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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1935
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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X- 168, 11. Mai 193S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. jcnigcn Fällen Anwendung findet, in denen das Lehrvcrhältnis als zielbewußte Erziehung junger Menschen zum deutschen Buchhändler aufgefatzt wird. Seine grundlegenden Bestimmungen dürfen durch Vereinbarung nicht aufgehoben oder einschneidend abgeäudert wer den. Der Lehrvertrag ist nicht Tarifvertrag! gesetzliche Regelungen über Entlohnung, Urlaub und andere Fragen gehen feinen Bestim mungen ausdrücklich vor. Von der dem Lehrling zu gewährenden Entschädigung werden monatlich RM 3.— eingczogcn und ihm als Sparbetrag zur späteren Bezahlung der Kosten seines Besuchs der neuen Rcichsschule des Deutschen Buchhandels in Leipzig gut gebracht. Um Unterlagen für die Anlage der Reichsschule des Deütschen Buchhandels zu gewinnen, wurde im Frühjahr 1934 mit dem I. März als Stichtag eine erneute Zählung aller Lehrlinge, Lehr mädchen und Volontäre im deutschen Buchhandel durchgesührt. Die vom Bildungsausschuß eingerichteten Fernunterrichtskurse haben sich als eine sehr wesentliche Ergänzung der Fortbildungs- arbcit für den Jungbuchhandel erwiesen. Es wurden im Berichts jahr die beiden Kurse: Bctcke »Der Briefwechsel des Buchhändlers« und I>r. Krause »Kundcnbehandlung im Buchhandel- je zweimal mit je hundert Teilnehmern aus allen Gauen des Reiches, aus Groß-, Mittel- und Kleinstädten, aus Verlags- und Sortiments- bctrieben sowie mit reger Beteiligung des deutsch- wie des fremd sprachigen Auslands durchgeführt. Eine abermalige Wiederholung beider Kurse ist für das Jahr 1935 geplant; auch sind bereits weitere Fernunterrichtskurse auf den Gebieten »Buchhaltung des Sorti ments« und »Preisberechnung im Buchdruck» in Vorbereitung. Gesetzgebung. Der Neubau auf allen Gebieten des Rechts und der Wirtschaft hat naturgemäß seinen Niederschlag in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen gefunden. Ihr Vorzug gegenüber der Gesetzestechnik früherer Zeiten ist die Kürze und Vereinfachung in der Abfassung. Wir haben fortlaufend im Börsenblatt über alle für den Buchhandel in Betracht kommenden Bestimmungen berichtet und können uns deshalb begnügen, aus die wichtigsten davon nochmals hinzuwcisen. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 hat auch für den Buchhandel größte Bedeutung. Wir sind sicher, daß sein Hauptziel, die Gestal tung der Betriebsgcmeinschaft auf der Grundlage eines gegenseitigen Trcucvcrhältnisses zwischen Betriebssichrer und Gefolgschaft, im Buchhandel zur vollen Auswirkung gekommen ist. Das Einzelhandelsschutzgesetz war zunächst noch mals bis zum 1. Januar 1935 verlängert, da es sich in der kurzen Zeit seines Bestehens trotz guter Erfahrungen noch nicht genügend zugunsten des mittelständischen Einzelhandels auswirlen konnte. Zur Vermeidung unbilliger Härten brachte aber die neue Durch führungsverordnung vom 23. Juli 1934 eine Auflockerung der Sperre zugunsten des kaufmännischen Nachwuchses und des Haus- bositzes. Für die Ausnahme vom Verbote der Errichtung neuer Einzelhandels-Verkaufsstellen ist in Zukunft weniger der objektive Gesichtspunkt des Bedürfnisses als vielmehr die subjektive Frage der Sachkunde und der persönlichen Zuverlässigkeit maßgebend. Mit einem weiteren Erlaß vom 13. September 1934 wurde mit der bisherigen Methode der befristeten Verlängerung der Sperre Schluß gemacht und eine unbefristete Verlängerung aus gesprochen. Damit ist erreicht, daß sich die in der Durchführungs- Verordnung vom 23. Juli 1934 aufgestellten Grundsätze über die Eröffnung neuer Verkaufsstellen voll auswirken können. Die bis her unbeschränkt erlaubte Übernahme bestehender Geschäfte ist jetzt grundsätzlich ebenfalls untersagt. Ein weiterer wichtiger Baustein in der Mitlclstandspolitik der Reichsregierung ist das Rabattgesetz vom 25. Dezember 1933, das am 1. Januar 1934 in Kraft getreten ist. Es will dem hem mungslosen Wettbcwerbskampf vernünftige Grenzen ziehen. Es verfolgt genau wie das Einzelhandelsschutzgcsetz das Ziel, den mittelständischen Einzelhandel vor dem übermächtigen Wettbewerb der Warenhäuser, Konsumvereine, Einheitspreisgeschäfte und Groß filialen zu schützen. In diesem Zusammenhang sei auch die Zugabeverord nung erwähnt. Bei ihr brachte das Jahr 1934 keine Änderungen, gerade ihre Bestimmungen haben uns aber wiederholt beschäftigt. Über die für den Buchhandel sehr wichtige Gesetzgebung des Reichsiommissars für Preisüberwachung haben wir schon an ande rer Stelle berichtet. Schließlich sei noch auf die verschiedenen für die geschäftlichen Maßnahmen des Buchhändlers bedeutsamen Anordnungen des Werbcrats der deutschen Wirtschaft verwiesen. Die im verflossenen ersten Jahr seines Bestehens herausgebildetcn Er fahrungsgrundsätze haben die Möglichkeit geschaffen, das bislang für die Wirtschastswerbung in neu erscheinenden Druckschriften er forderliche Einzelgenehmigungsverfahren abzulösen und durch gene relle Regelung zu vereinfachen. Diese neue Jnsgesamtgenehmigung ist in der 10. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirt schaft vom 20. Oktober 1934 festgelegt und damit das bisherige zeitraubende Einzelgenchmigungsverfahren erheblich wirtschaftlicher gestaltet. Die Geschäftsstelle hat zahlreiche Einzelgenvhmigungs- anträge von Mitgliedsfirmen bearbeitet und weiter geleitet, sowie wiederholt grundsätzliche Fragen beim Wcrberat generell geklärt (z. B. unerwünschte Finanzierung von Druckschriften durch Fremd werbung, Tauschanzeigen, Wirtschastswerbung in Weihnachts- und Gemeinschaftskatalogen, Klärung des Begriffes der Ausstellung). Besonders zahlreich war die Inanspruchnahme der Geschäftsstelle in der Vermittlung zur Verlängerung der Aufbrauchsrist für Prospekte mit Dank- und Empfehlungsschreiben, die nicht mehr den Richt linien der 7. Bekanntmachung des Werberatcs der deutschen Wirt schaft entsprechen. Folgende Sonderregelungen möchten wir wegen ihrer grund sätzlichen Bedeutung für den Buchhandel an dieser Stelle nochmals hervorhoben: Der Werberat hat keine Bedenken, daß auf der Schlußseite eines Romancs die Werke des Verfassers aufgefllhrt und die Preise angegeben werden, auch wenn diese Schriften in anderen Verlagen erschienen sind. Diese Werbung darf aber nicht in Form von An zeigen erfolgen. Bücherbesprechungen fallen insofern nicht unter die 7. Bekannt machung, als sowohl bei Dank- und Empfehlungsschreiben wie auch bei Gutachten »ein Schreiben« vorausgesetzt wird. Presseerzeugnisse, niedergelcgte Besprechungen und Kritiken sind aber keine Schreiben. Gegengeschäfte find nur unter Zugrundelegung der Anzeigen preislisten zulässig. Eigenwerbung gilt, soweit sie nicht allgemein versagt ist, als allgemein erteilt. Die 2prozentige Werbeabgabe ist für sie nicht zu entrichten. Urheber- und Verlagsrecht. Durch Gesetz vom 13. Dezember 1934 wurde die Schutz dauer an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste von dreißig aus fünfzig Jahre verlängert. Damit ist ein hef tiger Streit, der auch den Buchhandel in den zurückliegenden Jah ren in zwei Lager teilte, endgültig entschieden. Im übrigen sind die Arbeiten zur Änderung des deut schen Urhcberrechtsgesetzes noch nicht abgeschlossen. Die Interessen des Buchhandels sind im Urheberrechtsausschuß zufolge feiner Zusammensetzung aufs beste gewahrt. Es gehören ihm je ein Vertreter des Musik- und des Kunstverlags an, der Vorsitzende aber, Herr Generaldirektor ivr. Küpper, und Herr Sellier jun. sind Mit glied der Akademie für Deutsches Recht und bei dieser im besonderen ihres Urheberrechtsausschusses. Zur Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sind im Berichtsjahr Staaten nicht bei getreten. Litauen steht noch außerhalb und hat bis heute das deutsch litauische Abkommen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechtes nicht ratifiziert. Für den Musikalienverlag ist die Durchführung desGesetzes über die Vermittlung vonMusikaufführungs- rechten vom 4. Juli 1933 von besonderer Bedeutung. Die Durch führungsverordnung hierzu vom 12. Februar 1934 hat die Gesell schaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (Stagina) zur einzigen gewerbsmäßigen Vermittlungsstelle für Aufführungsrechts in Deutschland gemacht. 375
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