Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 87 (N. 44). Leipzig, Freitag den 12. April 1935. 102. Jahrgang. Anordnung der Reichsschrifttumskammer Überwachungsstelle für das Leihbüchereiwesen wiegenderen Fällen die Schließung ihrer Leihbüchercibetriebe zu Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durch- gewärtigen, führung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 Berlin, den 6. April 1935. kRGBl. I, Nr. 123, S. 797) ordne ich hiermit an: Der Präsident der Rcichsschristtumskammcr. » , ' I. V.: Or. W i s m a n n. Die llberwachungsstelle für das Leihbüchereiwesen, Berlin NW 7, Mittelstraße 15, hat von mir den Auftrag, sämtliche ge werblichen Leihbüchereien von unerwünschtem Schrifttum zu reinigen. § 2. Für die Dauer und im Rahmen dieses Auftrages ist die llberwachungsstelle als eine Stelle anzusehen, die im Sinns meiner Bekanntmachung vom 12. März 1935 amtliche Ersuchen an die Inhaber von Leihbüchereien richten kann, gleichgültig, ob cs sich um eine selbständige Leihbücherei oder um eine Leih bücherei handelt, die in Verbindung mit anderen Betrieben ge führt wird. 8 3. Solchen Ersuchen, insbesondere auch um Ablieferung be anstandeter Bücher, ist unter allen Umständen stattzugeben. 8 4. Zuwiderhandelnde haben Ordnungsstrafen und in schwer- Anhang zur Anordnung vom 6. April 19ZS Zu der vorstehenden Anordnung des Präsidenten der Reichsschvisttumskammer wird bemerkt, daß Anordnungen nach 8 25 der genannten Durchführungsverordnung zusätzliches Rcichs- recht darstellen und allgemeinverbindlich sind. Außerdem wird in diesem Zusammenhang aus die 88 10, 26 und 29 der Durch führungsverordnung des Rcichskulturkammergesetzes hingewiesen: 8 10. Die Aufnahme in eine Einzelkammer kann abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vor liegen, aus denen sich ergibt, daß die in Frage kommende Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung nicht besitzt. 8 26. Maßnahmen auf Grund des 8 25 begründen keine Entschädigungsansprüche wegen Enteignung. 8 29. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, 8 4 dieser Ver ordnung sowie die von der Reichskulturkammer oder den Einzel kammern gemäß 8 25 erlassenen Anordnungen auf Erfordern durchzuführen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind ver pflichtet, der Reichskulturkainmer und den Einzelkammern Rechls- und Verwaltungshilfe zu leisten. Anzeigen-Teil HVvi>i>L«i^i.<xL»ri! rrl.v l^r'n Lucst vom §e§e///i'e§en /ür unsere /u§enci l-ausen! I_os! s^lit einem litslbild anc! vielen lextreicti- nungen. Oktav. 74 Seiten. Katt. 1.40 (125 g) A'n LZL^i/r'^r unc/ /ür- unsere /u§enc/ /röc/iLk r'nke^- eLLSnk, iver/ ne /rr'er Le/öer nn'köauen kann unci c/u^c/r c/aL rm c/erkon ^eLc/itteöene Luc/i aucii c/a^u anFe/ra/ken ivttc/. ^4//e /raöen LeFe///uFa^ker/un§en, un<7 e§ Fe/rk Le§tte- öen. c/r'e Fan^e^suFenck mtt c/em LeFe///ie§en verttauk mac/ren. U^o/^anF von O^onau, c/er öe^annke U^e/k/ZreFer. /rak c/em ein l^orvvork Fevvic/mek. G >-1^60^6 Sr co./ Börsenblatt f. L. Deutschen Buchbandel. 102. Jahrgang. 244