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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1929
- Strukturtyp
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- 1929-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1929
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- Deutsch
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jdü 68, 21, März 1929, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. des Gesetzes dann nicht mehr vorhanden ist, wenn jeder das Werk Nachdrucken darf (auch wenn dies die vorherige Anzeige und Be zahlung einer gesetzlich geregelten Abgabe voraussetzt), weil darin ein Urheberrecht, kraft dessen der Urheber jeden anderen nach seinem Gutdünken von der Wiedergabe des Werkes ausschließen darf, ohne daß dieser andere eine gesetzlich begründete Möglich keit hat, eine solche Wiedergabe gegen den Willen des Urhebers durchzusetzcn, in Wirklichkeit nicht besteht, sodaß also dann zu ne- o> Schließlich hatte Schweden sund cs ist bemerkenswert, daß auch bei diesem Gegenstände der Beratungen der Romkonferenz ein nordischer Staat die Sachlage besonders klar erfaßt hat, wie ja auch der norwegische Vertreter auf der Romkonfcrenz, vr. Raestad, eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat) eine beson dere Bestimmung vorgeschlagen, wonach ausdrücklich entgegen der Auffassung Maillar ds festgestellt werden sollte, daß die der normalen Schutzfrist nachfolgende Periode, innerhalb deren es jedem freisteht, das Werk gegen eine an die Rechtsnachfolger des Urhebers abzuführende Gebühr wiederzugeben, Urheberrechts schutzfrist sei. In einer weiteren Denkschrift (Nr, 18 der Druck sachen der Romkonferenz) hat die schwedische Delegation ihren Vorschlag noch weiter begründet und auch zum italienischen Vor schlag Stellung genommen. Es ist bekannt und braucht daher nicht weiter ausgeführt zu werden, daß einer der Hauptpunkte der Tagesordnung der Rom konferenz der Artikel 7 (die Regelung der Schutzfrist) war. Und es ist in den Kreisen der Interessierten unvergellen, daii bei Be ginn der Verhandlungen über jenen Art. 7 der Führer der deut schen Delegation, der deutsche Gesandte in Rom, namens der deutschen Regierung die Erklärung abgab, daß bei der Haltung der Mehrheit des deutschen Volkes höchstens an eine Einführung der 50jährigen Schutzfrist nach großbritannischem Muster gedacht werden könne, wofür aber Voraussetzung sei, daß die französische Regierung sich bereit erkläre, diese Art von Schutzfrist als volle 50jährige Schutzfrist anzusehen. Da die französische Delegation dies ablehnte, war der Weg für die deutsche Delegation frei. Sie konnte die Verhandlungen über die Schutzfrist als gescheitert anschen und brauchte sich nicht weiter auf Verhandlungen hierüber cinzulassen. Was die Gründe gewesen sind, die die deutsche Delegation bewogen haben, doch noch in Verhandlungen mit der französischen Delegation sinzu- tretcn, um diese zu einem Nachgeben im Sinne der deutschen Er klärung zu bewegen, ist nicht bekannt geworden. Jedenfalls hat die deutsche Delegation in einer Reihe von Anträgen, nämlich Nr. 73 vom 22, Mai 1928, Nr. 81 vom 26. Mai 1928, Nr, 91 vom 25, Mai 1928 (zusammen mit der großbritanni- schen, französischen und schweizer Delegation), Nr, 99 vom 29. Mai 1928 versucht, ihren Vorschlag für die anderen Delegationen annehm bar zu machen. Der letzte Vorschlag lautet (in deutscher Übersetzung): »Wenn in einem Verbandsstaale die Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers eine Periode umfaßt, in der, vorausgesetzt, daß an den Berechtigten eine Gebühr gezahlt wird, die Wieder gabe des Werkes für Verkaufszwecke erlaubt ist, so sind die anderen Verbandsstaaten nur gehalten, während dieser Periode die Werke, deren Ursprungsland dieser Verbandsstaat ist, so zu behandeln, wie es in diesem Lande vorgesehen ist. Jedoch muß die Dauer des ausschließlichen Rechts mindestens 25 Jahre nach dem Tode des Urhebers umfassen.» Gegen diesen Vorschlag wendete sich die norwegische Dele gation in einer tiefgründigen Denkschrift (Nr, 104). Abgesehen von entgcgenstehenden formellen Gründen (nach Art, 1 u. 4 des Reglements der Romkonferenzs, wonach nur ein solcher Vor schlag auf der Konferenz diskutiert werden durfte, der sich auf einen der vor Beginn der Konferenz eingereichten Staatenvor schläge bezieht — was bezüglich des Antrags Nr, 99 nicht zu trifft —, verweist die Denkschrift darauf, daß der deutsche Vor schlag darauf hinausläuft, eine Verkürzung der Rechte der Ur- 314 Heber vorzubereiten, sodaß ein solcher Vorschlag nach norwegi scher Auffassung nicht einmal Gegenstand eines Sonderab kommens zwischen Verbandsstaaten sein könne, da ein solches (Art. 20) nur zur Einräumung von weitergehenden Rechten der Urheber nach den Bestimmungen der R. B, Uc. möglich sei. Ferner zählt diese Denkschrift die Schwierigkeiten und Unklarheiten auf, die allein daraus entstehen können, daß jedes Land berechtigt wird, die Werke, deren Ursprungsland die Schutzfrist mit dpmaine public pauant kennt, in »ähnlicher Weise» zu behandeln, da niemand Voraussagen könne, was das interne Recht unter einer solchen Behandlung verstehe. Aus diesem Grunde hat dann Norwegen, gefolgt von Japan, Neu-Seeland, Polen und Portugal gegen den deutschen Vor schlag gestimmt und ihn, da jede Änderung der Bestimmungen der R. B, Ue, Einstimmigkeit verlangt, zu Falle gebracht. Bereits in Rom kursierte das Gerücht, daß die deutsche, fran zösische und großbritannische Delegation Besprechungen abge- halten hätten, die auf Abschluß eines die Zeit des domaiue public payant als Schutzfrist anerkennenden Sonderabkommens ab zielten, und ich wies in meinen Ausführungen im Bbl, Nr. 194 vom 21, August 1928 darauf hin, daß man gut tun werde, darauf zu achten, ob diese Gerüchte, denen von Seiten der deutschen Dele gation nicht widersprochen worden ist, sich bewahrheiten würden. Nun scheinen diese Bestrebungen Wirklichkeit werden zu sollen. Denn das, worauf der Schritt der französischen Regie rung abzielt, ist weiter nichts als ein solches Sonderabkommen. Großbritannien hat daran ein außerordentliches Interesse, weil durch die Haltung der französischen Regierung die Möglichkeit nicht fern liegt, daß großbritannische Werke in Frankreich nur noch den 25jährigen Schutz genießen. Dagegen liegt in Deutsch land ein solches Interesse nicht vor. Im Gegenteil, es würde ein mit der Haltung der Mehrheit unseres Volkes, die, wie auf der Romkonferenz ja ausdrücklich von der deutschen Delegation bestätigt worden ist, an der 30jährigen Schutzfrist festhält, unver einbares Beginnen sein, wollte man jetzt ein solches Sonderab kommen mit Frankreich und Großbritannien abschließen: denn damit würde die deutsche Regierung tatsächlich eine Verpflichtung diesen Staaten gegenüber eingehen, die 50jährige Schutzfrist mit domaine public payant bei uns einzuführen. Die Bedenken gegen die Einführung des domaine Public payant sind bekannt. Ganz abgesehen davon, daß ein solches Sonderabkommen, wie Norwegen zutreffend ausgeführt hat, gegen Art, 20 R, B, Ne, verstoßen würde — die Widerlegung der Goldbaumschen Beweisführung (in seinem Kommentar zur R, B, Ue, S. 90 ff.) liegt außerhalb des Rahmens dieser Be trachtung —, sie bedeutet für den deutschen Buchhandel einen Sprung ins Leere, weil in dem einzigen Lande, das bisher dieses Svstem hat, Großbritannien, Erfahrungen mit diesem System nicht gemacht worden sind, obwohl dieses System dort seit dem Jahre 1912 besteht —, und das sollte doch zu denken geben! Die Einführung des domaine public payant ist für uns: ein Weg ins Unbetretene, nicht zu Betretende, ein Weg ins Un erbetene, nicht zu Erbittende!! Es ist erneut an der Zeit, der deutschen Regierung das zu sagen und alle beteiligten Organe auf die drohenden Gefahren aufmerksam zu machen. über die Frage einer Angleichung des deutschen und österreichischen Urheberrechts. Von vr, Alexander El st er (Berlin), I, Der Wunsch nach Rechtsangleichung ist ein Ergebnis der wirtschaftlichen Annäherung der Länder und des wachsenden Austausches ihrer Arbeit. Zwischen Deutschland und Österreich ist wegen der gleichen Sprache und aus manchen anderen Grün den der Wunsch nach Rechtsangleichung besonders rege. Auf dem Gebiete des Urheberrechts stehen gar keine nennenswerten Bedenken dem entgegen. Da ferner die Revision der Berner Übereinkunft ohnedies einige Änderungen in den deutschen und österreichischen Urheberschutzgesetzen notwendig macht, so liegt es nahe, dabei sowohl an eine Neukodifizicrung der älteren
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