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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1929
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- 1929-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1929
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Nr. 68 (N. 39). Leipzig, Donnerstag den 21, März 1929, 96. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Betr. Tag des Buches. Für die volle Auswirkung des Tags des Buches ist von höchster Wichtigkeit, alle Programme und Berichte über die Kundgebungen und Veranstaltungen als Material für die von Behörden, Autoren, Lehrern, Volksbildnern, Verlegern, Sorti mentern, Bibliothekaren u. a, gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu sammeln. Wir bitten daher um Einsendung der Aufrufe, Pläne, von Archivexemplaren der Hilfsmittel, der Pressestimmen usw. Jede Mitteilung über besondere Beobachtungen, vor allem über kri tische Äußerungen ist für die spätere Arbeit willkommen. Tele grammstil genügt. Leipzig, den 20. März 1929. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Generaldirektor. Staatenvertrag wegen der Schutzfrist? Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann in Leipzig. Die bekannte englische Buchhändler-Fachzeitschrift »Publi- shers' Circular- bringt in ihrer Nummer vom 9. Februar 1929 folgende, der Morning Post entnommene Mitteilung, die in Übersetzung lautet: »Der Quai d'Orsay hat dem Foreign Office vorgeschlagen, daß die britische und französische Regierung Zusammenarbeiten sollten hinsichtlich des Art. 7, Absatz 2 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Der Vorschlag ist das Ergebnis des Umstandes, daß die Romkonferenz zur Ver besserung der Urheberrechtskonvention ein teilweiser Fehlschlag war. Das Mißlingen war kaum verwunderlich, da von 128 De legierten nur 8 Berufsschriststeller waren. Der erwähnte Ar tikel behandelt die Dauer des Urheberrechts nach dem Tode des Autors. Die britische, französische und deutsche Delegation in Rom schlugen eine Gegenseitigkeitsklausel vor, die aus unserer Imperial Copyright Act von 1911 beruht (25 Jahre absolutes Urheberrecht nach des Autors Tode und 25 Jahre freies Beröffent- lichungsrecht gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an die Erben des Autors). Hiergegen erhoben Japan, Neu-Seeland, Polen und Portugal Widerspruch. Die französische Regierung regt nun bei der britischen Re gierung an, und wird es auch bei der deutschen tun, außerhalb der Berner Übereinkunft durch ein Sonderabkommen (zwischen Frankreich, England und Deutschland) die nötigen Reformen zu sichern.- Die Bemühungen einer agitationsgewandten Minderheit, eine günstige Stimmung für die Einführung der fünfzigjährigen Schutzfrist in Deutschland zu schaffen, hatten keinen Erfolg: sie scheiterten daran, daß ihre Agitation eine durch alle Schichten, alle Parteien unseres Volkes gehende Bewegung hervorrief, die dem Gesetzgeber vor Augen führte, daß die Mehrheit des deutschen Volkes gewillt ist, an der 30jährigen Schutzfrist fcstzuhalten. Die Bestrebungen des Aktionsausschusses zur Einführung der 50jährigen Schutzfrist verpufften, nachdem cs möglich geworden war, nachzuwcisen, daß ihr wirksamstes Argument, die Gleich machung der Schutzfrist sei aus internationalen Gründen not wendig, ihnen von den Franzosen aus der Hand gewunden wor den war. Es darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, daß der Advokat Georges Maillard, der Führer der französischen Autorenbewegung und gleichzeitig Präsident der Association littöraire et artistigue internationale, aus deren die Romkonferenz vorbereitenden Kongresse in Lugano (Juni 1927) ausdrücklich erklärt hatte, daß nach französischer Ausfassung als Urheberschutzfrist nur diejenige Frist anzusehen sei, die dem Ur heber bzw. seinen Rechtsnachfolgern die ausschließliche, durch keinerlei gesetzliche Rechte Dritter eingeschränkte Befugnis am Werke gebe; daß daher nach französischer Auffassung die Schutz frist des großbritannischen llrheberrechtsgesetzes nur 25 Jahre dauere, da vom 26. Jahre bis zum 50. Jahre nach dem Tode des Urhebers jeder das Recht habe, das Werk gegen Zahlung einer vom Gesetz bestimmten Gebühr nachzudrucken. Es folgte daraus, daß, selbst wenn Deutschland an die Ein führung der 50jährigen Schutzfrist nach großbritannischem Muster, also mit sogen, domaine public pahant vom 31. Jahre ab, Heran gehen werde, dies ein Schlag ins Wasser sei, weil nach französi scher Rechtsauffassung dieses System nur eine 30jährige Schutz frist darstelle. Und gerade die um das domaine public pahant gemilderte 50jährige Schutzfrist erschien ja manchen als prak tischer Ausgleich zwischen den 30jährigcn und 50jährigen (ob wohl dieser Ausgleich vom Buchhandel sofort kräftig abgelehnt wurde) und wurde darum von Regierungsseite auch stark befür wortet. Die Vorschläge, die die einzelnen Verbandsstaaten der ^Berner Übereinkunft für die Romkonferenz gemacht hatten (vgl. meinen synoptischen Abdruck mit ausführlichen Erläuterungen im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht 1928, S. 143 ff.) sind interessant genug, daß sie hier kurz erwähnt sein mögen. a> Frankreich beantragte, die Einführung der 50jährigen Schutzfrist als zwingende Rechtsnorm in den Text der Berner Übereinkunft aufzunehmen, was also zur Folge gehabt hätte, daß jeder Staat, der den neuen Text der Berner Übereinkunft rati fizieren wollte, damit gezwungen war, die 50jährige Schutzfrist in seinen Urheberrechtsgesetzen einzuführen. d> Italien batte zwar in erster Linie auch den französischen Vorschlag unterstübt. bilfsweise aber beantragt, daß bei der Be messung der zeitlichen Unterschiede der Urbebcrrechtsschutzfrift (im Sinne des Art. 8, Abs. 2 R. B. Ue.) ein Unterschied im Umfange des Schutzes außer Betracht bleibe, was gerade mit Rücksicht auf die eingangs erwäbnte Bemerkung Maillards, wie aus der Begründung des italienischen Staatenvorschlages zweifelsfrei hervorgeht, beantragt worden ist. Ob mit dieser Fassung etwa derMaillar dschen Rechtsanschauung der Boden entzogen wor den wäre, ist nicht klar, denn wenn nach dem italienischen Vor schläge der Richter nur festzustellen hat die stsnckue secoräs« ckans toction est äomsnäöe, so ist damit noch nicht gesagt, daß dieses Prüfungsrecht sich nur auf das Zeitmaß der gesetzlichen Urheber rechtsschutzfrist zu erstrecken hat. Der Richter kann durchaus mit Recht argumentieren, daß eine Schutzfrist entgegen dem Wortlaut 313
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