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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1915
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1915-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1915
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- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19150113
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191501130
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1915
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Redaktioneller Teil. ^ g, 13. Januar 1915. Die Lifte der im Börsenblatt s1914, Nr. 28k u. 3v2s veröffentlichte» Rabattvcrgtitungcn bei Postbezug von Zeitschriften steht dem Buch handel in einem berichtigte» und ergänzten Sonderdruck zum Preise von je 15 no. bar zur Verfügung. Bestellungen bitten wir umgehend an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zu richten. Personalnalhrichten. Gefallen: am 28. Oktober 1914 in der Schlacht bei Juvtncourt Herr Fried rich Oscar Plesse, Gefreiter im Grenadier-Regiment Nr. 101, ein treubewährter Mitarbeiter im Insel-Verlag, Leip zig. Julius Niffcrt -s. — Der Redakteur und Schriftsteller Prof. vr. Julius Niffert ist im 61. Lebensjahre an einem Herzschläge in Leipzig gestorben. Er hat viele Jahre im Dienste der Leipziger Zeitung, anfangs als Kritiker, 1891 bis 1911 auch als deren verantwortlicher Redakteur gewirkt. In seinen Mußestunden hat Niffert sich als Dich ter und zwar als Dramatiker betätigt. Eduard Jacobi s. — Wie aus Fretburg i. Br. gemeldet wird, ist der außerordentliche Professor für Dermatologie Or. Eduard Jacobi infolge einer Erkrankung im fast vollendeten 53. Lebensjahre ge storben. Sein »Atlas der Hautkrankheiten« hat zur besseren Kenntnis der Hautkrankheiten unter den Ärzten viel beigetragen. Zu sammen mit Neisser gab er die »leono^rsplria ckermatolo^iea« seit dem Jahre 1906 heraus. Spttchsaal. Postzeitungsvertrieb nach dem Auslande. Es liegt wohl im allgemeinen Interesse, meinen im folgenden dargelcgten Streit mit dem hiesigen Postamt im Börsenblatt mitzu teilen und seine Leser um ihre Meinung hierüber zu befragen. Meine Zeitschrift »Der Zwiebelfisch« erscheint in 6 Heften im Zeit räume von April zu April; sie ist daher weder viertel- noch halb-, sondern nur ganzjährig zu abonuieren. Bis zum Kriegsausbrüche waren nun genau 3 Hefte, also die Hälfte des Jahresabonnements, erschienen. Alle Abonnements verstehen sich natürlich vorauszahlbar. Dies ist der hiesigen Postbehörde bekannt. Daß die Postkasse erst am Ende jedes Kalenderjahres mit mir abrechnet, berührt ihre Verpflich tung, die Abonnements-Beträge für das ganze Jahr im voraus einzuziehen und nur nach erfolgter Vollzahlung überhaupt mit der Lieferung zu beginnen, m. E. in keiner Weise. Nun überweist mir Ende 1914 die Postbehörde für die ausländischen Abonnenten nur den halben Betrag und begründet diese Maßnahme durch nachstehendes Schreiben: München, den 1. Januar 1915. Kgl. Postamt 4 (Zeitungspostamt) München, Bayerstraße. Antwortlich Ihrer Zuschrift vom 30. Dez. beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß die Postverwaltung beim Postzcitungsvertrieb nur als Vermittlerin handelt und darum nur insoweit zur Zahlungs- leistnng verpflichtet ist, als ihr selbst von den fremden Verwaltungen Gelder zugchen. Wohl sind die Abonnementsbeträge für Ihre Zeitschriften im voraus von den fremden Verwaltungen eingehoben worden; sie sind aber noch nicht an unsere Verwaltung abgeführt worden. Außerdem ist durch den Krieg die Übermittlung der Nummern unmöglich geworden, so daß die Ausführung des mit Ihnen auf Grund der Verlegererklärung abgeschlossenen Werkvertrages unmög lich ist. Wir waren deshalb nur für das 1. Halbjahr in der Lage, für die in Frage kommenden 3 Exemplare nach dem Auslände den Vertrag zu erfüllen, und haben Jhuen für diese Zeit den hal ben Jahrcsbctrag vergütet. Wir werden zwar unsere Bemühungen, in den Besitz der Abon nementsgelder zu gelangen, fortsetzen und Ihnen nach Empfang der selben die fehlenden Beträge zuführen, z. Z. sind wir aber außer stande, Ihrem Verlangen nach Abänderung der Abrechnung nachzu kommen. (Unterschrift.) Meiner Meinung nach durfte die deutsche Post die ersten drei Hefte nur nach erfolgter Zahlung des Jahresabonnements an das Ausland liefern. Entweder also mußte sie mir diese drei Hefte zurückgeben mit der Begründung, vom Auslande sei keine Zahlung erfolgt, oder sie mußte den vom Ausland eingezogenen Betrag des ganzen Abonnements an mich zahlen. Wenn ihr selbst vom Aus lande bisher nur die halben Beträge überwiesen wurden, so hätte sie sich damit nicht zufrieden geben dürfen. Hat die Post aber alles erhalten, so muß sie mir auch alles abliefern. Daß sie nicht alle Hefte an das Ausland weitergeben kann, befreit sie nicht von der Pflicht, mir die vollen Beträge auszuhändigen. Es genügt, wenn sie die z. Z. nicht lieferbaren 3 Nesthefte dem Auslande vom Er scheinen ab zur Verfügung hält. Durch die Zahlung der halben Beträge wird entweder der Fiskus geschädigt, wenn nämlich das Ausland noch gar nichts zahlte, oder ich werde geschädigt, wenn nämlich das Ausland alles zahlte. Wenn es sich auch bei meiner Zeitschrift nur um niedrige Be träge handelt, so ist doch diese Frage wohl grundsätzlich interessant. München. Hans von Weber, Verlag. Wir gehen bet der Beurteilung dieser Angelegenheit von den uns bekannten Vorschriften im Neichs-Postgebiet aus, in der Annahme, daß sie sich mit den von der Postverwaltung Bayerns getroffenen Anordnungen decken. In dem vom Verleger auszustellenden Antrag an die Post für den Vertrieb einer Zeitschrift bezeichnet die Post ihre Handlungen bet dem Zettungsvertrieb lediglich als die Tätigkeit eines Vermittlers. Hierauf wird in dem Brief des Münchener Zei tungspostamts ausdrücklich Bezug genommen. Ob tatsächlich die Post nur die Nolle eines Vermittlers übernimmt, kann schon beim Zei tungsvertrieb innerhalb Deutschlands zweifelhaft sein, da es nicht so sehr darauf ankommt, wie eine Tätigkeit bezeichnet wird, als darauf, was sie ihrer Natur nach darstellt. Die Post handelt hier durchaus selbständig, lehnt die Bekanntgabe der Namen der Bezieher an den Verleger ab u. a. Bestimmt nicht Vermittler ist die Post beim Zeitungsverkehr mit dem Ausland; hier ist die Mitwir kung des Verlegers durchaus nebensächlich. Innerhalb Deutsch lands erhebt die Post den Bezugspreis einer Zeitung im voraus vom Bezieher und führt ihn nach angemessener Frist nach Abzug der der Post zuslehenden Zeitungsgebtthr an den Verleger ab. Der Be zugspreis bleibt derselbe, wie ihn der Verleger festgesetzt hat. Für den Vertrieb nach dem Auslande tritt die Post als Käufer auf. Sie kauft von dem Verleger die Zeitung zu dem von ihm bestimmten Preise. Nach Artikel 6 des besonderen Zeitungsübereinkommens zum Wcltpostvertrag setzt jede Postverwaltung den Preis fest, wie ihn die Postverwaltung eines anderen Landes zu vergüten hat. Die deutsche Postverwaltung verändert den Preis, den sie gezahlt hat, indem sie ihn um die Zeitungsgebührcn innerhalb Deutschlands erhöht. Die fremden Postverwaltungen schlagen dann zu dem von der deut schen Post festgesetzten Preis wieder die Zeitungsgebühren ihres Lan des, sodaß schließlich für jedes Land verschiedene Bezugspreise ent stehen können. Das sind nicht Handlungen eines Vermittlers, sondern eines Kaufmanns, der für eigene Rechnung tätig ist und nicht nur mit Gewinn, sondern auch mit Verlust rechnen muß. Rußland ist allerdings dem allgemeinen Zeitungsübereinkommen nicht bcigetreten, es hat ein besonderes Übereinkommen mit Deutsch land getroffen, das sich im wesentlichen aber mit dem allgemeinen Übereinkommen deckt. Jedenfalls handelt auch im Verkehr mit Ruß land die deutsche Post nicht als Vermittler, sondern als Käufer. Es ist also unverständlich, warum die Post sich nur für ver pflichtet hält, den halben Betrag an den Verleger abzuführen. Stellt man sich jedoch auf ihren Standpunkt, indem man sie ganz allgemein als Vermittlerin gelten läßt, so wird dadurch nichts für sie gewonnen, da sie als solche dann erst recht zur Zahlung verpflichtet wäre. Der Be zugspreis war für ein Jahr (nicht für das Halbjahr!) voraus zuzahlen; die ausländische Postverwaltung hat ihn bestimmungsgemäß vom Bezieher für ein Jahr im voraus zu erheben. Nach den Vor schriften soll Ende des zweiten Monats nach dem Beginn des Bezuges zwischen den in Betracht kommenden Verwaltungen abgerechnet wer den, das wäre, da der »Zwiebelfisch« jährlich zu beziehen ist und die Bezugszeit postseitig nach dem Kalenderjahr gerechnet wird, Ende Februar 1914. Es ist also unverständlich, warum die Post sich nur für verpflichtet hält, den halben Betrag an den Verleger abzuführen, da sie sich doch nicht mit Erfolg auf die 88 323 und 818 des BGB. berufen kann, nicht darauf, daß sie nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung zu zahlen brauche. Vielmehr steht dem Ver leger der Anspruch auf den vollen Bezugspreis zu, da cs doch nur auf irgendeine schuldhafte Unterlassung der bayerischen Postverwaltung zurückzuführen ist, wenn sie den vollen Betrag nicht vom Auslande ver gütet erhalten hat. Wir setzen dabei voraus, daß der Verleger sämt liche Nummern des Jahrgangs der Post überwiesen hat. Red. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thoma S..— Verlag: Der Bdrsenveretn der Deutschen Buchhändler ,u Leipzig, Deutsches Buchhänblerhau». Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich tn Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2S sBuchhändlerhaus). 48
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