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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1886
- Sprache
- Deutsch
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X- 154, 7 Juli 1866. Nichtamtlicher Teil. 3621 Städte, ihren Briefen oder Karten stets gewohnheitsmäßig auch die genaue Angabe ihrer eigenen Postadresse beifügen zu wollen. Wir lassen hier folgen, was aus diesem Blatte als Ergänzung früherer Bekanntmachungen dienen kann, und geben am Schluß zu weiterer Vervollständigung die unverkürzten Vorbemerkungen zum veränderten Telegraphentarif: Vom 1. Juli 1886 ab gelangt auch im europäischen Tele grammverkehr bei der Gebührenerhebung die reine Worttaxe zur Anwendung, dagegen kommen die bisherigen Zuschlagsge bühren, sowie die verschiedenen Grund taxen in Wegfall. Nur für Großbritannien bleibt die Grundtaxe vorübergehend noch in Anwendung; der Zeitpunkt ihres Fortfalls wird besonders bekannt gemacht werden. Im inneren Verkehr Deutschlands tritt an Stelle der bis herigen Wortgebühr von 5 X und einer Grundtaxe von 20 eine Wortgebühr von 6 mit der Maßgabe, daß eine Mindestge bühr von 60 für das gewöhnliche Telegramm zur Erhebung kommt. Bei Erhebung der Gebühr soll der möglichst billige Weg zur Berechnung kommen, auch wenn im Interesse des schleunigen Ver kehrs von den Verwaltungen ein anderer Weg eingeschlagen werden muß. Die Namen des Bestimmungsortes und des Bestimmungs landes werden im europäischen und außereuropäischen Verkehr ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Buchstaben in der Tele grammaufschrift fortan nur als je ein Wort gezählt, z. B. Frank- surtmain, Wüstewaltersdorfbzbreslan, Newsouthwales. Im weiteren fanden seitens der verschiedenen überseeischen Kabelgescllschaften ganz bedeutende Ermäßigungen der Gebühren sätze im telegraphischen Verkehr mit Amerika statt; so beträgt die Wortgebühr nach dem größeren Teil der Vereinigten Staaten von Nordamerika, sowie nach Canada bei der Beförderung über Emden —Valcntia nur noch 65 -d.. Dementsprechend haben sich auch die Telegrammgebühren nach Mexiko, sowie nach Mittel- und Süd- Amerika bedeutend ermäßigt. Richtigkeit, Deutlichkeit und Vollständigkeit der Aufschrift sind unerläßliche Vorbedingungen für die ordnungs mäßige Beförderung und Bestellung der Postsendungen. Zur Vollständigkeit der Aufschrift gehört bei Briefen rc. nach Städten die Angabe von Straße, Hausnummer und Stockwerk, für Berlin außerdem die Bezeichnung des Postbezirks: 6., IV., 0. n. s. w. Erstes Erfordernis für Abfassung einer richtigen Ausschrift ist allerdings, daß jederzeit die neuesten Angaben über Straße und Hausnummer rc. zur Verfügung stehen. Kein Stadtbewohner sollte daher versäumen, in den abgehenden Briefen die Orts bezeichnung mit entsprechenden Zusätzen zu versehen, z. B.: „Berlin >V., 1. April 1886" „Frankfurt (Main) 1. April 1886" (Kursürstenstraße 402, I.) (Blittersdorfssplatz 39, II.) Absender bez. Empfänger, welche diese Mahnung nicht be achten, werden die unangenehmen Folgen: Verzögerung in der Aushändigung, wenn nicht gänzliche Unbestellbarkeit ihrer Sen dungen, sich selbst zuzuschreiben haben. Vorbemerkungen zum Telegraphentarif. — Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden im all gemeinen Verkehr 60 erhoben. Für Stadttelegramme ermäßigt sich diese Gebühr aus 30 Die Telegraphengebühren sind im voraus zu entrichten. Soweit im Verkehr mit dem Auslande mehrere Beförderungswege sich darhieten, sind die Gebühren-! sätze für den billigsten bez. gangbarsten Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. Jedes Taxw ort darf im Verkehr innerhalb Europas, sowie mit Algerien, Tunis, den Canarischen Inseln, dem kaukasischen Rußland, Tripolis, der asiatischen Türkei, Senegal, Bolama, Bissao und Konakry nicht mehr als 15 Buchstaben, im Verkehr mit dem übrigen Auslande nicht mehr als 10 Buchstaben ent halten. Bei mehrstelligen Zahlen gelten je 5 bez. 3 Ziffern als ein Taxwort. Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern und das Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt; Punkte, Kommata und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je 1 Ziffer. Für dringende Telegramme (Dringend) (v), d. s. solche, welche bei Beförderung und Bestellung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen haben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung. Für das vorauszubezahlende Antworts-Telegramm (Antwort bezahlt) (R U) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist (R? 0) zu setzen. Soll eine andere Wortzahl vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. (U? 16 Worte). Die Vorausbezahlung darf die Gebühr eines Telegramms beliebiger Art von 30 Wörtern für denselben Weg nicht überschreiten. Für die Vergleichung eines Telegramms (Vergleichen) (T 6) ist ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm von gleicher Wortzahl, für die Empfangsanzeige (Empfangs anzeige) (6 U) die Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern zu entrichten. Für die Nachsendung eines Telegrammes (Nachzusenden) (b' 8) — innerhalb Europas zulässig — wird die volle Gebühr vom Empfänger eingezogen. Das Nachsenden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich am neuen Be stimmungsorte eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. Dringende Telegramme sind zulässig im Verkehr inner halb Deutschlands, ferner nach Algerien-Tunis, Belgien, Bosnien- Herzegowina, den Capverdischen Inseln, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Helgoland, Japan, Italien, Korea (über Rußland), Luxemburg, Madeira, den Niederlanden, Norwegen, Österreich- Ungarn, Philippinen-Inseln, Portugal, Rumänien, Rußland (Europäisches, Kaukasisches und Asiatisches), Schweden, Spanien, Tripolis, der Türkei. Offen zu bestellende Telegramme sind zulässig, ausgenommen in der Kapkolonie, Australien, Ägypten, Gibraltar, Großbritannien und Irland, Luxemburg, Malta, Montenegro, Persien, Rußland, Senegal, Schweden, Serbien. Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten (Eilbote bezahlt) (X ll) ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 80 ^ für jedes Telegramm durch den Aufgeber im voraus bezahlt werden; ge schieht dies nicht, so werden die billigst bedungenen, wirklichen Botenlöhne vom Empfänger eingezogen. Die Kosten für die Weiterbeförderung der Telegramme im Auslande hat der Em pfänger zu tragen. Für Telegramme mit Empfangsanzeige kann der Absender einen Betrag zur Deckung der Auslagen hinterlegen. Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines Telegrammes beträgt für je 100 Wörter oder einen Teil derselben 40 Das Telegramm wird, alle Aufschriften eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxiert. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms wird gegen eint
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