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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschrr. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 245, 21. Oktober 1914. tung in Prozente» angegeben, was sich wegen der Partiebczüge nicht gerade empfiehlt, dann ist natürlich der Bezugspreis für das Publi kum mit anzugebcn. Allgemein üblich ist cs wohl, die zugcsagte Vergütung mit Bar- faktur unter Hinzufügung der Postquittung cinzuzichen. Verleger, die mit dieser Zahlungswcisc nicht einverstanden sind, bitten wir, ihre abweichende Art der Vergütung kurz anzugcben. Die lebhaften Klagen über die Feldpost haben das Rcichspostamt vor kurzem veranlaßt, eine Druckschrift herauszugeben, in der die großen und mannigfaltigen Schwierigkeiten, mit denen die Feldpost täglich in wechselnder Gestalt zu kämpfen hat, ausführlich auf Grund amtlichen Materials geschildert und zugleich dem Publikum die Wege gewiesen werde», wie es seinerseits, namentlich auch durch richtige Adressierung und sorgfältige Verpackung der Feldpostscndungen, dazu beitragen kann, der Feldpost ihre schwere Aufgabe zu erleichtern. Wie ver lautet, ist das Reichspostamt bereit, diese Schrift: »Die Klagen über die Feldpost« kostenfrei und unmittelbar an Interessenten abzugeben. Diese würden nur den Wunsch durch Postkarte der »Geheimen Kanzlei des Reichspostamtes in Berlin ^7. 68« mitzuteilen haben. Personalimchrilhien. Gefalle»: Herr Walther Voigt, ein tüchtiger Mitarbeiter im Hause C. Koenitzer's Buchhandlung (Rcitz L Koehler) in Frankfurt a/M., Unteroffizier der Reserve im Infanterie-Regiment Nr. 168. Gestorben: am 17. Oktober nach schwerer Krankheit im Garnison-Lazarett in Riesa Herr Johannes Paul Glaser, Mitinhaber der Gra phischen Kunstanstalt Louis Glaser in Leipzig, Unteroffizier der Landwehr II im 6. Feld-Artillerie-Negiment Nr. 68. seiner: Herr Felix Proske, Mitarbeiter im Hause K. F. Koehler in Leipzig. Der Verstorbene gehörte der genannten Firma erst seit Anfang dieses Jahres an, hat es aber verstanden, sich in dieser kurzen Zeit die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und die Sympathien seiner Kol- legen zu erwerben. Sprechsaal. jOhne Berantwortung der Redaktion; jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen über die Verwaltung öeS Börsenblatts.! Pflichtexemplare. (Vgl. Nr. 238 u. 242.) Rcchtsquclle ist noch immer für die alten preußischen Provinzen die Kab.-O. vom 28. Dezember 1824 8 5, die weder durch die preußi sche Verfassung noch durch das Prcßgesetz beseitigt ist. (Vgl. Johan nes Franke, Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen etc. — Sammlung bibliothekswisscnschaftlicher Arbeiten, Hrsg, von Karl Dziatzko, Heft III; Berlin, A. Ashcr k Co., 1889, Seite 122-132.) Da in Ermanglung eines Verlegers oder Sclbstverlcgers der Drucker zur Lieferung der Pflichtexemplare verpflichtet ist, so wird m. E. mit Recht jedes Druckerzeugnis beansprucht, gleichgültig, ob es früher schon erschienen oder im Besitz der Bibliothek ist, zumal sich die Verpflichtung auch auf die Ablieferung von unveränderten Stereo typauflagen bezieht. (Vgl. Bekanntmachung vom 24. Dezember 1839, ab- gcdruckt bei Franke S. 217, und Ministcrialerlaß vom 26. März 1881, abgedruckt ebenda S. 225.) Der Anschauung des Einsenders, daß es sich nur um »eine kleine Vermehrung der Auflage« handle, kann ich nicht zustimmen, da der Sprachgebrauch unter »Auflage« etwas anderes versteht, vgl. alte Vcrlagsordnung 8 26, wo unter Auflage »die durch einmaligen Druck hergestcllte Anzahl von Exemplaren« verstanden wird; das trifft heutzutage nicht mehr ganz zu, da eine Auflage sukzessive hergestellt werden kann; über den jetzigen Begriff vgl. Voigtländer-Fuchs, Ur heber- und Verlagsrecht, 2. Ausl., Seite 259. Es handelt sich aber hier zweifellos nicht um die Fortführung einer angefangencn Auflage, da weder von stehendem Satz noch von Stereotypplatten neue Exem plare abgezogen wurden, sondern um eine Ncnausgabe mittels eines neuen Verfahrens durch einen anderen Verleger. Denn ob die Reproduktion auf anastatischcm oder auf photographischem Verfah ren beruht, ist gleichgültig; jedenfalls ist es nicht die Fortsetzung des alten Verfahrens. Man käme sonst zu der erbaulichen Konsequenz, daß das Stereotypverfahren eine Pflichtexemplarlicfernng begründet, während das wirtschaftlich den gleichen Zwecken dienende anastatische Verfahren keine Lieferpflicht begründet, obwohl man beim Neudruck von der gleichen Platte doch viel eher von einer fortgesetzten Auflage sprechen könnte! Ganz gleichgültig also, was nian unter einer »Auf lage« versteht, besteht prinzipiell ei» Pflichtexemplarlieferzwaug für diese Neuausgabe. Nun macht aber Franke a. a. O. Seite 132 daraus aufmerksam, daß der Anspruch der Bibliothek nach 4 Jahren verjährt; ich vermag freilich augenblicklich nicht zu entscheiden, ob das von Franke angezo gene preußische Gesetz vom 18. 6. 1840 noch in Kraft ist. Wenn ja, so würde bei der Autorität des Herrn Franke (jetzt Direktor der Uni versitätsbibliothek Berlin) sich die Königliche Bibliothek wahrschein lich ohne weiteres dazu verstehen, auf die Nachfordcrung der vor 1910 erschienenen Bünde zu verzichten. — Sofern die Verjährung noch nicht eingetreten ist und die Bände in anderen Verlag übergingen, so ist, da über Pflichtexemplare kein Prozeßverfahren erfolgt, der neue Verleger im Exekntionswege zur Lieferung anzuhalten, Bekannt machung vom 24. 12. 1839, Ziffer 5 (Franke, Seite 218) und Min.-Erl. vom 4. 8. 1876 (Franke, Seite 223), der aber seinerseits gegen den alten Verleger Negreßansprüche gemäß 8 434 BGB. hat, die erst in 30 Jahren verjähren. Berlin. I)r. zur. Hans R o b. E n g e l m a n n. Was Du nicht willst Eine Berliner Firma versandte am 8. Oktober 1914 ein Rund schreiben, in dem sie ankündigt, daß sie nach reiflicher Überlegung und genauer Prüfung sich entschlossen habe, von ihr vorbereitete ! Herbstnovitäten nicht erscheinen zu lassen, und bezeichnet dies als § »besonderes Entgegenkommen, das sic allen ihren Bestellern bietet«. Ich habe mich daraufhin veranlaßt gesehen, der genannten Firma nachfolgenden Brief zu schreiben: Ihr Schreiben vom 8. d. M. nehmen wir nicht zur Kennt nis. Wir haben Sie seinerzeit ersucht, unseren Auftrag ge- s ch ä f t s f r c u n d l i ch zu stornieren, nachdem die Kriegslage die Absatzmöglichkeit vermindert habe und die Voraussetzungen unseres Auftrages nicht mehr gegeben erscheinen. Sie haben dies abge- lehn t. Wir haben Ihnen daraufhin vorgehaltcn, daß, im Falle Sie ans Ihrem Schein auch unter diesen veränderten Verhältnissen be stehen, diese nun neu bekräftigte Bindung nicht eine einseitige sein kann, sondern eine auch für Sie verpflichtende und unter Umständen Ihnen dann recht unangenehme. Sie haben trotz dem erklärt, uns nicht aus dem Vertrag zu lassen. Unter diesen Umständen haben wir nunmehr, wo es Ihnen bequem ist, den Vertrag einseitig aufzuheben, keine Veranlassung, anders zu verfah ren, als Sie es getan haben, und werden, sofern Sie Ihre Liefe- rungsverpflichtung nicht einhalten, Ihrem Beispiel folgend, auf un serem Schein bestehen und Sie auf Lieferung verklagen. Eine Unmöglichkeit zu liefern ist nach Ihrem Briefe vom 8. Ok tober 1914 nicht vorhanden, da Sie sagen, daß sowohl als auch fertig vorliegcn. Wir bestehen also ans Lieferung zu den vereinbarten Konditio nen und zeichnen hochachtungsvoll Wien. Hugo Heller. ä cond. (Vgl. Nr. 223, 240 u. 244.) Merkwürdig, daß sich gerade das vor allem häßliche Fremdwort Le. trotz aller Bemühungen nicht ausrotten lassen will! Kommt das nicht vielleicht daher, daß ein guter Ersatz noch nicht gefunden worden ist? »Bedingt« scheint eben doch kein guter Ersatz zu sein, trotz dem dieses Wörtchen zurzeit wohl am meisten Aussicht hat, durch- gedrückt zu werden. Aber wird es sich einbürgcrn? Mein Sprachgefühl empfindet — ich kann nicht sagen, warum — das Wort als unglücklich. Andern muß es wohl auch so gehen, denn sonst würbe nicht auch »bedingungsweise« daneben vorgeschlagen und an gewandt worden sein. Aber leider hat dieser gewiß vorzuziehende und sprachlich richtigere Ersatz den Nachteil zu großer Länge. Da nun auch Abneigung gegen »zur Ansicht« besteht, darf vielleicht ein kleines neue? Wort — der Aufforderung der Schriftleitung entsprechend, sich zu äußern — vorgeschlagen werben. Ich meine die Neubildung: „unfest". Sie ist kurz, ist auch sofort jedermann ver ständlich, obwohl das Wörtchen bisher nicht gebräuchlich war, und findet zudem eine Stütze in ähnlichen Wendungen, wie »untief«, »unweit« usw. Verwechselungen sind endlich ausgeschlossen und alle Wendungen als Eigenschafts- und Umstandswort möglich. Möge es darum in Zukunft heißen: unfest, fest, bar, und mögen alle sich darauf einigen! 3. Verantwortlicher Redakteur: EmtlThoma». — Verlag: Der B ö r s c nv e r e i u der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche» Buchhändlcrhau». Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich t» Leipzig. — Adresse der Redaktion und Ezpedttio»: Leipzig, Gertcktsweg 28 iVnchhändlerhanSj. 1560
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