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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1922
- Strukturtyp
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- 1922-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 105. 6. Mat 1922. Im Falle der Beteiligung des Verfassers am Laden- Preise ist dieser Ladenpreis zu verstehen als der vom Ver leger festgesetzte Verkaufspreis, der durch einseitige Sorti- menterzuschläge unberührt bleibt. Demgemäß gilt nicht nur ein Verlegerteuerungszuschlag, sondern — soweit die Herstellung des festen Ladenpreises noch nicht erreicht ist — auch ein etwaiger einheitlicher Sortimenter-Teuerungs- zuschlag. mit dessen Erhebung sich der Verleger ausdrück lich einverstanden erklärt, im Falle einer anteiligen Hono rarberechnung im Verhältnis zwischen dem Verfasser des einzelnen wissenschaftlichen Werkes und seinem Verleger als Teil des Ladenpreises. v> Für die AnpassungdesHo norarsand iefort- schreitende Geldentwertung gelten folgende Richtlinien: «) Ist als Vergütung des Verfassers ein Gewinnanteil vereinbart, so hat es bei diesem sein Bewenden; L) lichtet sich die in Teilen des Ladenpreises oder des jährlichen Verkaufserlöses zu berechnende Vergütung nach dem Absätze, so folgt sie mangels anderer Verein barung jeder vom Verleger bewirkten Veränderung des Ladenpreises im entsprechenden Verhältnis; 7) ist die Vergütung des Verfassers sür alle Auslagen im voraus festgesetzt, so ist sie bei neuen Auflagen entsprechend der Bestimmung unter 2 b tunlichst der Geldentwertung anzupassen. Für eine künftig etwa eintretende Geldverbesserung gilt Entsprechendes. 7. F r e i stück e (zu Z 23 des Verlagsgesetzes). Der Verfasser ist in der Verfügung über die ihm zustehen den Fretstücke nicht beschränkt. 8. Aushängebogen (zu 8 25 des Verlagsgesetzes). Der Verleger hat dem Versasser unaufgefordert die Aus hängebogen zu übersenden. 9. Bezugsrechl des Verfassers (zu 8 26 des Verlags- gesetzes). Verlagsberträge sollen keine Bestimmungen enthalten, die geeignet sind, die Rechte des Verfassers aus 8 26 abzuschwächen oder zu beseitigen. Es wird empfohlen, den von der Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger vorgeschlagenen und vom Zweiten Deutschen Hochschultag am 24. Mai 1921 angenommenen Weg zu beschrei ten: Abgabe des Werkes mit 25^ unter dem Ladenpreis durch das wissenschaftliche Sortiment an die Hörer des Verfassers (vgl. Deutsche Verlegerzeitung 1921 Nr. 7 Seite 137 fs. und Nr. 12 Seite 242 ff., Mitteilungen des Verbandes der Deutschen Hoch schulen 1. Jahrgang Juli 1921, 2. Sonderheft, Seite 39 sf.). Die aus Grund des Vorschlages der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger ausgearbeiteten Richtlinien des Deut schen Verlegervereins lauten: a) Verlag und Sortiment erkennen die nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung unbestrittenen Rechte der Auto ren aus 8 26 VRG. (vgl. Eingangsartikel der Nr. 7 der Deutschen Verlegerzeitung vom 1. April 1921) ohne Ein schränkung an. Versuche, die Autoren durch anderweitige vertragliche Vereinbarungen zu völligem oder teilweisem Verzicht auf diese Rechte zu veranlassen, könnten nur dazu führen, daß die mit der Hallenser Entschließung des Hoch- schultages erreichte Verständigung abermals in Frage ge stellt würde. b> Tritt ein Autor an seinen Verleger mit dem Wunsche heran, seinen Hörern möge der Bezug seiner Werke zum »Autorcnpreise« ermöglicht werden, so muß der Verleger die Zustimmung des Autors zur Vermittlung dieser Be züge durch das wissenschaftliche Sortiment einholen. Der Hinweis aus die vom Hochschultag einstimmig beschlossene Empfehlung dieses Verfahrens wird in den meisten Fäl len geeignet sein, die Verständigung zwischen Autor und Verleger wesentlich zu erleichtern. °> Hat der Autor sich damit einverstanden erklärt, daß das wissenschaftliche Sortiment Autorcnexemplare seiner Werke an seine Hörer mit einem Preisnachlaß von 25A vom Ladenpreis abgibt, so wird der Verleger ihm die jenigen Sortimentsbuchhandlungen am Ort namhaft machen, mit denen er Sondcrabkommen nach den Grund sätzen der Arbeitsgemeinschaft getroffen hat. ck> Die Lieferung der »Autorenexemplare- erfolgt zu den fü-- den allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen den beteiligten Firmen vereinbarten Vorzugsbedingungen. Einer Ein sendung von Hörerscheinen u. dgl. an den Verleger bedarf es daher nicht. o) über die nötigen Sicherungen gegen Mißbrauch werden sich die beteiligten Sortimentsfirmen mit den in Frage kommenden Dozenten verständigen müssen. Auf diese Weise kann bei der Schaffung der nötigen Einrichtungen am ehesten den jeweiligen örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen wer.den. I> Ein Bedürfnis, den für die Regel einstimmig empfohlenen Vertrieb durch das wissenschaftliche Sortiment aurzuschal« ten, wurde vom Hochschultag ausdrücklich nur für Aus nahmefäll« anerkannt, in denen cs sich um Werke solcher Autoren handelt, die nicht selbst als akademische Lehrer tätig sind. Der Beschluß des Hochschullager lautet: In Wahrung eines allen und gesetzlich anerkannten Verfasserrechtes und wn der bitteren Not unserer Studie renden willen ersucht der Zweite deutsche Hochschultag die Lehrer der deutschen Hochschulen, keine Verträge abzu- schlietzen, die geeignet sind, ihre Autorenrechte aus dem ß 26 des Verlegergesetzes vom 19. Juni 1901 abzuschwä chen. In Würdigung aber der jüngsten Maßnahmen deut scher wissenschaftlicher Verleger und Sortimenter zur Be seitigung aufgetauchter Härten empfiehlt der Zweite deutsche Hochschultag den deutschen Hochschullehrern auf dem Wege einer den 8 26 und die jüngsten Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen Buchhandels (Beseitigung des 20prozentigen Sortimenterausschlages und Gewährung eines 25prozentigen Rabatts auf den Ladenpreis der Autorenexemplare) berücksichtigenden Ver einbarung mit den Buchhandlungen, ihre Werke in der Regel durch das Sortiment vertreiben zu lassen. 10. Auskunftspflicht des Verlegers (zu 8 29 Abs. 2 des Verlagsgesetzes). Der Verleger ist verpflichtet, bei vorhandenem berechtigten Interesse des Verfassers über den Stand des Absatzes der lau fenden Auflage und über den beim Verleger tatsächlich vorhan denen Bestand der Exemplare Auskunft zu erteilen. 11. Ausschluß einzelner Bestimmungen. Es empfiehlt sich nicht, in den Verlagsvertrag Bestimmun gen aufzunehmen darüber, »> daß der Verfasser in Ansehung künftiger Werke an den Verleger gebunden sein soll (Anschluß einer Vorrechtsein- räumung auf künftige literarische Arbeiten); b> daß dem Verfasser die Veröffentlichung von Konkurrenz werken bei einem anderen Verleger überhaupt oder in einem bestimmten Umfange über die Grenzen der Gesetze über Urheberrecht, Verlagsrecht und unlauteren Wett- bewerb hinaus untersagt sein soll. 12. Güteverfahren. Alle Verlagsverträge sollen folgende Bestimmung enthalten: Wegen etwaiger Meinungsverschiedenheit oder Strei tigkeiten aus diesem Vertrage ist die Anrufung des ordent lichen Gerichts erst zulässig, wenn der Versuch einer Er ledigung des Streites im Wege des Güteverfahrens ergeb nislos geblieben ist. Ausführungsbestimmungen / zu dem zwischen dem Akademischen Schutzverein sowie dem ^ver band der Deutschen Hochschulen und dem Deutsche» Verleger- Verein geschlossenen Vertrag vom 19. Dezember 1921, die Fest setzung und Erhebung von Kosten und Gebühren betreffend. I. Unter den notwendigen baren Auslagen der Parteien, deix Auskunstspersonen und der Vertrauensmänner sind die Kosten' «1t
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