Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19141017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191410175
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19141017
- Bemerkung
- Fehlseiten im Original 7829 -7830
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-10
- Tag1914-10-17
- Monat1914-10
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rneoarrioneuer Leit. Kleine Mitteilungen. Das Photographieren auf dem Kriegsschauplatz. - Das Photogra phieren auf dem Kriegsschauplatz und in den von den deutschen Trup pen besetzten Gebieten ist nur mit Genehmiguug des Chefs des Gene ralstabs des Feldheeres und auf Grund der besonderen von ihm er lassenen Bestimmungen gestattet. Gesuche um Zulassung sind an die Presscabteilung des stellvertretenden Generalstabes der Armee zu rich ten. Zur Ausnahme kinematographischer Bilder ist eine besondere Er laubnis erforderlich. Photographische und kinematographische Auf nahmen dürfen erst dann vervielfältigt, verbreitet und veröffentlicht werden, wenn sie der militärischen Zensur zur Prüfung Vorgelegen haben und von ihr freigegeben worden sind. Die Tätigkeit von Pho tographen und Berichterstattern ohne Ausweis des Generalstabes ist verboten. Gilt der Krieg rechtlich als »unverschuldetes Unglück«? — Mit dieser Frage haben sich die Kaufmannsgcrichte jetzt vielfach zu beschäf tigen. Der § 72 des Handelsgesetzbuchs sichert bekanntlich dem Hand lungsgehilfen Gehalt für die Höchstdauer von sechs Wochen, wenn die ser durch »unverschuldetes Unglück« an der Leistung seiner Dienste ver hindert ist. Auf diesen Paragraphen gestützt, lassen zur Fahne einbe- rufene Gehilfen häufig Gehalt für sechs Wochen einklagen. Sie ver fechten die Ansicht, daß der Ausbruch des Krieges für sie eben ein unverschuldetes Unglück bedeutet. Die Kaufmannsgerichte zeigen sich aber nicht geneigt, diese Auffassung zu teilen. So hat die 5. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts cs abgelehnt, sich auf diesen Standpunkt zu stellen, und wies die Klage des im Felde stehenden Gehilfen ab. Auch der Kauf- maunsrichter Or. Baum verweist im Verbandsorgan der Gewerbe- und Kaufmannsgcrichte auf die in dieser Frage herrschende Praxis, die übereinstimmend annehme, das; die Einberufung zu militärischen Dienstleistungen nicht unter den Begriff des unverschuldeten Unglücks fällt. Wenn dies auch bisher nur für militärische Übungen im Frie den ausgesprochen werden konnte, so wird man es auch dann annch- men müssen, wenn die Dienstleistungen für den eigentlichen und letzten Zweck aller militärischen Ausbildung, für den Kriegsfall, erfolgten. Die Frage, so meint vr. Baum, ob der Krieg für die Gesamtheit als Unglück anzusehen ist, ist hierfür gleichgültig. Für den einzelnen jeden falls kann die Erfüllung nationaler Pflichten nicht als Unglücksfall angesehen werden. Englische Buchhändler auf dem Kricgspfade. — Wir wissen alle, das; der gegenwärtige Krieg nicht in den Kabinetten gemacht worden ist, wie so viele andere seiner Vorgänger. Wem wir diesen Krieg verdanken, lind was einer halben Welt Grund gibt, gegen Deutsch land die Waffen zu erheben, zeigt sich von Tag zu Tag deutlicher. So lange Deutschland sich in dem billigen Ruhm sonnte, das Volk der Dichter und Denker zu sein, und anderen Völkern die Waffen für ihre Eroberungskriege schmieden half, ließ man es gewähren. Der beschei dene Weltbürgersinn der Deutschen war keinem der Nachbarn ge fährlich. Erst als wir uns gleichfalls einen Platz an der Sonne zu sichern suchten und daran gingen, die Früchte unserer Arbeit zu ern ten, verwandelte sich die wohlwollende Nachsicht unserer englischen Vettern in grimme Feindschaft. Versteht man doch auch heute jen seits des Kanals noch nicht, was den »dummen« Deutschen in den Sinn kommt, mit England in die Schranken zu treten und sich eben falls im Auslande nach Verdienstmöglichkeiten umzusehen. Bisher hat England dieses Recht für sich allein in Anspruch genommen, und zwar mit jener naiven Selbstverständlichkeit, die John Bull von jeher in allen geschäftlichen Dingen auszeichncte. Um das Geschäft handelt es sich auch in diesem Kriege, wie ja für England alles Ge schäft ist, selbst wenn es unter der Flagge der Religion, der allge meinen Menschenrechte oder des Kampfes gegen den Militarismus segelt. Eine Probe englischer Kriegsführung und zugleich den Schlüssel zum Verständnis englischer Geschäftstaktik auf buchhändlerischem Ge biete gibt ein Inserat der Firma Bernard Quaritch in Lon don im k§6>v Vorlr Ilorolck vom 26. September 1914. Nach einer all gemeinen Geschüftscmpschlung, in der Umfang und Bedeutung der Firma in das rechte Licht gerückt werden, heißt es am Schlüsse: »^s it i8 possiblo timt, o^iu§ to tüe present >var, muny kibraries ok public doclies >vbo üitüerto üave deen supplieä b^ Oerinan ageneies kisvs kvunck Ibeir supplies eut okk, Lernarc! (-uariteü okkers dis Ser vices as European ^§ent kor tde suppig ok everzckking eonneeteck xvitk tde kooksellinZ tracle, even ik it de only temporaril^ untik tde var Warum deutsche Buchhändler weniger imstande sein sollen, nach neutralen Ländern zu liefern, als England, verschweigt Herr Quaritch, obwohl es ihm doch nicht unbekannt sein kann, das; wir zwar mit den englischen Pfesfersäcken und ihren Verbündeten — Japan nicht ausge schlossen — im Kriege liegen, nicht aber mit Amerika. PersonalnachrWeu. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten ferner die Herren: stuck, pdil. Heinrich Beck, Sohn des Herrn Geheimen Kom merzienrats Or. Oskar Beck in München, Einjährig-Freiwilliger- Unteroffizier im 7. bayerischen Feldartillerie-Negiment; Carl Gundrum, Inhaber der Firma Georg Kurtz jr. in Alsfeld, Leutnant der Reserve im Infanterie-Regiment Nr. 116; Walther Neu mann, Mitinhaber der Firma I. Neumaun in Neudamm, Oberleutnant der Reserve im 1. Brandenburgischen Dragoner-Regiment Nr. 2; Ernst Plötner, bis zum Ausbruch des Krieges im Hause R. Eiscnschmidt in Berlin, Unteroffizier in einem Garde-Landwehr- Regiment; Karl Schröpcl, im Hause C. H. Beck'sche Verlagsbuchhand lung Oskar Beck in München, Gefreiter im Königl. Bayerischen 8. Re serve-Regiment; Carl Siwinna, Hofverlagsbuchhändler, Mitinhaber der Firmen Phönix-Verlag und G. Siwinna, beide in Kattowitz (O.-Schl.), Hauptmann der Reserve im Infanterie-Regiment Keith (1. Oberschle sischen) Nr. 22; vr. pdil. Eduard Wagner, Prokurist der Firma H. Wag ner L E. Debes in Leipzig, Oberleutnant der Reserve im 3. Königl. Sächsischen Feldartillerie-Negiment Nr. 32; Fritz Wahle, Inhaber der Firma C. E. Klotz Nachf. F. Wahle in Magdeburg, Leutnant der Reserve im 8. Königl. Sächsischen Infan terie-Regiment »Prinz Johann Georg« Nr. 107. Herr Wahle befindet sich augenblicklich verwundet in Magdeburg. I. Steinert -ft — In Köln ist der bekannte Nervenarzt und Phy siologe Prof. Or. Steinert gestorben. Steinert hat sich durch bedeu tende Werke besonders auf naturwissenschaftlichem Gebiete (Erfor schung der Fische und niederen Wirbeltiere) hervorgetan. Auch sein Lehrbuch »Grundriß der Physiologie« war viele Jahre an deutschen Universitäten in Gebrauch. ^ SpreWal. Pflichtexemplare. <Vgl. Nr. 238.» Mir ist genau der gleiche Fall passiert, den der Kollege in Nr. 238 meldet. Wie ihm schic» cs auch mir ganz unglaublich, daß die König liche Bibliothek den Besitz von Pflichtexemplaren anastatischer Neu drucke auch bann erstreben würde, wenn sie Originaldrucke der betref fenden Bücher besitzt. Auf eine Anforderung der Königl. Bibliothek antwortete ich dementsprechend und wies auf den notorischen Platz mangel und die überflüssige Katalogisierungsarbeit hin. Mir wurde jedoch mitgcteilt, ich hätte die Pflichtexemplare jedenfalls zu liefern. Ich begab mich darauf persönlich zur Königl. Bibliothek. Im Laufe der Unterhaltung zeigte mir der Beamte die gedruckten Pflichtexem plar-Bestimmungen und iiberzeugtc mich, bah die Königl. Bibliothek nach dem Buchstaben des Gesetzes »alle Arten von Abdrucken, die auf mechanischem Wege hergestellt sind« (also insbesondere auch anasta tische Neudrucke) zu verlangen berechtigt ist. Von diesem Recht ist in dessen, wie mir gesagt wurde, nicht zu allen Zeiten und in allen Fällen Gebrauch gemacht worden. Es hängt vom Ermessen der Bibliotheks- lcitung ab, welche Neudrucke sie verlangen will. Seit einigen Jahren scheint cs Praxis geworden zu sein, alle Neudrucke ohne Ausuahmc cinzufordern, und es wirb dem Kollegen nichts übrig bleiben, als zu liefern. Es wirb auch seine Sache sein, je ein Exemplar der be reits anderweitig abgegebenen Vcrlagswerke zu erhalten; der der zeitige Besitzer dieser Werke wird auf geeignete Vorstellung hi» sicher lich zu einem Entgegenkommen bereit sein. Auch die Universitäts bibliothek verlangt zuweilen Pflichtexemplare von anastatischcn Neu drucken. Berlin, 14. Oktober 1814. Louis Lamm. Bcrantwortltcher Redakteur: E m i l Thomas. — Drrlag: Der B » r s e n° c r - > I, der -euiichen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. ^ Druck: Na mm L Seemann. Sämtlich In Leipzig. — Adresje der Redaktion und Expedition: Leipzig, s-richtöw-g 2« lBuchhändl-rhauSj. 1544
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder