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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1944
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- 1944-01-12
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- 12.01.1944
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Ein solcher Umstand, der die Versagung rechtfertigt, ist die Belang losigkeit eines Schadens. (Beschluß des Reichskriegsschädenamts vom 7. Juli 1943, RStBl. S. 811.) 2. Vertretungsbefugnis der Ehefrau im Kriegsschädenrecht. Die 'Ehefrau kann das Entschädigungsverfahren nur durchführen, wenn sie eine schriftliche Vollmacht des Ehemannes vorweist. Sie kann wohl *lre Anträge auf Entschädigung. stellen, wenn 6ie den gemeinsamen Haushalt führt — und daran ändert eine etwaige Einberufung nichts , aber die Anträge werden auf Entschädigung des Mannes gestellt. Die Frau hat nur Vollmacht für Handlungen und Entschädigungen, die im Rahmen der Schlüsselgewalt liegen. Die Schlüsselgewalt erstreckt sich auf die Gegenstände, deren Beschaffung und Wiederherstellung zum häuslichen Wirkungskreis der Frau gehören. Die nähere Abgrenzung dieses Wir kungskreises ergibt sich durch die Lebensführung des Ehepaares. In diesem Rahmen kann die Ehefrau ohne besondere Vollmacht Abzahlun gen entgegennehmen und Vereinbarungen abschließen. Ist jedoch Totalschaden entstanden oder handelt es sich um Ver luste beim Gewerbebetrieb des Ehemannes, beim Grundbesitj usw., so kann die Ehefrau die Anträge im Namen des Mannes stellen, ihn aber bei der Durchführung des Verfahrens nur rechtswirksam vertreten, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Erhebt der Ehegatte Wider spruch, so kann er auch die Vertretungsmaeht über die Gegenstände des häuslichen Wirkungskreises ausschließen. Zur Wahrung der Rechte von Wehrmachtangehörigen im Verwal tungsverfahren und fiir die Zustellungen an Angehörige der Wehrmacht und ähnlicher Formationen gelten besondere Bestimmungen. (Schreiben des Präsidenten des Reichsvcrwältungsgerichts vom 20. Februar 1943, RStBl. S. 761.) 3. Einfluß von Kriegssachschäden auf Miet- und Pachtverhältnisse. Die Befreiung von der Pflicht zur Mietzahlung richtet sich bei gänzlicher oder teilweiser Zerstörung nach § 537 BGB und bei völligem Untergang des Mietgegenstandes nach § 323 BGB. Zweifelsfälle kann endgültig nur das Zivilgericht entscheiden, aber die Feststellungsbehörden haben von folgender Rechtsauffassung auszugehen, die die beteiligten Reichs minister vertreten: Eine Befreiung von der Mietzahlungspflicht tritt dann ein, wenn die Beschädigung die Weiterbenutjung der Räume zum vertragsmäßigen Gebrauch ausschließt. Werden die beschädigten Räume weiterbenutjt, weil die Art der Beschädigung dies gestattet, so kommt nur eine Minderung der Miete in Betracht, deren Ausmaß dem Umfang der Beeinträchtigung entspricht. Geringfügige Beschädigungen (z. B. Bruch der Fensterscheiben), die alsbald beseitigt werden können, müssen in Kauf genommen werden und gewähren kein Recht auf Min derung der Miete. Muß auf Grund behördlicher Anordnung geräumt werden, so ist diese Anordnung ein Mangel, der die Benutzung zum ver tragsmäßigen Gebrauch aufhebt, und der Mieter ist nach § 537 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Soweit der Mieter (Untermieter) von der Mietzahlung befreit ist, ist der ersparte Mietzins von der Entschädi gung wegen laufender zusätzlicher Ausgaben, z.B. für die Ersatjwohnung, abzuziehen, soweit es der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wenn der Mieter bereits die Miete bezahlt hat. Dann besteht ein Anspruch auf Rückforderung gegen .den Vermieter wegen ungerechtfertigter Bereiche rung. In diesem Falle kann die Entschädigung für den Mietausfall zu gunsten des Vermieters für dessen Rechnung unmittelbar an den Mieter ausgezahlt werden. Das Gleiche gilt bei Verpachtung oder sonstiger ent geltlicher Gebrauchsüberlassung. (Runderlaß des RMdl vom 14. Juli 1942 und 28. April 1943, RStBl. 1942 S. 819ff, 1943 S. 828.) Lohnsteuerkarten 1942 und 1943, Lohnsteuer-Bescheinigungen, Lohnzettel Die Lohnsteuerkarten 1942 und 1943 nur in besonderen Fällen waren Lohnsteuerkarten 1943 auszuschreiben — sind nicht dem Arbeit nehmer zurückzugeben, sondern spätestens am 31. Januar 1944 an das Finanzamt einzusenden, das auf der ersten Seite der Lohnsteuerkarte bezeichnet ist. Hat das Gefolgschaftsmitglied die Lohnsteuerkarte in seinem Besitj, muß es diese Einsendung selbst vornehmen. Wenn es aus kriegsbedingten Gründen erforderlich ist, können die Oberfinanzpräsidenten für ihren Bezirk oder fÜF Teile davon die Ein sendungsfrist verlängern. Zur weiteren Vereinfachung der Verwaltung wird auf die all gemeine Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalen derjahr 1943 verzichtet. Die Lohnsteuerkarten 1944/46 erhalten keinen Vordruck mehr für die Eintragung von Lohnsteuerbescheinigungen, so sind auch vorläufig keine mehr auszuschreiben. (Die Lohnsteuerbeschei nigung befindet 6ich auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte. Sie ist also nicht auszufüllcn.) Müssen Gefolgschaftsmitglieder für 1943 eine Einkommensteuer erklärung abgeben, so müssen sie auch den bezogenen Arbeitslohn und den davon einbehaltenen Steuerbetrag angeben. In diesem Falle muß der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausschreiben, die der Steuererklärung für das Kalenderjahr 1943 beizufügen ist. In dieser Bescheinigung ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Arbeitslohns anzugeben einschließlich des Betrages, der im Kalenderjahr 1943 eisern gespart worden ist. Dann ist der Gesamtbetrag der Lohnsteuer ein schließlich des Kriegszuschlags zu nennen sowie gesondert der Betrag, der im Kalenderjahr 1943 eisern gespart worden ist. Eiserne Spar beträge von steuerfreien Lohnbezügen sind zusätzlich auszuweisen. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Kalenderjahr 1943 RM 8400.-- überstiegen hat, ist ohne besondere Aufforderung ein Lohn zettel auszuschreiben und spätestens am 31. Januar 1944 dem Finanz amt einzusenden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer Beinen Wohnsi§ (gewöhnlichen Aufenthalt) hat. Erstreikt sich die Beschäftigung! nur auf einen Teil des Kalenderjahres 1943, so ist für die Frage, ob der Arbeits lohn RM 8400.— überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen. Vordrucke zu Lohnzetteln werden auf An trag vom Finanzamt kostenlos geliefert. Die Eintragungen in den Lohnsteuerbescheinigungen und in den Lohnzetteln müssen alle Lohnzahlungszeiträume umfassen, die a) hei Vorauszahlung de6 Arbeitslohns im Kalenderjahr 1943 be gonnen haben; h) bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns im Kalenderjahr 1943 geendet haben. Verbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung Durch Erlaß vom 2. November 1943 (Reichsarbeitsblatt II, Seite 485) sind die Leistungen in der Krankenversicherung in drei wei teren Punkten verbessert worden: 1. Krankenpflege (ärztliche Behandlung und Heilmittel) wird seit 1941 ohne zeitliche Begrenzung gewährt, Krankengeld und Kranken hauspflege dagegen nur bis zu 26 Wochen. Die einem durch Flieger angriff arbeitsunfähig Erkrankten gewährte Kt'ankenhilfe wird den Krankenkassen vom Reich ersetzt. Kommt in solchem Falle eine andere Erkrankung hinzu, so mußten die Krankenkassen die Zeiten der Krank heit durch Fliegerangriff anrechnen und der Erkrankte wurde aus gesteuert wie bei einer normalen Erkrankung. Durch die neue Regelung bleiben die Zeiten, für die die Krankenkassen die Mittel vom Reich er seht bekommen, bei Berechnung der Aussteuerungsfrist von 26 Wochen unberücksichtigt. 2. Die Krankenhauspflege ist zeitlich begrenzt, aber nicht die Kran kenpflege. Befindet sich ein Versicherter nach Ablauf der Aussteuerungs frist noch in einem Krankenhaus, so sind ihm die Kosten für ärztliche Behandlung und Heilmittel weiter zu ersehen, und zwar pauschal mit RM 1.— täglich. Neben diesen Pauschalbeträgen werden die Kosten für Röntgentiefenbestrahlungen, Radiumbestrahlungen, Sera usw. erstattet. Diese Verbesserung gilt sinngemäß auch für die Familienkrankenpflege. 3. Leistungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Stiftzähne konnten als Mehrleistungen bisher nur auf Grund von Satzungsänderung von der Krankenkasse übernommen werden. Jetzt kann der Kassenleiter au<J> ohne Ermächtigung durch die Satzung nach seinem pflichtmäßigen Er messen im Einzelfalle Zuschüsse gewähren oder die gesamten Kosten übernehmen. Personalnachrichten Herr Paul Uttech, Inhaber der gleichnamigen Buchhandlung in Cottbus, konnte am 9. Januar seinen achtzigsten Geburtstag feiern. Herr Uttech ist seit fünfzig Jahren Inhaber der Firma. Herr Wilhelm Maudrich jr. in Wien, Prokurist der inedizinischeu Buchhandlung Wilhelm Maudrich, Leiter des gleichnamigen medizini schen Verlages und Landesfachberater der Fachschaft Verlag der Reidis- schrifttumskammer, beging am 31. Dezember 1943 sein fünfundzwanzig jähriges Beruf s Jubiläum. Der Jubilar befindet sich zur Zeit bei der Wehrmacht. Am 2. Januar feierte Herr Walter Altmann sein fünfundzwanzig jähriges Tätigkeitsjubiläum in der Bibliographischen Abteilung des Börsenvereins zu Leipzig. Todesfälle: Am 9. November v. J. verstarb nach kurzer Krankheit, mitten aus »och immer “tätiger Berufsarbeit heraus, der frühere Buchhändler und spätere Wirtschaftsprüfer Hugo Goeze in Berlin. Nach kurzer Selbstän digkeit in Leipzig widmete er sich nach zwanzigjähriger huchhändle rischer Tätigkeit dem Beruf eines beeidigten Bücherrevisors und später Wirtschaftsprüfers, nachdem er sidi schon in seinen lebten Stellungen mit Erfolg bemüht hatte, eine kaufmännische Budiführung auch im Buchhandel einzuführen, die damals im Buchhandel noch nidit so all gemein war wie heute. Am 20. Dezember 1943 verschied im vierundsiebzigsten Lebensjahre Herr Verlagsbudihändler und Konsul a. I). Alfred Paetel in Falkensee- Finkenkrug, bis 1940 Geschäftsführer der inzwischen erloschenen Firma Hermann Paetel Verlag G. m. b. H. in Berlin. Der Verstorbene war seit 1894 Mitglied des Börsenvereins. Am 27. Dezember 1943 im Alter von fast sechsundachtzig Jahren Herr Richard Rehm, Inhaber der gleichnamigen Buchhandlung in Kulm bach. Am 28. Dezember 1943 an den Folgen eines vor einigen Monaten erlittenen Unfalls kurz vor Vollendung seines hundertsten Lebensjahres Herr Prokurist i. R. Adolf Ginzl. Der Verstorbene gehörte vom 1. Juli 1884 bis zum Eintritt in den Ruhestand im Oktober 1928 dem Verlage Ferdinand Schöningh in Paderborn an. Hauptsrhriftleiter: Dr. Hellmuth Lange üblicher, Schömberg. — Stellvcrtr. d. Huuptsdiriftleiters: Georg v. K leiter: Walter Herfurth. Leipzig — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Expedition: Leipzig C 1. Gerichtsweg 2ti, Pustschliellfarh 274/75. Druck: Brandstetter. Lei *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gültig! o m m c r s l ä d t, L e i p zu Leipzig. Ar pzig C 1. Dresdner - Verantw. Ai der Sdiriftleitu 11. 4 lörsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 3, Mittwoch, den 12. Januar 1944
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