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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1944
- Strukturtyp
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- 1944-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1944
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- Deutsch
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Fortbildung der Vergütung für Luitschutzdienst Durch die Änderungen des Jahres 1943 haben die Ausführungs- bestnnmungen usw. zum Luftschuggeset} einen neuen Wortlaut erhalten, der im Rcnghsarbeitsblatt 1913 I, Seite 555 f veröffentlicht wird. Neue rungen betreffen vor allem die Regelung des Zehrgeldes. Das Zehrgeld beträgt RM 1.50, wenn die Dienstleistung im Luftschutz außerhalb der Arbeitsstätte mindestens 5 Stunden beträgt und eine mindestens drei stündige Abwesenheit von der Wohnstätte erfordert oder die Dienst leistung im Luftschutj an der Arbeitsstätte die gewöhnliche Arbeitszeit um mindestens 3 Stunden überschreitet. Erfordert die Tätigkeit an der Arbeitsstätte (gewöhnliche Arbeits zeit und Dienstleistung im Luftschutz) eine 12 Stunden übersteigende ununterbrochene Abwesenheit von der Wohnstätte, erhöht sich das Zehr geld auf RM 2.—, bei einer 24 Stunden übersteigenden ununterbroche nen Abwesenheit von der Wohnstätte auf RM 3. Das Zehrgeld erhöht sich in jedem Falle auf RM 3.— beim Einsa$ zur tatsächlichen Schadenbekämpfung anläßlich eines Luftangriffs, bei j Dienstleistung im Luftschutz in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag, am Sonntag oder Feiertag oder bei häutigerer Dienstleistung iin Luft schutz als jeden zehnten Tag. Japanisch-Deutsches Kultur-Institut in Osaka eingeweiht In Anwesenheit führender japanischer und deutscher Persönlich keiten aus Kultur und Geistesleben fand am 21. Dezember in der In dustriestadt Osaka die Einweihung des Japanisch-Deutschen Kultur- Instituts, Zweigstelle „Kinki" statt. („Kinki“ ist die Bezeichnung für Zentraljapan.) In einer Glückwunschadresse betonte der Präsident des Informa tionsbüros der Regierung, Gesandter Eiji Aman, daß der Zusammen schluß aller in Japan bestehenden Organisationen zu einem einzigen großen Kulturverband die Gewähr dafür biete, daß alle Kräfte eine noch wirksamere Tätigkeit entfalten können. Das werde staatlicherseits von Japan in hohem Maße begrüßt. Die gegenwärtige Lage, so betonte Amau weiter, fordere bedingungslosen Einsatz un< l Zusammenschluß aller Kräfte. Ohne engste Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Japan sei nicht zu hoffen, daß unserem Geschlecht noch einmal Gerechtig keit und eine glückliche Zukunft beschert werde. Welch wichtige Auf gabe das Japanisch-Deutsche Kulturinstitut in dieser Hinsicht zu er füllen habe, ergebe sich unter solchen Umständen von selbst. Gesetz über das Urheberrecht Es war ursprünglich beabsichtigt, eine neue Auflage dieses best- eingeführten Urhebcrrecbtskoinmentars (Voigtländer-Elster: Gesetj über das Urheber'rccJit. 3. Auflage. Guttentagsche Sammlung deutscher Reichs gesetze Nr. 218 a. Walter de Gruyter & Co., Berlin 1942. 287 Seiten, kart. RM 8.80) erst wieder herauszubringen, wenn die Neugestaltung des Ur- heberrechtsgeseges, für die bereits Entwürfe vorliegen, abgeschlossen wäre. Da sich diese jedoch länger hinauszieht, als zunächst angenommen, mußte vorläufig die neue Auflage jetzt, um das Werk nicht fehlen zu lassen, noch nach dem alten Stand herauskommen. Es sind in der Kom mentierung alle neuen Gedankengänge und die nationalsozialistischen Grundsätze bereits berücksichtigt, selbstverständlich auch die inzwischen ergangenen Anordnungen und Vorschriften. Der Bearbeiter, der als Mitarbeiter des Börsenblattes unseren Lesern bestens bekannt war (im Jahre 1942 verstorben), hat das Erbe Robert Voigtländer3 aufs beste fortgeführt. Der Kommentar sollte in keiner Yerlagshandbücherei fehlen. gm. Das deutsche wissenschaftliche Schrifttum 1942 Das Literarische Zentralblatt ist bekanntlich in den \ erlag Otto' Harrassowitz in Leipzig übergegangen, und auch die Jahresberichte erscheinen dort. Der neueste Jahresbericht („Das deutsche Wissenschaft- liehe Schrifttum des Jahres 1942", 19. Jahresbericht des Literarischen Zentralblattes für Deutschland. Herausgegeben von der Deut, eben Bücherei in Leipzig, 4", 471 Seiten. Hlw. RM 50.—) hat in Anlage und Ausführung die Tradition vollkommen aufrechterhalten und reiht sich seineu im‘ Verlag des Börsenvereins erschienenen Vorgängern gleich wertig an. Das Studium der einzelnen Abteilungen bietet wieder wert vollste Erkenntnisse und kann namentlich den noch in der Ausbildung befindlichen jungen Buchhändlern nur aufs dringendste empfohlen wer den. Es ist erstaunlich, was daraus auch für die praktische Arbeit her auszuholen ist. gm. Verbot des Mehrfarbendrucks Ein Nachtrag 3 zur Verordnung 11/43 der Reichsstelle für Papipr vorn 31. Dezember 1943 bestimmt, daß Papier. Karton, Pappe und Zell glas sowie Erzeugnisse hieraus nur in einer Farbe bedruckt werden dürfen. Dem Drucken im Sinne dieser Vorschrift steht Prägen, Spritzen usw. gleich. Zweifarbendruck, der in einem Durchgang durch die Druck maschine hergestellt wird, ist von dem vorerwähnten Verbot ausgenom men. Als Bedrucken im eingangs erwähnten Sinne gilt nicht das Durch- färhen des Stoffes im Kalander sowie das Einfärben und Streichen auf Streichmaschinen. In besonders begründeten Einzelfällen können Aus nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung erteilt werden: a) so weit es sich um Verpackungsmaterial handelt, von der Wirtschaftsgruppe Papierverarbeitung, Berlin W 30, Nollendorfplatj 1; b) im übrigen von der Wirtschaftsgruppe Druck, Berlin SW 11, Breslauer Straße 34. — Dieser im Rcichsanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar 1944 veröffentlichte Nach trag trat mit Wirkung ab 1. Januar 1944 in Kraft; er gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und dein Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie sinngemäß auch im Elsaß. Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und in den be seiten Gebieten Kärntens und Krains. ] Zuteilungsverfahren ln der in der Beilage in Nr. 159 vom 21. Oktober 1943 enthaltenen Liste der Verleger, die sich für das Zuteilungverfahren gemeldet haben, I sind die folgenden Firmen nachzutragen (1. Nachtrag im Börsenblatt 1943 Nr. 170): \ Braun & Schneider in München. Ausgenommen sind Exportbestellungen. Friedrich Gersbach Verlag in Bad Pyrmont. Heinrich Handels Verlag in Breslau. Für Jugendschriften. Carl E. Klotz Verlag in Magdeburg. Matthias-Grünewald-Verlag K.-G. in Mainz. Hans Pfleger Verlag in Met}. Dr. Rupert Steinbrener & Co. K.-G. in Winterberg (Böhmerwald). Konrad Triltsch Verlag in Würzburg. Schöngeistiges Schrifttum unterliegt, außer für das Ausland, dem Zu t ei lungs verfahren. Für wissenschaftliches Schrifttum gilt das Bestellverfahren. Zurückhaltung von aufgelieferten Postsendungen Nicht selten tritt der Fall ein, daß mau aus diesem oder jenem Grunde eine aufgelieferte Postsendung zürück haben möchte, um sie ent weder ganz zurückzuhalten, den Inhalt zu ergänzen, abzuändern oder sonstige Veränderungen an der Sendung vorzunehmen. Der Absender kann eine aufgelieferte Postsendung zurückfordern oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange die Sendung dem Empfän ger noch nicht ausgehändigt worden ist. Wenn es sich um Pakete, Werl- und Einschreibebriefe sowie Postanweisungen handelt, wird dem An trag auf Rückgabe auch dann noch Folge gegeben, wenn dem Empfänger bereits die Paketkarte, die Postanweisung oder der Postablieferung.i- schein ausgehändigt, die Sendung oder der Betrag selbst aber noch nicht abgeholt ist. In jedem Falle muß der Antrag auf Rückgabe an die Aufgabe-Post anstalt gerichtet werden. Sollte die Sendung schon abgesandt sein, so muß man sie schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. Natürlich muß sich auch der Absender 'als solcher genügend ausweisen und ein Doppel der Paketkarte, des Briefumschlages oder der Postanweisung, das in der Aufschrift mit der ursprünglichen Ausfertigung übereinstimmen und in der Regel w'ie diese von derselben Hand geschrieben oder gedruckt oder mit derselben Schreibmaschine hergestellt sein muß, vorlegen. Die Änderung der Aufschrift einer Postsendung muß in gleicher Weise beantragt werden, wenn es sich um die Änderung des Namens oder des Standes des Empfängers, um Änderung oder Streichung des Nachnahmebetrages, um Änderung der Angaben in der Postauftrags karte (bei Postaufträgen zur Geldeinziehung oder Annahmeeinholung) handelt. Eine bloße Änderung des Bestimmungsortes oder Berichtigung der Wohnungsaugabe kann auch unmittelbar bei der Bestimmungspost anstalt ohne Vermittlung der Aufgabepostanstalt beantragt werden. Die Übermittlung der Anträge an die Bestimmungspostan;talt er folgt brieflich oder telegraphisch. Bei brieflicher Übermittlung hat der Absender die Gebühr für einen einfachen Einschreibebrief, bei telegra phischer Übermittlung die Telegrammgebühren zu entrichten. Hat die Sendung den Aufgabeort noch nicht verlassen, so erstattet die Post auf Antrag gegen Rückgabe des Briefumschlags, der Paketkarte usw. die Freigebühr. Hat die Sendung den Bestimmungsort erreicht, so werden für den Rückweg bei gewöhnlichen Paketen die Paketgebühr, bei Wertpaketen auch die Versicherungsgebühr erhoben. Für die Weitersendung von Paketen und Wertbriefen infolge einer Aufschriftsänderung wird die Paketgebühr und unter Umständen die Behandlungs- und die Versiche rungsgebühr erhoben. W. H. D. Personalnachrichten Herr Reinhold 1 ietf in Berlin-Schöneberg, seit 1931 als freiberuf licher Sachverständiger und Treuhänder für das graphische Gewerbe und Verlagswesen tätig, feiert am 17. Januar seinen siebzigsten Geburtstag. Ihr fünfundzwanzig jähriges Tätigkeitsjubiläum begingen am t. Januar der Kunsthändler Herr Hans Wenzel i. Fa. Bruno Wenzel in Breslau und am 15. Januar Fräulein Martha Issel, erste Mitarbeiterin der Gerstenbergschen Buchhandlung in Hildesheim. Hauptsihriftleiter: Dr. Hellmuth Lingenbuchrr. Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiter* *: Georg v. Kommtritiilt. Lripzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth. Leipzig — Verlag: Verlag des Börsenverr ins der Deutschen Buchhändler zu Lripzig. — Anschrift der Schriftlr itung und Expedition: Leipzig C 1. Gerichtsweg 26. PostsdilieUfath 274/75. -— Druck: Brandstetter. Lripzig C 1. Dresdner Straße 11. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! 8 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 4. Sonnabend, den 15. Januar 1944
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