprechend umgerechnet, eine Ver öffentlichung im Börsenblatt hielten wir aber noch nicht für ange bracht, da sich die Portosätze binnen kurzem wiederum erhöhen können. Unsere Vermutungen finden eine Bestätigung in einem uns heute zugegangenen Schreiben des Reichspostministeriums vom 29. Oktober 4921, das wir nachstehend abdrncken. Hiernach ist mit einer neuen Ge- Hührenerhöhnng ab 15. November zu rechnen. »Bei der Bemessung des deutschen Gegenwerts für die in Gold- franken festgesetzten Gebühren im Postpaketverkehr nach dem Auslande ist die Postverwaltung bisher unter sorgfältiger Berücksichtigung der Bedürfnisse des deutschen Handels davon ausgegangen, das; hinsichtlich dieser Gebühren eine gewisse Stetigkeit von großem Werte ist, und daß ferner die Bemessung und Bekanntgabe des deutschen Gegenwerts möglichst frühzeitig vor dem Inkrafttreten erfolgen muß, damit die Handelswelt die Preisberechnungen mit einiger Sicherheit bewirken kann. Die ganz bedeutenden, sprunghaften Schwankungen des deut schen Markkurses in der letzten Zeit zwingen jedoch die Reichs-Post- vcrwaltung, hierin künftig eine Änderung eintreten zu lassen. Bei Neufestsetzung des Gegenwerts des Goldfrankcn hat sich in den letzten Monaten regelmäßig die Tatsache ergeben, daß beim Inkrafttreten des Gegenwerts die Verhältnisse auf dem Devisenmärkte und damit Her Wert der deutschen Mark ganz andere waren als am Tage der Bekanntgabe, und als sie vorausgesehen werden konnten. So wurde z. B. der deutsche Gegenwert für den Goldfranken unterm 11. Juli d. I. mit Wirkung vom 1. August an auf 12 Mark festgesetzt: an dem ge nannten Tage hatte jedoch der Goldfranke» inzwischen einen tatsäch lichen Werl von ./t 15.64 erreicht. Die nächste Festsetzung erfolgte Anfang September auf 16 Mark mit Wirkung vom 1. Oktober an; der Wert des Goldsranken war inzwischen auf 24 Mark an diesem Tage gestiegen. Infolgedessen wurde der Gegenwert am 11. Oktober mit Wirkung vom 1. November an auf 20 Mark festgesetzt. Welchen tatsächlichen Wert der Goldfranken an diesem Tage haben wird, läßt sich noch nicht übersehen; nach dem jetzigen Stande des Markkurses muß angenommen werden, daß er dann weit über 30 Mark betragen wird. Bei den unmittelbaren bedeutenden Verlusten, die sich im Auslandpaketverkehr aus einer zu niedrigen Bewertung des Gold- franken für die Postverwaltung ergeben, läßt sich das bisher geübte Verfahren nicht länger aufrecht erhalte»; die Festsetzung des Gegen werts muß vielmehr in kürzeren Fristen erfolgen, wobei mehr als bisher die tatsächliche Bewertung der deutschen Mark am Tage des Inkrafttretens der Neufestsetzung zu berücksichtigen ist. Da unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Gestaltung des Markkurses für einen weiter hinausliegenden Zeitpunkt sich nicht voraussehcn läßt, kann die Festsetzung und Bekanntgabe einer Änderung des deutschen Gegenwerts für den Goldfranken erst kurz vor dem in Aussicht ge nommenen Zeitpunkt — die nächste Neufestsetzung wird voraussicht lich mit Wirkung vom 15. November an eintreten — erfolgen.« Briefporto in Rußland. — In den letzten 14 Tagen habe ich drei Briefe aus Perm erhalten, von denen jeder mit je einer 1000-Rubel- Marke freigemacht war. (Schrift im Strahlenkränze, Amboß usw., won Eichenzweigen umrahmt.) C. A. S. Bußtag. — Aus den allgemeinen Bußtag am 16. November, der als strenger Feiertag vollständiger Ruhetag ist, sei hierdurch für alle geschäftlichen Maßnahmen, besonders auch für den Verkehr über Leipzig, aufmerksam gemacht. Goldenes Zeitungs-Jubiläum. — Eins der ältesten Zentrums blätter, die im Verlage von P. Hauptmann tu B o n n erscheinende »Deutsche R e i ch s z e i t u n g«, beging am 27. Oktober die Feier ihres 50jührigen Bestehens. Sie ist ein Produkt des Kulturkampfes, und Peter Hauptmann gab ihr als Protest gegen die Bezeichnung des Zentrums als »ultramontan« den Namen: »Deutsche Reichszeitung«. Aus Anlaß des Jubiläums ist eine 48 Seiten um-sassende Sonder nummer herausgegeben worden. Steuerabzug vom Arbeitslohn. — Vom Leipziger Steueramt wird geschrieben: Bei der Berechnung des Steuerabzugs von dem n a ch dem 31. Okt. 1921 fällig werdenden Arbeitslohn ist zu beachten, daß für die zur Abgeltung der nach 8 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge (Wcrbungskosten usw.) nicht mehr die für die Mo nate August bis mit Oktober 1921 zugelassenen höheren Beträge (Ans- gleichsermäßigung) abzusetzcn sind, sondern die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Beträge, und zwar bei Stun dcnlöhnen für je zwei angefangenc oder volle Stunden ./( —.15, bei Tagelohn für jeden Tag ./( —.60, bei Wochenlohn für jede Woche 3.60, bei monatlichen Zahlungen für jeden Monat 15.—. Von den am 1. November 1921 fällig werdenden Gehältern aus den Monat November 1921 sind mithin die in 8 46 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommen steuergesetzes festgesetzten Beträge abzusetzen, auch wenn diese Ge hälter schon vor dem 1. November ausgezahlt worden sind. An der Be rechnung des Steuerabzugs ändert sich im übrigen nichts. Kein Zwang zur Benutzung des Arbeitsnachweises. — Der Re gierungspräsident in Erfurt hatte durch eine Verordnung vom 5. April 1921 neben dem Meldezwang der offenen Stellen und der Arbeitsuchenden auch den B c n u tz n n g s z w a n g vorgeschrieben. Er hatte unter anderem angeordnet, daß alle Zeitungsinserate, die Stellenangebote enthalten, vor der Veröffentlichung dem Arbeits amt vorzulegen seien. Die Zeitungen durften derartige Inserate nur annchmen, wenn sie den Stempel des öffentlichen Arbeitsnachweises trugen. Diese Bestimmungen sind gesetzlich nicht begründet. Auf eine Eingabe der Vereinigung der Deutsche» Arbeitgeberverbände hin hat der Regierungspräsident in Erfurt nunmehr auch für seinen Bezirk den Benutzungszwang für die öffentlichen Arbeitsnachweise und das Verbot von Stellenangeboten durch Zeitungen durch Erlaß einer neue» Polizeiverordnung aufgehoben. Internationale Büchermessc in Florenz. — Im Frühjahr 1922 wird die Erste Internationale Büchermesse in Florenz eröffnet werden. Sie wirb unter dem Protektorat der »^ssooisrions lipoZiakieo- lübrsria Italiana« und des »Instituts psr la Propaganda ciolla Oul- tura Italiana« organisiert. Zweck des Unternehmens ist, nach einem Bericht des Messekomitecs, gegenseitiges Kennenlernen der Bücher- produktion der einzelnen Länder, wobei den Ausländern gleichzeitig die Bedeutung der italienischen Verlagsindustrie und Buchkultur vor Augen geführt werden soll. Für Auslandlicscrungcn. — Der Reichskommissar für Ein- und Ausfuhrbewilligungen hat nachstehende ll m r e ch n n n g s k u r s e nach dem Stande vom 31. Oktober 1921 gültig für die Zeitvom 2.—8. November 1921 festgesetzt, die von den Außen hanLelsnebenstelle» bei der Umrechnung von Faktirren in ausländischer Währung zur Ermittlung der Gebühren usw. benutzt werden: Holland 56.25 Schweiz 30.40 Buenos Aires P. 52.90 Spanien 22.50 — G. 123.75 Österreich —.08 Belgien 12.40 Prag (Böhmen) 1.60 Norwegen Dänemark Schweden 22.50 31.50 38.25 Budapest (Ungarn) Athen (Griechenland) -.20 6.60 Finnland 2.70 Lissabon (Portugal) 14.60 Italien 6.70 Alexandrien (Ng.) 1 sü 30.40 England 1 sü ^ 32.10 Jokohama (Japan) 70.90 Amerika 169.— Brasilien 19.10 Paris 12.40 Chile 16.90 Diese Kurse haben nichts mit den Aufschlägen der Valntaordnu-ng zu tun. Wir werden sic aber regelmäßig hier zum Abdruck bringen, da sic, wie vielfache Rückfragen erkennen lassen, für die Nachprüfung der Umrechnungen der Außenhandelsnebenstelle interessieren. 16!7
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