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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 108, 11. Mai IS35. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. den Mitgliedern, die ja zumeist aus dem Gebiete des Handels Ge- mischtbctriebe unterhalten, nicht gut zumuten, fünf Verkaufs- und Verkehrsordnungen gleichzeitig im Kopfe zu haben; das natur gegebene, weil durch die Praxis bedingte Ziel ist die einheitliche für den gesamten Buchhandel geltende Verkaufs- und Veckehrs- ordnung. Im einzelnen ist folgendes hervorzuhcben: Verschiedentlich gingen Klagen aus dem Ausland darüber ein, daß bei Belieferung von Privatpersonen von Deutsch land aus die deutschen Ladenpreise unterboten würden. Mit Rück sicht darauf, daß auch in den Ländern, die nicht zum Vercins- gebiet des Börsenvereins gehören und in denen deshalb ein recht licher Schutz der Ladenpreise durch den Börsenverein bis jetzt nicht möglich ist, der einheimische Buchhändler auf die Einhal tung der Ladenpreise achtet, wurde den exportierenden deutschen Firmen dringend nahegelegt, bei allen Ausfuhrgeschäften im Interesse des Ansehens des deutschen Buchhandels im Ausland die Ladenpreise einzuhalten. Die Frage der Direktlieferungen des Verlages an das Publikum hat uns wiederholt beschäftigt. Erneut laut gewordene Wünsche aus Händlerkreisen, daß solche Liefe rungen gänzlich unterbleiben möchten, veranlaßten den Deutschen Verlegerverein zu einer ausführlichen Stellungnahme. Es wurde dargetan, daß bei der Vielgestaltigkeit des Buchmarktes die direkte Lieferung des Verlegers unter gewissen Umständen eine unerläß liche Notwendigkeit ist, daß das Sortiment häufig zur Erledigung einer Bestellung nicht hcrangezogen werden kann und will und daß ferner der Umfang dieser Direktlieferungen weit überschätzt wird. Grundsätzlich trat aber der Deutsche Berlegerverein für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Han dels in weitestgehendem Maße ein. Er stellte deshalb die wieder holt im Börsenblatt veröffentlichten Grundsätze auf, daß 1. eine Werbung für Neuerscheinungen vom Verleger zu keinem früheren Zeitpunkt durchgesührt werden darf, als auch der Sortimenter Kenntnis vom Erscheinen des betreffenden Werkes hat und sich somit in die Werbung einschalten und am Vertrieb beteiligen kann, und daß 2. auf die Möglichkeit des Bezuges durch das Sor timent vom Verleger bei jeder Werbung und auch auf allen Werbedrucksachen hinzuweisen ist. Firmen, die diese Grundsätze außer acht ließen, wurden sowohl vom Börsenverein als auch vom Berlegerverein zu ihrer Berücksichtigung angehalten. Nicht ohne Einfluß auf den Buchhandel blieb die Gesetz gebung des Reichskommis.sars für Preisüberwa chung. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Verordnung vom 11. Dezember 1834, die alle Gegenstände und Leistungen der Zuständigkeit des Prciskommissars unterstellt. Wir hatten in folgedessen wiederholt Verhandlungen über buchhändlerische Preisfragen zu führen. Es ergab sich die Notwendigkeit, die Be züge von städtischen Behörden an Volksschulbüchern für unbe mittelte Kinder einheitlich für das Reichsgebiet zu regeln. In Verfolg dieser Verhandlungen hat der Reichskommissar die mit den wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Vermehrungsctat von mehr als 20 OM.— NM abgeschlossenen Abkommen bestätigt und gleichzeitig zugesagt, sich auch für die Durchführung eines Vertrags zur Belieferung der Volksbüchereien einzusetzen. Die hierüber mit dem Verband der Volksbibliotheken getroffenen und im Börsenblatt veröffentlichten Vereinbarungen konnten noch nicht zur vollen Auswirkung kommen; es schweben vielmehr hier über noch Verhandlungen mit dem Deutschen Gemeindetag und dem Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volks bildung. Nach früheren vergeblichen Verhandlungen ist es dem Börscn- verein gelungen, zu einer Einigung mit dem Deutschen S t u- dentcnwerk zu gelangen und einen Vertrag abzuschließen. Bei Lieferung wissenschaftlicher Lehrbücher, soweit sic den Preis von RM 3.— überschreiten, wird nachweislich bedürftigen Stu dierenden ein Nachlaß von 15°/° auf den Ladenpreis gewährt. Dieser Nachlaß wird zwischen Verlag und Sortiment geteilt. Das Deutsche Studentenwerl hat bei Inkrafttreten des Vertrages die örtlichen Stellen veranlaßt, sämtliche Bestände an neuen und 372 antiquarischen Büchern aufzulösen, allen Mteilungen grundsätz lich jeden Handel mit Büchern zu untersagen und die von ihnen benötigten Bücher durchweg bei den örtlichen Buchhandlungen zu kaufen. Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen verweisen wir auf die Veröffentlichung im Börsenblatt Nr. 99 vom 30. April 1934. Auf dem Gebiete des Verkehrsrechts haben wir Verhandlungen mit dem Reichsverband -der Zeitschriftenverleger geführt, der sich energisch gegen die in einzelnen Orten vorgckommene systematische UmarbeitungvonbisherigenDirekt-Beziehern von Zeitschriften zu Sortimentskunden wandte. Diese Ver handlungen gaben Anlaß, in die buchhändlerische Verkehrsordnung eine Bestimmung einzufügen, die verbietet, Bezieher einer Zeit schrift zur Abbestellung beim bisherigen Lieferanten auszufordern, um ihre Abonnements aus sich überzuleiten. Andererseits wurde aber auch die Verpflichtung des Verlegers festgelegt, Zeitschriften, die er nur direkt vertreiben will, besonders kenntlich zu machen, und für diejenigen Zeitschriften, bei deren Vertrieb und Abonnenten werbung er den Sortimentsbuchhandel in Anspruch nimmt, diesem den für die Zeitschrift üblichen Rabatt zu gewähren. Eine besonders wichtige Rolle hat die Wiederverkäu fe r f r a g e gespielt. Sie ist in Verfolg der berussständischen Glie derung sozusagen zu neuem Leben erwacht. Durch die Reichskulturkammergesetzgebung ist die Unterschei dung zwischen Voll- und Auch-Buchhändlern gewissermaßen obliga torisch geworden. Es wurde angestrebt, im Jahrgang 1935 des Buchhändler-Adreßbuches bereits eine zuverlässige Auslieferungs liste der zum Bücherverkauf zugelassenen Voll- und Auchbuch händler zu schaffen. Leider war es aber nicht möglich, dieses Ziel bis zum Ende des Jahres zu erreichen, da die Fülle der eingegan genen Anmeldungen alle Erwartungen und Berechnungen übertraf und nicht bewältigt werden konnte. Inzwischen haben sich Zweifel ergeben, ob die Aufnahme aller dieser Firmen ins Adreßbuch über haupt zweckmäßig ist. Man darf nicht übersehen, daß von allen diesen Geschäften nur der Papierhandel Werke verschiedener Art vertreibt, während die eigentlichen Fachgeschäfte nur die für sie in Betracht kommende Fachliteratur handeln und in Zukunft auch nur handeln dürfen. Die Entscheidung über die endgültige Regelung ist noch nicht gefallen. Hier liegen Probleme schwerwiegendster kul tureller und wirtschaftlicher Art vor, die zu lebhaften und hart näckigen Auseinandersetzungen geführt haben, nicht nur zwischen dem Buchhandel und berufsfremden Geschäftszweigen, sondern auch zwischen Verlag und Sortiment; in diese Verhandlungen ist in letzter Zeit nun auch von verschiedenen Reichsbehörden eingegriffen worden. Eindeutig fest liegt bisher nur das grundsätzliche Ein verständnis des Reichskommifsars für Preisüberwachung mit einer Rabattdisferenzierung zwischen Bollbuchhändlern und Wiederver käufern. Wir wissen, daß in der Praxis dieser Unterschied bei den meisten Verlagsgattnngen längst gemacht worden ist. Es ist eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit, daß der namentlich infolge der Lagerhaltung mit viel höheren Spesen belastete -Sortimenter in den Bezugsbedingungen günstiger gestellt wird als der Meder verkäufer, der nur bestimmte besonders gängige Literatur vertreibt öder gar nur Gelegenhcitsbestellungen ausführt. Die vom Preis kommissar genehmigte Spanne beträgt zwar nur 5 ist also gering, immerhin ist aber die Stellungnahme dieser höhen Reichs stelle wegen ihrer Grundsätzlichkeit von Bedeutung. Saar-Rabatt. Anläßlich der Rückgliederung des Saargebietes zum Reich ge denken wir an dieser Stelle besonders des saarländischen Buch handels, der aus vorgeschobenem Posten und in schwierigster Lage während der fünfzehnjährigen Trennung vom Reich seiner Aus gabe treu geblieben ist und ein wesentliches Teil zur lebendigen Bewährung des deutschen Gedankens bcigctragen hat. Seitens des Börsenvereins wurde die Saarabstimmungs-Pro- paganda dadurch unterstützt, daß er sür den Vertrieb des Saar- Kalenders und des Saar-Jahrbuches seine Einrichtungen zur Ver fügung stellte. In einer Bekanntmachung des Vorstehers wurde ferner den deutschen Verlegern erneut nahegelegt, dem saarländischen Buch-
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