Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19440115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194401156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19440115
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-01
- Tag1944-01-15
- Monat1944-01
- Jahr1944
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kärnter Wisse nschaftupreis In der Aula des Kärntner Gaumuseuins hatten sich am 9. Oktober Vertreter von Partei, Staat, Wehrmacht und der Kärntner Wissenschaft eingefunden, um der feierlichen Ver leihung des Wissenschaftspreises des Gauleiters von Kärn ten beizuwohnen. Der Präsident der Wissenschaftlichen Ge sellschaft, Regierungspräsident Wolsegger, gab die Ver leihung des Preises an Universitätsprofessor Dr. Hans Übersberger bekannt. Gauleiter Dr. Rainer würdigte das überaus bedeutsame Wirken des Kärntner Professors Übersberger, der sich be sonders um die Klärung der Kriegsschuldfrage große Ver dienste erworben hat. Seine Forschungen sind gerade heute, da die Fragen des Südostraumes im Vordergrund stehen, von besonderer Bedeutung. E. G. Kolbenheyer-Preis der Stadt Karlsbad Aus Anlaß des fünfundsechzigsten Geburtstages am 30. Dezember 1943 hat im Namen des Welthades Karlsbad Oberbürgermeister Rusy dem Dichter Erwin Guido Kolben- heyer einen Kulturpreis gestiftet, der den Namen „E. G. Kolbenheyer-Preis der Stadt Karlsbad“ führen wird. Der Preis wird alle drei Jahre am Tage der traditionellen Brun nenweihe am 1. Mai verliehen werden. Er beträgt 10000 RM und muß im ganzen Betrag zur Auszahlung gelangen. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat zur Errichtung des Preises die Genehmigung erteilt. Leipzig. Dichterpreis des Gohliser Schlößchens Auf der Veranstaltung der Förderer des Gohliser Schlößchens (Haus der Kultur) am 17. Oktober nahm Stadt rat Hauptmann das Wort und schilderte mit Wärme die Arbeit und die Ziele der Förderer des Gohliser Schlößchens, die von je§t an aus eigener Kraft Preise an hervorragende Leipziger Vertreter aus allen Gebieten des Kunstlebens ver leihen werden. Der Preis des Gohliser Schlößchens wurde erstmalig dem Leipziger Lyriker Heinz Rusch verliehen. Linz. Literaturpreis der Stadt Der Oberbürgermeister der Gauhauptstadt Linz verlieh den alljährlichen Literaturpreis, der mit dem Erscheinen des Jahrbuches der Stadt Linz „Stillere Heimat“ verbunden ist, an den Lyriker KarlEmmerich Baumgärte 1. Der Preisträger, der aus einem alten Innviertler Geschlecht stammt, hat sich durch eine Reihe von lyrischen Gedicht händen einen Namen gemacht. (Fortsetjung folgt) Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Betriebsstillegung und Steuern Der Inhaber eines stillgelegten Betriebes kann aus der Gemein- schaftshilfe der Wirtschaft die Werkerhaltungsbeihilfe (zur Erhaltung des stillgelegten Betriebes) und ein Unternehmerentgelt (zur Bestrei tung seines Lebensunterhalts) erhalten. Die Werkerhaltungsbeihilfe ist Betriebseinnahme und steuerlich als solche zu behandeln. Das Unter nehmerentgelt ist buchmäßig als Einlage darzustellen und steuerfrei. Die Einkommensteuer vermindert sich, Herabsetjung der Voraus zahlungen muß beantragt werden. Auch während der Stillegung 8ind Abschreibungen vorzunehmen, in der Regel 25—-50 v. H. der vorher üb lichen Abschreibungen. Entstehen durch die Stillegung höhere Wert minderungen, so sind diese anzusetjen und nachzuweisen. Die Gewerbe steuer erlischt mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Der Ver kauf der vorhandenen Betriebsgegenstände und das Einziehen von For derungen sind gewerbesteuerlich keine Fortsetjung des Betriebes. Aber die Einnahmen aus dem Verkauf von Warenvorräten und anderen Wirt- schaftsgütern unterliegen stets der Umsatfsteuer. Die Gewinnabführungspflicht wird durch die Stillegung zunächst nicht berührt. Die durch die Stillegung verminderten Einkünfte wer den natürlich der Gewinnabführung zugrunde gelegt. Bei besonderer Notlage kann der Gewinnahführungsbetrag dem Unternehmer belassen oder überlassen werden. Vorläufige Urlaubsregelung für 1944 In der privaten Wirtschaft fällt das Urlaubsjahr meist mit dem Kalenderjahr zusammen, im öffentlichen Dienst läuft es in der Regel vom 1. 4. bis 31. 3. Im Jahre 1943 wurde die Regelung des Urlaubs im öffentlichen Dienst auf die private Wirtschafj übertragen. Da die Ur laubsgestaltung für 1944 noch nicht festliegt, mußte für das erste Vierteljahr eine Übergangsregelung getroffen werden. Die Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsaty vom 8. Dezember 1943 (Reichsarheitsblatt I, Seite 579) bestimmt, daß die Vorschriften des Jahres 1943 bis zu anderweiter Regelung auch für 1944 gelten: Grundsätjlich höchstens 14 Werktage, für vor dem 1. 4. 1894 Geborene höchstens 20 Werktage. Eine Sonderregelung für die Abwicklung des rückständigen Urlaubs ist nach dem Runderlaß vom 19. April 1943 nicht beabsichtigt. Es gelten die einschlägigen Betriebs- oder Tarifordnungen. Fehlen solche Bestim mungen, bestehen keine Bedenken, den Resturlaub 1943 noch im ersten Vierteljahr 1944 zu gewähren. Ist eine Freizeitgewährung nicht möglich, kann der Urlaub abgegolten werden, aber nur bis zu der' zulässigen Höchstgrenze von 14 bzw. 20 Arbeitstagen. (Erläuterungen zu diesen Fragen im Reichsarbeitsblatt 1943 V, Seite 209 und Seite 568.) Unterbrechung des Urlaubs bei Zerstörung der Wohnung Bei Beschädigung der Wohnung durch Luftangriff oder bei behörd lich angeordneter Sperrung der Wohnung können die Gefolgschaftsmit glied er von der Arbeit freigestellt werden (bis zu 14 Tagen), erhalten aber den Arbeitslohn weiter, der dem Betriebsführer vom Arbeitsamt erstattet wird. Für den Fall, daß sich das Gefolgschaftsmitglied gerade in Urlaub befindet, hat der Generalbevollmächtigte für den Arbeitsein- satj bestimmt (vom 15. November 1943, Reichsarheitsblatt I Seite 579): Die Arbeiten und Besorgungen, die bei erheblicher Beschädigung der Wohnung nötig sind, können nicht als dem Erholungszweck dienend be zeichnet werden. Man muß deshalb eine Unterbrechung des Erholungs urlaubs zubilligen. Selbstverständliche Voraussetjung hierfür ist, daß die Tatsache der Wohnungsbeschädigung dem Betriebsführer unverzüg lich angezeigt und um Unterbrechung des Erholungsurlaubs und gleich zeitig um Freistellung von der Arbeit gebeten wird. Der Betriebsführer entscheidet nach pflichtmäßigem eigenen Ermessen. Er hat die Dauer der Freistellung, die der Nachprüfung durch das Arbeitsamt unterliegt, schriftlich zu bescheinigen. Nur für die als nötig anerkannte Dauer wird die Vergütung vom Arbeitsamt erstattet. Die ausgefallenen Urlaubstage 6ind später nachzugewähren. Der steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte Die steuerfreien Beträge wegen Werbungskosten und Sonderaus gaben wegen außergewöhnlicher Belastungen und wegen Kriegsbeschä digung oder ähnlicher Verhältnisse sind gemäß der Geltungsdauer der Lohnsteuerkarte bis 31. Dezember 1946 zu befristen. Das Finanzamt hat einen früheren Zeitpunkt anzusetjen, wenn die Annahme gerecht fertigt ist, daß die geltend gemachten Aufwendungen vor dem 31. De zember 1946 ganz oder teilweise wegfallen. Die Eintragung der steuer freien Beträge geschieht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, der nur Wirkung für die Zukunft hat. Die Unterlagen für die Ein tragung des steuerfreien Betrags sind drei Jahre aufzubewahren und müssen immer für eine Überprüfung durch das Finanzamt zur Ver fügung stehen. (RdF.-Erlaß vom 1. Dezember 1943, Reichssteuerblatt Seite 821.) Erweiterte Schutzvorschriften auf dem Gebiete des Rechtsstreits Durch Verordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl. I, Seite 665) wurde die bisherige Schutjverordnung erweitert und in der ab 11. De zember 1943 geltenden Fassung neu bekanntgemacht. Zu den Schutjvorschriften im Falle des Kriegseinsatjes kommen Vorschriften in sonstigen Fällen der Kriegseinwirkung hinzu: 1. Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen das Ruhen des Verfahrens oder die Vertagung auch dann anordnen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles der Auffassung ist, daß die eine Partei durch die unmittelbaren oder -mittelbaren Einwirkungen der Kriegs verhältnisse an einer sachlichen Führung des Rechtsstreites verhindert ist und der anderen Partei die Verzögerung zugemutet werden kann. 2. Ist eine Partei durch das Kriegsgeschehen an der Einhaltung einer Frist gehindert worden, hei der eine Wiedereinsetjung in den vorigen Stand gesetjlich nicht vorgesehen ist, 60 ist die Wiedereinsetjung in den vorigen Stand auch hier zu gewähren. 3. Gegen ein Urteil, das nicht anfechtbar war, ist die Nichtigkeits klage gegeben, wenn die Partei infolge der Kriegsverhältnisse den Ter min versäumt hat oder in diesem ohne ausreichendes Gehör geblieben ist, aber nur, wenn eine der Partei günstigere Entscheidung erwartet werden kann. ^ Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 4, Sonnabend, den IV Januar 1944 7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder