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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1944
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- 1944-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1944
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Programm, das Reichswirtschaftsminister Funk in seiner Königsberger Rede entwickelt hat. Hier ist ein Weg gewiesen, wie in freiwilliger Zusammenarbeit unter der Führung des Großdeutschen Reiches alle interessierten und beteiligten Nationen werden nach Beendigung der Feindseligkeiten an die Wiederaufhauarbeit gehen können. Gewiß wird es der Anstrengung aller Kräfte bedürfen, um der nicht zu leug nenden Schwierigkeiten Herr zu werden. Aber auch hier re giert der Grundsatz, Gemeinnutz geht vor Eigennutz, und auch die kleinsten in diesem Kreise der Nationen des Auf baues brauchen nicht im geringsten zu befürchten, dabei aus gebeutet oder übervorteilt zu werden. Indem sie sich in die Zusammenarbeit einfügen, schaffen sie frei an einem Ge- samtwohl, das in erster Linie ihr eigenes ist. Konnte schon vor einiger Zeit darauf hingewiesen wer den, welche Sorge sich der englische Buchhandel namentlich im Hinblick auf die amerikanische Konkurrenz zu machen hat, so liegen aus letzter Zeit neuerliche Stimmen vor, die das weiterhin bestätigen. Die englische Verleger-Vereinigung hat einen Bericht veröffentlicht, in dem sie der Regierung ihre Sorgen darlegte und gewisse Vorschläge unterbreitete, von deren Durchführung sie sich, wenn auch noch so beschei dene Vorteile verspricht. Im Jahre 1943 sind danach vom englischen Verlag über achtzehn Millionen Bücher verkauft worden. Hergestellt konnten aber in der gleichen Zeit nur zwölf Millionen werden. Der englische Verlag bat also zu einem guten Teil von Vorräten gelebt, die auf diese Weise aber selbstverständlich schnell zusammenschmelzen. Als Ab hilfe fordert der englische Verlag Erhöhung der Papierzu teilung und Verzicht auf weitere Verminderung der in der graphischen Industrie tätigen Arbeitskräfte. Man kann da bei auch in England nur auf weibliche Arbeitskräfte zuriiek- greifen, die vor allem in der Buchbinderei eingesetzt werden sollen. Bei der Demobilisierung sollen Fachkräfte für das Druckereigewerbe vordringlich berücksichtigt werden. Die Forderung des Verlags scheint insbesondere auch mit Rück sicht auf die Versorgung des Empire dringlich. Aus Austra lien kommen Klagen, daß Bücher aus Großbritannien nur sehr knapp und sehr spät bezogen werden können. Der Schiffsraummangel macht sich auch hier bemerkbar. Die australischen Buchhändler machen der australischen Bundes regierung Vorwürfe, daß sie nichts tue, um die Verschiffung von Büchern zu erleichtern. Das gilt auch für den Bezug aus USA. Die dortige Postverwaltung gestattet den Verlegern wöchentlich lediglich die Ausfuhr von je elf englischen Pfun den. Als Schiffsfracht würde sich eine untragbare Verteue rung ergeben, außerdem fehlt es auch an Schiffsraum. Es wird deshalb wenig nützen, daß die australische Bundesregie rung die Devisenbeschränkung für die amerikanischen Bücher technischer, wissenschaftlicher, religiöser und enzy klopädischer Art gelockert hat. Das mag ein gewisser Trost für den englischen Verlag sein, zeigt aber doch, wie sich auch auf dem Gebiet des Buchhandels zu-Ungunsten Londons und zu Gunsten New Yorks alles verschiebt. Die geistigen Bezie hungen der Dominien zum Mutterland lockern sich und als Ersatz kommt nur USA. in Frage. Das spielt auf dem geistigen Gebiet eine doppelt wichtige Rolle, um so mehr als der englische Verlag ohnehin schon darüber zu klagen hat, daß selbst im Mutterland die amerikanische Konkurrenz übermächtig wird. Die Auflösung des Empire und der Nie dergang Englands dokumentiert sich auch darin. Angefangene Arbeiten des Druckers und Binders im Kriegsschadenfalle Von Syndikus W. Wußi, Leipzig I. Wenn angefangene Arbeiten des Druckers oder Binders durch Kriegsschaden vernichtet worden sind, steht es außer Zweifel, daß Ansprüche wegen der ausgeführten Teilarbeiten an den Besteller, also den Verleger, nicht erhoben werden können. Nach §641 BGB. entsteht der Anspruch auf die Ver gütung erst mit der Abnahme des Werks, zu der es infolge des Schadens nicht gekommen ist. Überdies trägt der Unter nehmer für seine Leistungen die Gefahr bis zur Abnahme. § 644 BGB. Drucker und Binder werden sich also die Frage vorlegen, ob sie mit Hilfe der Kriegssachschädenverordnung ihrem Schaden beikommen können. Man hat an verschiedenen Stellen angenommen, daß wenigstens für gewisse Arten dieser angefangenen Arbeiten durdi die Vernichtung ein Anspruch an das Reich begründet würde, und zwar nach den Bestimmungen der KSSchVO. über den Ersatz von Sachschäden. Man hat hierbei an solche Arbeiten gedacht, die an dem vom Besteller (Verleger) gelieferten Stoff vorgenommen worden sind. Das ist im wesentlichen der begonnene Druck des vom Verleger gelie ferten Papiers und die begonnene Bindearbeit an den Roh bogen des Verlegers. Allerdings ließ sich ein eigener An spruch des Druckers (Binders) auf Ersatz von Sachschaden für die aufgewendeten Löhne, Gehälter, Material und allge meine Geschäftsunkosten schwerlich begründen, weil das be druckte oder gebundene Papier im angenommenen Falle Eigentum des Verlegers war. Deshalb hat man folgender maßen konstruiert: Wenn beispielsweise von dem Papier des Verlegers im Zeitpunkt der Vernichtung die Hälfte der vorgesehenen Bogenzahl bedruckt war, so habe das Papier in diesem Zeit punkt einen Wert gehabt, der wesentlich über den Einkaufs preis der Bogen hinausging. Mindestens habe sich der Wert um die Aufwendungen des Druckers erhöht. Wenn nun der Verleger seinen Kriegssachschaden hinsichtlich des vernich teten Papiers anmeldet, sei er verpflichtet, diesen erhöhten Wert als Ersatz zu beantragen, also Einkaufspreis und Auf wendungen des Druckers. Die vom Reich zu bewilligende Entschädigung umfasse dann zugleich den Schaden des Druk- kers. Diesem gegenüber sei der Verleger zur Herausgabe des Mehrwerts verpflichtet. Zur Begründung dieser Folgerung bezieht man sich auf die Bereicherungsbestimmung des § 951 BGB.: Wenn nämlich die halbfertige Arbeit noch erhalten wäre, würde der Verleger um den Mehrwert bereichert sein und müßte ihn an den Drucker herausgeben. II. Gegen diese Konstruktion sind allerlei Bedenken zu er heben, mit denen sich die Kriegssachschädenämter und leb ten Endes das Reichskriegsschädenamt werden auseinander- se§en müssen. Zunächst ist es nicht ausgemacht, daß die halbe Arbeit des Druckers oder Binders eine Werterhöhung am Papier des Verlegers zur Folge haben müsse. Vielmehr wird der Fall häufig so liegen, daß der Verleger, wenn ihm die an gefangene Arbeit ausgelieferl worden wäre, damit nichts anfangen könnte — sie wäre für ihn Makulatur. Aber wenn man auch diese angebliche Werterhöhung für jeden Fall zugeben wollte, so ist damit keineswegs gesagt, daß der Ver leger in diesem erhöhten Maße Schaden er litten hätte. Sein Schaden besteht in dem Verlust des Papiers, dafür beansprucht er den Einkaufspreis (evtl, mit einem an gemessenen Zuschlag für allgemeine Geschäftsunkosten). Wenn darüber hinaus das Papier durch die angefangene Ar beit einen höheren Wert erhalten haben sollte, so hat der Verleger insoweit keinen Schaden, weil er dafür nichts an den Drucker oder Binder zu vergüten hat, s. oben, §§ 641, 644 BGB. Mit § 951 BGB. hierbei zu operieren, ist mißlich, weil Bereicherungsbestimmungen ihrer Natur nach nur an wendbar sind, wenn die Bereicherung noch vorhanden ist. 144 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 63, Sonnabend, den 12. August 1944
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