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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350307
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-03
- Tag1935-03-07
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S6, 7. März 1935. Redaktioneller Teil. Biirl-nvlatt f. d. Dtschn BuchS-ud-I. leicht am allerwenigsten gelesen werden. Aber sie muß beibehalten werden, weil ihre Veröffentlichung zum Aufgabenbereich des Bör senblattes gehört, und weil auch sie den Außeninteressen -dient. Man könnte das Börsenblatt noch von der literarisch fach wissenschaftlichen Seite her betrachten. Wohl vollbringt auch das Börsenblatt hier eine beachtliche Leistung, soweit es sich um die Er fassung des literarischen Lebens überhaupt handelt. Eine kritische Einstellung zu den Einzelerscheinungen der Literatur steht ihm als Fachorgan nicht zu. Das ist die Aufgabe der öffentlichen Presse. Es wäre aber zu erwägen, ob das Börsenblatt auf diesem Gebiete nicht noch mehr für die buchhändlerische Praxis ausgenutzt werden könnte. Ich möchte den Vorschlag machen, lausend kurze Literatur berichte über ganz bestimmte, festumrissene Gebiete im Börsen blatt zu geben. Ich denke nicht an die reine wissenschaftliche oder unterhaltende Literatur, für die der Vorschlag kaum geeignet ist. Ich denke zunächst nur an kleinere populäre Gebiete, wie z. B. Luftschutz, Sippenforschung, Wehrdienst, Schulungsliteratur, be stimmte technische Literaturgruppen usw. Der Buchhändler, der für bestimmte Literaturgruppen werben will, oder der Vorschlagslisten einreichen soll, mutz sich sein Material aus den verschiedensten Unterlagen zusammenholen. Durch solche zusammengcfatzten un kritischen aber mit kurzen Hinweisen versehenen Listen wird ihm die Arbeit wesentlich erleichtert. Das Barsortiment gibt bereits solche Übersichten heraus, vielleicht lietze sich der Vorschlag in Zu sammenarbeit mit dem Barfortiment über das Börsenblatt ver wirklichen. Jedenfalls würden solche »literarischen Spaziergänge« unkritischer Art von vielen Buchhändlern lebhaft begrützt werden. Einen weiteren Schritt zur Vervollkommnung des Börsenblattes Rechtsfragen des Unter dieser Überschrift wirb die Fachgruppe Reisebuch handel laufend über wichtige Rechtsfragen des Teilzah lungsgeschäftes berichten. Verjährung von Außenständen Obwohl in jedem gut geleiteten Unternehmen darüber gewacht wird, datz eine Verjährung von Außenständen nicht eintkitt, gibt es doch Grenzfälle, in denen die häufig geübte Nachsicht zu guter Letzt zum Nachteil des Gläubigers ausschlägt. In diesem Zusam menhang ist ein Urteil des 5. Zivilsenats vom 27. Oktober 1934 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 145 Heft 4 S. 239) zum Einwand der gegenwärtigen Arglist gegenüber der Berjährungseinrede interessant: »Die Anspruchsverjährung bient nicht nur Belangen des Schuld ners, sondern ist auch im öffentlichen Interesse zum Schutze des Rechtsverkehrs geschaffen, der klare Verhältnisse braucht und des halb bewahrt bleiben soll vor einer Verdunkelung der Rechtslage, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus längst vergangenen Tatsachen zu besorgen wäre. Die Verjährung kann daher durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden 225 BGB.j; dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg begonnen oder liegen gelassen werden. Daraus folgt aber nicht, datz sich ein Schuldner aus die Vollendung der Verjährung auch dann als alleiniges Fachorgan würbe es auch bedeuten, wenn die Liste der angebotenen und gesuchten Bücher des Vereins der Antiquariats- und Exportbuchhändlcr mit der glcichgeartetcn Liste des Börsenblattes vereinigt würbe. Das Nebeneinander dieser beiden Einrichtungen läßt sich schwer mit dem Ziel einer den ganzen Buchhandel zusammensafsenden Berufsgemeinschaft vereinbaren. Ich wiederhole noch einmal meinen Wunsch, daß die besten Kräfte des deutschen Buchhandels an der Ausgestaltung unsres Börsenblattes Mitwirken möchten. Wir können stolz auf unser Börsenblatt und auf seinen Wert für unsere Berufspraxis -und für unser berufsständisches Leben sein. Aber nichts ist so vollkommen, daß es nicht noch vollkommener gemacht werden könnte. Bemerkung der Schristleitung: Wir freuen uns, mit diesem Aufsatz einmal Widder die Frage der Ausgestaltung des Börsenblattes zur Diskussion stellen zu können. Eine Stellung nahme zu den hier ausgesprochenen Anregungen werden wir ver öffentlichen, wenn uns auch von anderer Seite noch Äußerungen zu diesem Thema, veranlaßt durch den Aufsatz von Kurt Krctzsch- mar, zugegangen sein werden. Doch möchten wir nicht versäumen, schon heute darauf hinznweisen, daß wir schon seit Monaten bemüht sind, das Börsenblatt zu einem Spiegel berufsständischen Lebens des Buchhandels zu machen. Eine Schilderung der Bemühungen wird zu gegebener Zeit erfolgen. Leider haben wir dabei bis jetzt noch immer nicht von Seiten der Leser des Börsenblattes die Unter stützung gefunden, ohne die wir das Ziel, das wir uns gesteckt haben, nicht erreichen können. Wir möchten daher auch bei dieser Gelegenheit noch einmal um rege Mitarbeit am Börsenblatt bitten. Neisebuchhandels berufen darf, wenn er damit eine Haltung annimmt, die mit einem früher von ihm betätigten Verhalten nach Treu und Glauben unver einbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts greift der Einwand unstatthafter Rechtsausübung auch gegenüber der Ein rede der Verjährung Platz. Zur Begründung des Einwandes genügt die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners, durch das er — sei es auch unabsichtlich — dem Gläubiger nach verständigem Ermessen Anlaß gab, von einer Unterbrechung der Verjährung ab zusehen, weil der Gläubiger nach dem Voraugegangenen annehmen durfte, daß der Schuldner entweder es auf eine gerichtliche Entschei dung nicht ankommen lassen oder aber bei der Verteidigung gegen eine später zu erhebende oder durchzuführende Klage seine Abwehr nur gegen den sachlichen Bestand des Klageanspruchs richten werde. Wie der 3. Zivilsenat treffend ausgeführt hat, läuft die Beschrän kung, der die Einrede der Verjährung hiernach unterliegt, dem mit der Nechtseinrichtung der Verjährung verfolgten Zweck nicht zu wider. Das auf Beweiserleichterung beruhende Interesse des Schuldners an rechtzeitiger Klageerhebung darf nicht auf Kosten der Gebote von Treu und Glauben gewahrt werden. Andererseits hat das Gesetz, wie die — nur eine besondere Anwendungsform des Ein wandes unstatthafter Rechtsausübung darstellende — Vorschrift im § 853 BGB. zeigt, das durch die Verjährungsbestimmungen ge schützte öffentliche Interesse dem ebenfalls das Gemeinwohl berüh renden Interesse an Aufrechterhaltung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr nachgeordnet.« A. Harn ach. Der Einzug von Außenständen im Reisebuchhandel Für die Mitglieder der Fachgruppe Reisebuchhandel ist der Einzug der Außenstände von besonderer Bedeutung. Die meisten Firmen unterhalten zwar eine eigene Klageabteilung, die jedoch das llnkosten-Konto sehr stark belastet. Als besonderer Mangel wurde immer wieder festgestellt, daß die im festen Angestelltenver hältnis stehenden Prozetzvertreter keine Möglichkeit haben, dem säumigen Schuldner irgendwelche Gebühren zu berechnen. Wenn man bedenkt, daß es gerade die böswilligen Schuldner sind, die ohne jede stichhaltige Begründung gegen Zahlungsbefehle Wider spruch erheben, nur um Zeit zu gewinnen, so ist es für den Gläu biger besonders unangenehm, daß er auch für diese ungewollte Mehrarbeit, die durch Tcrminswahrnehmung und dgl. entsteht, in keiner Weise entschädigt wird. Die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten scheiterte bisher in der Regel an der Gebühren ordnung für Rechtsanwälte, die dem Anwalt nicht gestattete, unter den Sätzen der Gebührenordnung tätig zu werden. Es ist daher außerordentlich zu begrüßen, daß die Reichs- Rechtsanwalts-Kammer einen Weg gefunden hat, der vielen Gläu bigern die Möglichkeit geben wird, nunmehr die Durchführung der notwendigen Zahlungsilagen einem Anwalt zu übertragen. Das Präsidium der Reichs-Rechtsanwrlts-Kammer hat fol gende »Richtlinien für die Gebührenberechnung in B e i t r e ib un g s s a ch e n« herausgegeben: »In dem Bestreben, den rechtfuchenden Volksgenossen die Be rufstätigkeit des Anwaltstandes zu den geringsten tragbaren Ge bühren zur Verfügung zu stellen, und es zu ermöglichen, daß die 179
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