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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1929
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- 1929-03-21
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- 21.03.1929
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3. Der Schutz der im Ausland erschienenen Werke von In ländern und der Schutz der Werke von Ausländern ist in Deutschland (88 54 und 55) und Österreich (§8 1 und 2) verschieden geregelt. In dessen wird dies ja für beide durch die BUE modifiziert. 4. Das österreichische Gesetz hat eine Begriffsbestimmung von »veröffentlichten« und »erschienenen« Werken (8 6), das deutsche nicht. (NB. Art. 4 Abs. 4 BUE. setzt veröffentlichte den erschienenen Werken gleich). 5. Das österreichische Gesetz hat einige Bestimmungen (z. B. . §8 9, 16, 20, auch 24, Ziffer 3 und 4), die ins Verlagsrecht hinüber- gehen, da Österreich kein selbständiges Verlagsgesetz besitzt, vielmehr nur in den 88 1164—1171 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bas Verlagsrecht dürftig geregelt hat. (Im deutschen KUrhG. kehrt auch eine Bestimmung aus dem LitVerl.G. wieder, 8 11 KUrhG., 8 42 VerlG.). Eigenartig ist 8 17 österr. UG. über eine Verbindung von UrhR. mit Werkeigentum. 6. Das österreichische Gesetz hat einige Bestimmungen (88 22 und 46) über Titel- und Ausstattungsschutz, die in Deutschland im Wettbewerbsgesetz (8 16) und Warenzeichengesetz (8 15) stehen. 7. Das österreichische Gesetz hat die Herausgabe fremder Briefe verhältnismäßig leicht und weitgehend freigegeben (8 24), während nach deutschem Recht es hier ernstere Zweifelsfragen gibt. 8. Nach österreichischem Recht (8 8 UG.) ist die Stellung der Mitarbeiter an unperiodischen Sammelwerken freier als nach deut schem Recht, wie es sich aus 8 4 UrhG, und 8 3 VG. ergibt, sodaß in Österreich die Mitarbeiter ohne weiteres Einzelausgaben mit Quellenangaben veranstalten dürfen. 8 9 österreichisches Gesetz für Beiträge in periodischen Werken nähert sich der Bestimmung des 8 42 des deutschen VerlGes. 9. Bei gemeinsamer Arbeit, deren Teile sich nicht trennen lassen, steht den Mitarbeitern das Urheberrecht nach österreichischem Recht (8 7) ungeteilt, nach deutschem Recht (8 6) nach Bruchteilen ge teilt zu. 10. Das österreichische Gesetz (8 12 und 88 23 und 28) hat, im Gegensatz zum deutschen Gesetz, bei Photographien, Schallplatten und mechanischen Musikinstrumenten bas Urheberrecht an dem herge stellten Erzeugnis ausdrücklich dem Inhaber des Gewerbeunter nehmens zugeschrieben, und zwar als originäres Urheberrecht, was nach deutschem Recht hier und z. B. beim Film erhebliche Schwierig keiten macht. 11. Beim Recht am eigenen Bilde (88 22 ff. deutsches KUrlG. und 8 13 österreichisches Gesetz) ist in Österreich nur »zu amtlichen Zwecken« eine Ausnahme vom Recht des Abgebildeten gemacht, also nicht, wie in Deutschland, in den Fällen der Zugehörigkeit zur Zeit geschichte, zu einer Landschaftsaufnahme, zu einer Aufnahme von Aufzügen u. dcrgl. 12. Das Recht der Entlehnung hat im österreichischen Recht (8 25 Ziffer 2) die Eigentümlichkeit, daß ein Höchstumsang der Zulässigkeit (ein Druckbogen des Werkes, aus dem die Entlehnung geschah) fest gesetzt ist, ein mechanischer, dem deutschen Recht nicht entsprechender Mahstab. 13. 8 27 österreichisches Gesetz gibt einen Urheberrechtsschutz für tatsächliche Nachrichten in Korrespondenzen, der im deutschen Gesetz fehlt. 14. In den 88 23, 28 und 32 österreichisches Gesetz steht unter den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers das »Vertreiben« (statt im deutschen Recht »verbreiten«); dies hat beim Nundfunk- streit Bedeutung gewonnen und die zuvor wohl kaum als wesent lich angesehene Abweichung als sehr wesentlich erscheinen lassen. 15. Der Schutz der Melodie (8 3 des deutschen UrhG.) ist im österreichischen Recht nicht gegeben; sein 8 30 erlaubt Variationen, Phantasien usw. über fremde Melodien, wenn ein eigentümliches Werk der Tonkunst dadurch entsteht. 16. Das ausdrückliche Verbot von Änderungen an dem Werke bei Übertragung des UN. (8 9 deutsches UrhG.) findet sich im öster reichischen Gesetz nicht; ebensowenig eine dem 8 ^4 des deutschen UrhG, analoge Bestimmung. Ob dem 8 16 des österreichischen Ge setzes, der nur »die Ausübung« des UR. übertragbar sein läßt, etwas dem deutschen Gesetz 88 9 und 14 Analoges zu entnehmen ist, dürfte sehr zweifelhaft sein. 17. Das deutsche KUrhG. (8 2) rechnet die Erzeugnisse des Kunstgewerbes zu den Werken der bildenden Künste, das öster reichische Gesetz (8 4 Ziffer 6) sieht sie als eine Unterart der Werke der bildenden Künste an. 18. Die Freiheit der Musikaufführung bei Volksfesten (8 27 des deutschen Gesetzes) ist im österreichischen Gesetz (8 30 Ziffer 6) eingeengt. Die Bestimmung des deutschen Gesetzes (8 28 Absatz 2), daß für die Aufführung einer Oper usw. die Einholung der Ge nehmigung des Tertverfassers nicht nötig sei, findet sich im öster reichischen Gesetz nicht. 19. Das österreichische Gesetz (88 44 ff.) stellt die Bestrafung in die erste Reihe und spricht erst später vom Schadenersatz und der Zivilklage, das deutsche Gesetz (8 36 ff.) macht es umgekehrt. Das österreichische Gesetz sieht den Tatbestand der Urheberrechts-Verletzung in dem »wissentlichen Eingriff«, das deutsche Gesetz in dem vorsätz lichen oder fahrlässigen. 20. Das österreichische Gesetz (8 44) sieht Geldstrafe und Frei heitsstrafe wahlweise vor, das deutsche nur Geldstrafe, keine Freiheits strafe. In beiden Gesetzen sind die Delikte Antragsdelikte, nur für die Namenverfälschung tritt in Österreich (8 46) strafrechtliche Ver folgung auch ohne Antrag ein. Näf, Werner: Das Literarische Comptoir Zürich und Winter thur. Bern 1929, Verlag A. Francke A.-G. 90 Seiten. Geheftet Mk. 3.35. Als Heft 7 der Neujahrsblätter der Literarischen Gesellschaft Bern ist eine politisch, literatur-, geistes- und verlagsgeschichtlich gleich bedeutsame und interessante Untersuchung von dem Professor an der Universität Bern vr. Werner Näf erschienen, die auch in Deutschland Beachtung verdient. Die Untersuchung, die einen wert vollen Beitrag zur Buchhandelsgeschichte darstellt, befaßt sich ein gehend mit dem großzügig angelegten, von Julius Fröbel in den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts gegründeten Verlags unternehmen, das als »Literarisches Comptoir« in Europa, ins besondere in Deutschland, einen großen, allerdings aber auch be rüchtigten Ruf genoß. Um Julius Fröbel, der seine Professur an der Universität Zürich aufgab, um sich ungebundener in das poli tische Getriebe stürzen und der verlegerischen Tätigkeit widmen zu können, und um August Adolf Ludwig Folien, den im Exil in Zürich lebenden Freiheitskämpfer, der das Literarische Comptoir mitgrün den half, scharte sich bald eine stattliche Anzahl bedeutender Männer, die vom Freiheitsgedanken durchdrungen in die Schweiz gekommen waren, in der Hoffnung, hier frei wirken zu können. Unter ihnen war es vor allem der Dichter Georg Herwegh, dessen »Gedichte eines Lebendigen«, im »Literarischen Comptoir« erschienen, großes Aus sehen erregten und den Namen des neuen Verlages rasch weithin bekannt machten. Hoffmann von Fallersleben ließ hier eine ganze Reihe Gedichtbücher, darunter 1843 auch seine »Deutschen Lieder aus der Schweiz«, die bekanntlich erstmals das Lied »Deutschland, Deutschland über alles« enthielten, erscheinen. Arnold Rüge gab im Literarischen Comptoir, nachdem die von ihm herausgegebenen »Deutschen Jahrbücher« von der deutschen Zensur endgültig verboten worden waren, seine in Deutschland gefürchteten »Anekdota« heraus. Der Philosoph Feuerbach, der Theologe Bruno Bauer, Karl Marx und viele andere bedeutende politische und geistige Vorkämpfer waren aufs engste mit dem Literarischen Comptoir verbunden und fanden hier Zuflucht mit ihren in Deutschland unterdrückten Werken. Der von Professor Näf rekonstruierte, der Veröffentlichung bei gefügte Verlagskatalog des Comptoirs zeigt, wie umfangreich und vielseitig die Verlagstätigkeit dieses Unternehmen war. Unter den Autoren finden wir auch Gottfried Keller, der, von München heim- gekehrt, unter dem Eindruck Herweghs zur Dichtung angeregt, im Literarischen Comptoir seine frühen politischen und Liebesgedichte erscheinen ließ. Für die Dauer konnte sich der mutige Verlag aber nicht den Verfolgungen der deutschen Zensurbehörden entziehen — unter dem Druck der deutschen Verbote mußte er 1845 aufgehoben werden. Die Geschichte dieses interessanten Verlagsunternehmens, in die die Veröffentlichung von Professor Näf einen lebendigen Ein blick gewährt, hatte es verdient, geschrieben und einem breiteren In teressentenkreis bekannt gemacht zu werden. St. Wangart. ^rockzlmi Dsj^korlnto. llütk'rarigobk'r 1Vopw6i86r.) 7. lahra. 1929. Kuckap68t: Oedr. kövai. XVI, 352 8. unck 14 8. 3ek1ü886l. Unlängst verließ der 7. Jahrgang des »Jrodalmi Tüj6koztat6« (Literarischer Wegweiser), ein Verzeichnis ausgewählter ungarischer Bücher sowie nichtungarischer Werke über Ungarn, die Presse. Dieser Katalog hat sich zum Ziele gesetzt, jene Bücher, die im Buchhandel augenblicklich zu haben sind, zusammenzustellen. Im Verhältnis zum vorjährigen zeigt der Katalog schon beim flüchtigen Durchblättern den um 2—3 Bogen reicheren Inhalt, dem aufmerksamen Leser wer den aber von Schritt zu Schritt Zeichen der Verbesserung ins Auge fallen. Die Angaben des Katalogs rühren nicht nur von den Verlegern her. Ein glücklicher Versuch des vorigen und diesen Jahrganges ist es, die Privatdrucke und die bei den Verlegern schon längst ver-
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