Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-11-08
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19321108
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193211089
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19321108
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-11
- Tag1932-11-08
- Monat1932-11
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 261, 8. November 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. 1932, Nr. 8 und 9.) Volkmann fordert einen Erdkundeunterricht, der die Erkenntnis der Abhängigkeit der Völker von ihren Lebens räumen vermittelt und nicht wie bisher nur abstrakte Begriffe an einanderreiht. Die bis jetzt zur Verfügung stehende Literatur an Reisebeschreibungen, Sachlesestoffen usw., die in einer kleinen Aus stellung beispielhaft gezeigt wurde, unterstützt uns zwar in diesen Bemühungen, aber das neue erdkundliche Sachbuch mutz diese enge Verflechtung der sozialen, politischen und kulturellen Verhältnisse mit den geographischen Bedingungen ganz klar und eindeutig zeigen. Der Versuch einer solchen Reihe erdkundlicher Arbeitshefte liegt vor in der Sammlung »Raum und Volk« (Beltz, Langensalza), die in sieben Gruppen die Räume ohne Leben, die Räume der Sammler und Jäger, die Räume der Hirten, der Hackbauern, der Inder und Gelben, der Weihen und der Deutschen in einzelnen Heften darstellen wird. Leider konnte infolge vorgerückter Zeit über diesen Vortrag keine Aussprache erfolgen. Uber »die Not des literarischen Unterrichts und der Schülerbüchereien« sprachen je ein Vertreter der Höheren und der Volksschule (vr. Kohn-Bramstedt, Frankfurt, und Rektor Theodor Seidenfaden, Köln). Die Ausführungen, die -ie Bedeutung und die Notwendigkeit einer planmäßigen Füh rung zum werthaften Literaturgut, aber auch die heutigen in der wirtschaftlichen und geistigen Not unserer Zeit liegenden Schwierig keiten einer solchen Arbeit klar und anregend zum Ausdruck brachten, führten zur Annahme von zwei nachstehend abgedruckten Entschlie ßungen, die einmal den Ausbau der Schülerbüchereien und aller ähnlichen Einrichtungen und zum andern die Aufnahme einer »Dichtungsstunüe« in den Plan der Berufsschule forderten. I. Uber 15V Fachleute der Jugendliteratur aus ganz Deutschland und dem deutschsprechenden Ausland haben sich in dreitägigen Verhandlungen mit der heutigen katastrophalen Notlage der Ju genderziehung durch das Buch befaßt und sind zu der Überzeugung gekommen, daß die gesamte Arbeit auf diesem Gebiete völlig zu sammenbrechen muß, wenn nicht folgende Forderungen unverzüg lich erfüllt werden: 1. Das deutsche Kulturgut muß viel mehr als bisher und von allen dazu berufenen Stellen an die deutsche Jugend herange bracht werden. Darin liegt eine Aufgabe von größter Bedeutung für unser gesamtes Volk. 2. Weil das deutsche Kulturgut zu einem wesentlichen Teil in der werthaften deutschen Jugendliteratur gegeben ist, erscheint die Erhaltung, Pflege und Ausgestaltung der Jugendbüchereien in Schule, Volksbücherei und Kinderlesehalle dringend not wendig. Die Etats des Reiches, der Länder und der Gemeinden müssen in den betreffenden Positionen schleunigst wieder hergestellt und erweitert werden. II. Die bei der Eröffnung der Abteilung »Das Jugendbuch der Völker« im internationalen Institut für Völkerpädagogik zu Mainz versammelten rund 150 Fachleute der Jugendliteratur for dern für die Fortbildungs- und Berufsschulen eine wöchentliche Planstunde literarischen Unterrichts und Ausbau der Schttler- büchereien, damit die Ergebnisse des literarischen Unterrichts der Volksschule in den schwierigen Jahren der Reife nicht versacken, sondern ausgebaut und für die neuen Lebensaufgaben fruchtbar gemacht werden können. Neben diesen Vorträgen wurde an einem der Abende über den Stand der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiete der Jugend literatur berichtet, vr. H. H. Busse sprach über »Das Ju gendbuch und die Autonomie des Schönen«, wobei er ganz klar betonte, daß es nach wie vor gelte, die Autonomie des Kunstwerkes zu vertreten, über dessen Bildungswert freilich im einzelnen seine Kindgemäßheit entscheide. Am Dienstag vormittag, an dem noch die verschiedenen Prü fungsausschüsse über ihre Tätigkeit berichteten, wurde die Tagung nach einem Schlußwort Fronemanns, in dem er nochmals um die Unterstützung aller Interessierten bat, geschlossen. Ein Tagungs bericht, der sämtliche Referate und die wesentliche Debatte enthält, ist vom Institut für Völkerpädagogik, Abteilung »Das Jugendbuch der Völker« zu beziehen. In gewissem Sinne das Anschauungs- und Arbeitsmaterial die ser Tagung und jeder künftigen ähnlichen Veranstaltung bildete die in einem der vielen Räume des Instituts untergebrachte deutsche Abteilung des »Jugendbuchs der Völker«. Die bis jetzt aufgestellten etwa 5000 Bücher sind nach Altersstufen (Kleinkind — Märchenalter — Vorreifezeit — Reifezeit) und innerhalb derselben nach Sach gruppen (Bilderbuch — Märchen usw.) gegliedert. Fronemann sagt selbst, daß dieses Material noch lückenhaft und unvollkommen ist. Das gesammelte Büchermaterial zu sichten wird nächste und drin gendste Aufgabe der Abteilung sein müssen. Denn wenn sie den Anspruch einer Stätte der Beratung und Führung machen will, dann muß dies unbedingt durch eine, von bestimmten Grundsätzen aus geleitete Aufstellung der Bücher, die ohne viel Mühe jeden Suchenden zum Wesentlichen führt, zum Ausdruck kommen. Leipzig. P. Wagner. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber der Sozialversicherung? Von vr. Werner Spohr, Volkswirt, NDV. Die immer mehr zunehmenden Bestrafungen von Arbeitgebern wegen Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Sozialversicherung zeigen, daß über diese Pflichten häufig keine genügende Kenntnis be steht. Eine kurze Zusammenstellung wirb deshalb willkommen sein. Sie soll gesondert nach den beiden großen Gruppen dieser Pflichten: der Meldepflicht swozu auch die Auskunftspflicht gehört), und der Beitragspflicht erfolgen. Beide Pflichten obliegen dem Arbeitgeber gegenüber den Trägern der Versicherung. Die Frage, ob sich außer dem für den Arbeitgeber aus dem Arbettsvertrage eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer ergibt, ist davon gänz lich verschieden und soll wegen ihrer verhältnismäßig untergeord neten Bedeutung hier nicht behandelt werden. I. Die Meldepflicht. a) Inhalt und Umfang der Meldepflicht sind nach Vcrsicherungszweigen verschieden. 1. In der Krankenver sicherung schreibt K 317 Retchsverstcherungsorbnung vor, daß der Arbeitgeber jeden von ihm Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bet einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der (durch die Satzung oder das Versicherungsamt bestimmten) Melde stelle binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden hat (und zwar unter Angabe der Tatsache», dir durch die Satzung zur Berechnung der Beiträge gefordert werden). Änderun gen des Beschästigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, sind gleichfalls binnen drei Tagen zu melden. Jedoch kann die Meldung unterbleiben, wenn die Arbeit für eine kürzere Zeit als eine Boche unterbrochen wird und die Beiträge fortgezahlt werden. Wenn der Arbeitnehmer durch Vorlage der Bescheinigung einer Ersatzkasse nachweist, daß er Mitglied einer Ersatzkasse ist, so hat die Meldung bei der sonst zuständigen Krankenkasse zu unter bleiben (§ S1V Retchsversichcrungsordnung). Wenn dem Arbeitgeber in anderer Weise glaubhaft nachgewiesen wird, baß der Arbeit nehmer Mitglied der Ersatzkasse ist, so verlängert sich die Meldefrist auf zwei Wochen. Wird die Bescheinigung bis dahin nicht bcigebracht, so muß der Arbeitgeber zur zuständigen Krankenkasse anmelden. Wenn die Bescheinigung erst später im Laufe der Beschäftigung bei gebracht wird, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb drei Tagen bei der Krankenkasse unter Vorlage der Bescheinigung abzumelden, andernsalls er dem Arbeitnehmer für einen entstehen den Schaden, z. B. doppelte Beitragszahlung, hastet. Nach K 318 a Reichsversicherungsordnung hat der Arbeitgeber der Krankenkasse sowie deren Beauftragten auf Verlangen Auskunst über alle Tatsachen zu geben, die eine Meldung zu enthalten hat. Er hat alle Geschäftsbücher oder Listen, aus denen diese Tatsachen her vorgehen, während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Die gleiche Pflicht hat der Arbeitgeber gegenüber der Ersatzkasse für solche Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsverdienst unter 3KÜV.— NM bleibt. 2. In der Unfallversicherung hat der Arbeitgeber nach § KS3 Reichsversicherungsordnung den Gegenstand und die Art des Betriebes, die Zahl der Versicherten, die zuständige Berussgc- nossenschaft dem Verstchernngsamt (I) in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Kerner hat der Arbeitgeber zum Zwecke der Umlegung und Einziehung der Beiträge nach § 780 Reichsversicherungsordnung — soweit nicht Pauschbeträge gelten oder einheitliche Beiträge zu ent richten sind — binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der Berufsgenossenschaft einen Lohnnachwets einzureiche». Dieser muß enthalten: 1. die während des abgelausenen Geschäftsjahres im Betriebe beschäftigten Versicherten, die Zahl ihrer Arbeitstage und den von ihnen verdienten Entgelt: 2. wenn nicht der wirklich verdiente Entgelt maßgebend ist, eine Berechnung des Entgelts, der bei der Umlegung der Beiträge anzurechnen ist-, 3. die Gesahrklassc, in die der Betrieb eingeschätzt ist. Nach Maß gabe der Satzung ist ein summarischer Lohnnachwcis (Zahl der Ver sicherten, Zahl ihrer Arbeitstage, Gesamtsumme des Entgelts sür das ganze Geschäftsjahr oder für kleinere Zeitabschnitte) etnzurctchen. 803
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder