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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1929
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- 1929-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1929
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^ K8, 21. März 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. deutschen Gesetzgebung wie an eine gemeinsame Gesetzgebung Deutschlands und Österreichs zu denken. Das kann so geschehen, daß man die Urhcberfchutzgesetze auf Grund der wissenschaftlichen Arbeiten der letzten Jahrzehnte ganz neu entwirft und neu aus baut, oder es kann geschehen, indem man nur die deutsche und die österreichische Kodifikation vergleicht und aus jeder das jeweils Beste nimmt. Wie dies aber auch gehandhabt werden mag, es ist von Interesse, die hier im einzelnen in Betracht kommenden Fragen zu kennen und die Abweichungen der Gesetzgebung der beiden Staaten sich vor Augen zu führen. II. über die Frage, ob eine Neukodifizierung der deutschen Urheberrechts-Gesetze erforderlich sei, kann berechtigter Streit herrschen. Sie ist nicht dringlich, wenn man ein Paar offenbare Mißstände ausmerzt und die Beschlüsse der Rom-Konferenz ratifiziert und beides durch eine Novelle gesetzesändernd berücksichtigt. Anders sieht die Frage unter dem Gesichtspunkt der Angleichung des deutschen und des österreichischen Urheber rechts aus. Denn eine notwendige Vorfrage der An glei ch u n g ist die Frage nach der Reformbedürftigkeit der Gesetze beider Länder und der Frage, welches von beiden Ländern in Einzelfragen nun wirklich das Bessere getroffen hat. Das ist gleichbedeutend mit einer gründlichen Prüfung aller Para graphen der deutschen und österreichischen Gesetzgebung. Hat nun auch zweifellos die Urheberrechtswissenschaft in den letzten Jahrzehnten sehr viel geleistet, sodaß mit den geltenden Gesetzen gelebt und gearbeitet werden kann, so sind doch sud sxocis einer Rechtsangleichung viele Bestimmungen durchaus einer Verbesse rung zugänglich. III. Diese Reformierung darf wissenschaftlich erworbene Grundsätze des Urheberrechts nicht Um werfen und diese Gefahr, die jeder Novellengesetzgebung und Neukodifizierung anhastet, muß sorgsam berücksichtigt werden. Manche Unvorsichtigkeit ist in dieser Hinsicht durch die Novelle von 1910 begangen worden, die neben Vorzügen auch erhebliche Nachteile (z. B. 8 2 Abs. 2 dtsch. Urhb.G., der auch in dem öster reichischen Gesetz wiederkehrt) hat. Die neue Gesetzgebung muß also von einer gefestigten und einheitlichen wissenschaftlichenBasis ausgehen, die heute zweifellos vorhanden ist, wenn sie auch noch nicht alle Streitfragen restlos zu klären vermag. IV. E r st e H a u p t f r a g e ist: Soll dasliterarische und künstlerische Urheberrecht in einem Gesetz ge regelt werden (wie es das österreichische Gesetz von 1920 tut) oder ist die Teilung inzwei Gesetze, wie sie die deutsche Gesetz gebung hat, vorzuziehen? Damit hängen zwei weitere Fragen zusammen: ->) soll der S ch r i f t w e r k s ch u tz auf Werke der Lite ratur beschränkt werden (Österreich) oder diese Beschränkung nicht enthalten, sodaß Gebrauchsanweisungen und andere »Klcin- münze» unter Umständen Schutz genießen können, auch wenn sie nicht »literarischer« Natur sind (Deutschland) — und was heißt »literarisch»? b> Ist dem Kunstgewerbe vollkommen der Kunstschutz zuzu billigen oder nicht? —und wie ist es dann mit der Photo graphie, die mindestens Kunstgewerbe ist und die in Deutsch land und Österreich jetzt kürzeren Schutz genießt (Finnland hat den Pbotographieschutz in einem eigenen Gesetz außerhalb des Urh.R.Ges. geregelt). V. Zweite Hauptfrage ist der Einfluß der Berner Übereinkunft. Einzelne Schritte zur Verein heitlichung werden durch die neue Revision der Berner Über einkunft gegeben werden, die vermutlich sowohl von Deutschland wie von Österreich ratifiziert werden wird und dann: l. neue Vorbehalte jedes Landes ausschließt, und 2. die Länder zwingt, das sogen, »ckroit moral», das Urheber- Persönlichkeitsrecht in der einzelstaatlichen Gesetzgebung irgend wie festzulegen. Obwohl es der einzelstaatlichen Gesetzgebung so ist doch wohl die Verpflichtung für Deutschland wie für Öster reich im Falle der Ratifikation gegeben, überhaupt das Persönlichkeitsrecht des Urhebers zu bestimmen nach s) der Seite, daß der Urheber genannt werden muß, wenn er nicht ausdrücklich mit seiner Nichtnennung einverstanden ist, und d), daß er ein Recht gegen Verschandelung seines Werkes hat. Aller dings sichert — im Falle derNicht angleichung der einzelstaat lichen Rechte — die Berner Übereinkunft nicht davor, daß in diesem — wie in zahlreichen anderen Fällen — die conäitions ck'oxercico <1o cos -irvits im deutschen und österreichischen Recht verschieden ausfallen. Das gilt z. B. auch für den neuen Ar tikel 2 der Berner Übereinkunft. 3. Der Schutz der Werke gegen Wiedergabe im Rund funk ist durch Artikel 11 so festgelegt, daß Österreich, wenn es die Revidierte Berner Übereinkunft ratifiziert, ein gegenüber seiner höchstrichterlichsn Entscheidung neues Recht zu schaffen hat, während das deutsche Recht den Rundfunkurheberschutz an erkannt hat (wenn auch mit bisher noch schwankender wissenschaft licher Begründung). Die Diskrepanz zwischen dem deutschen und österreichischen Gesetz, die in dem Unterschied der Worte »ver breiten» und «vertreiben» an der betreffenden Stelle besteht, ver liert sich also für das Rundfunk-Urheberrecht infolge der Berner Übereinkunft. Im übrigen hat der Unterschied keine große Be deutung und wird sich ohne Schwierigkeit durch die Bevor zugung des Berbreitungs begriffes angleichen lassen. 4. Die etwas veränderte Fassung der Absätze 2 und 3 des Artikels 14 der Berner Übereinkunft (»caractöro original» der FiImwerke gegenüber dem bisherigen Merkmal »persönliches Originalwerk durch Anordnung des Bühnenvorganges oder Ver bindung der dargestellten Begebenheiten») wirkt genau so viel oder so wenig auf das deutsche wie das österreichische Gesetz, da beide im Hinblick auf den Schutz der Filmwerke bisher das gleiche Ergebnis brachten. 5. Die Ergänzung des Artikels 2 der Berner Übereinkunft (Mitaufzählung der Vorträge, Ansprachen u. dergl. unter den geschützten Werken) rührt an das schwierigste Problem des ganzen Urheberrechts, das Problem der Formgebung — warum man ja auch von dem generellen Schutz der oeuvros orales abgesehen hat —, bedeutet aber auch hier keine Diskre panz zwischen dem geltenden deutschen und österreichischen Ur heberrechte, da beide schon die Borträge bis zu einem ge wissen Grad schützen und die Abgrenzung gegenüber nichtgeschütz ten Ansprachen und »oeuvros orales» sich nur aus der innersten Systematik des Urheberrechts überhaupt ergeben kann, über die man sich natürlich bei einer Angleichung der bisher teil weise verschiedenen Gesetze zweier Staaten klar werden muß, soll nicht ein gedankenloses Kompromiß herauskommen. 8. Die Änderung in Artikel 9 der Berner Übereinkunft (»Presse« statt »Zeitungen« für Entlehnungen) trifft in gleicher Weise das deutsche wie das österreichische Ur- hebcrrcchtsgcsetz, die beide nur vom erlaubten Abdruck von Zei tungsartikeln in anderen Zeitungen sprechen. 7. Ähnliches gilt von den »Wünschen» der Rom-Kon ferenz (äroit -Io suite usw.), die man gründlich prüfen muß, um über ihre Berücksichtigung in einem anzugleichenden neuen deutschen und österreichischen Urheberrechtsgesetz zu entscheiden. Dem Gedanken der Angleichung als solchem bereiten die Vooux keine Schwierigkeiten. VI. Übersicht über die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem österreichischen Urheberschuftgesitz. 1. Deutschland hat getrennte Gesetze für Schriftwerk- und Ton- werk-IIrheberschntz einerseits, sür Kunstwerk- und Photographieschuy andererseits, Österreich aber hat ein einheitliches Gesetz. Eine Zusammenlegung der deutschen Gesetze würde eine erhebliche Kürzung und Verein- sachung bringen, da viele der Bestimmungen des LitlIG. wörtlich oder fast wörtlich im KUrhG. wiederkehrcn. Etwa 4l> Paragraphen des letzteren würben dadurch entbehrlich. L. In Deutschland ist Schristwerkschntz schlechthin, in Österreich ein literarischer Schriftwerkschutz statuiert; daher schließt er in. Deutschland Gebrauchsanweisungen, Preislisten, Kataloge usw-, so fern sie sonst den Anforderungen an ein eigentümlich geschaffenes Schriftwerk entsprechen, ein, während Österreich <8 6) diese Dinge von dem Schutz ausschlieht. 315
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