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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1929
- Strukturtyp
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- 1929-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1929
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- Deutsch
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X: 68, 21, März 1929, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. H:T h t e IN e, Alfred, Leipzig C 1, ging 1/III. 1929 ohne Akt. u. Pass, pachtweise an Kurt Schmidt über. jB. 62.j AVer lag der »Asia Major« vr. Bruno Schindler, Leipzig S 3. HGustav Rost trat als persönlich haftender Gesellschafter ein. Adresse jetzt C 1, Scherlstr. 2. Dem Hans Claussen wurde Prokura erteilt. »-4- jetzt 13622. Das Anti quariat wurde abgezweigt u. wird selbständig unter der Firma: Antiquariat Or. Br. Schindler (Asia Major) weitergeführt. jB. 61.) HrVogel, F. C. W., Leipzig C 1. Adresse jetzt C 1, König- str. 2. jB. 63.j fVolksbuch Handlung Stritzke L Co., Altenburg (Thüringen), Wallstr. 9. Gegr. 1/1. 1914. (»-*> 1618. — TA.: Stritzke Altenburg. — V Commerz- u. Privat-Bank; Städtische Girokasse; Dresdner Bank. — Leipzig 9965.) Inh.: Friedrich Stritzke, Nich. Günther, Rich. Köhler u. Franz Meuschke. Fil. in Meuselwitz, Altenburger Str. 6 a. Leipziger Komm.: Volckmar. I^Vürfel-Verlag, Berlin-Lankwitz, Waldmannstr. 17. / Spez.: Kunstgeschichte, Ostasiatische Kunst u. Philosophie. Gegr. 3/VIII. 1926. 0-4 G 3 Lichterfelde 4428. — G Dresdner Bank, Dcp.-Kasse E III, Berlin-Lankwitz. — d 16813.) Inh.: Otto Großmann. Kleine Mitteilungen Urhcberrechtsschutz deutscher Werke in Litauen. — Der im Reichs- gesctzblatt Teil 2 Nr. 10 vom 19. Februar 1929 veröffentlichte deutsch litauische Handelsvertrag weicht insofern von dem Vertrag vom 1. Juni 1923 ab, als er den Schutz des geistigen Eigentums nicht mehr besonders erwähnt. Der alte Vertrag enthält die Bestimmung, daß die Meistbegünstigung insbesondere gelten soll für den Schutz des geistigen Eigentums. Im neuen Vertrag fehlt dieser Hinweis. Es heißt nur, daß die Angehörigen eines jeden der vertragschließen den Teile im Gebiet des anderen Teiles in Beziehung auf den ge richtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter die gleiche Behandlung genießen wie die Inländer und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Da man zweifelhaft sein konnte, ob diese Zusicherung den Schutz gegen Nachdruck ohne weiteres einschlicßt, haben wir bei dem Aus wärtigen Amt angefragt. Das Auswärtige Amt teilt mit, daß zwi schen der deutschen und der litauischen Negierung zurzeit Verhand lungen wegen eines Abkommens über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts schweben, von denen angenommen werden kann, daß sie bald zum Abschluß gelangen. Aus Artikel 4 des neuen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 30. Ok tober 1928, der den allgemeinen gerichtlichen und behördlichen Schutz behandelt, sei ein Schutz gegen Nachdruck nicht herzuleiten. Von der Deutschen Bücherei. — Die Benutzungskarten für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) werden mit soforti ger Gültigkeit täglich während der Öffnungszeit der Anstalt, von 8 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends, zum Preise von 1 NM. aus gegeben. Die Karten berechtigen zum Besuch des Großen Lesesaals, des Zeitschriften- und Kartenlesesaals, der Abteilung für künstlerische Drucke, zur Einsichtnahme in die Kataloge und zur Benutzung der Bestände. Eine Arbeitsgemeinschaft Berliner Zeitschriftcnvertriebe. — Unter der Überschrift »Rationeller Vertrieb in Großstädten« schreibt Der Buch- und Zeitschriftenhandel: Beim Vertrieb von zur Massenverbreitung bestimmten Zeitschriften und Lieferungswerken in Großstädten war seit jeher ein Ubelstand zu verzeichnen, dessen Be hebung zwar häufig erwogen, aber doch niemals praktisch in di« Wege geleitet wurde. Es handelt sich hierbei um das Auslegen von Pro spekten usw. Sobald irgendeine Zeitschrift oder ein Lieferungswerk herauskam, wovon sich die Zeitfchriftenvertriebe ein größeres Ge schäft versprachen, ging meist ein planloses Werben in Szene, das weder für den vertreibenden Buchhandel noch für den betreffenden Verleger als vorteilhaft bezeichnet werden konnte, weil es nicht ratio nell durchgefllhrt wurde. Gewiß: In vielen Fällen wurden ausge zeichnete Ergebnisse erzielt — aber mit welchen Opfern! Ohne daß es in der Absicht der einzelnen vertreibenden Firmen lag, fand oft, weil man sich über die Bertrieb-sgebiete vorher nicht geeinigt hatte, eine Verschwendung des Vertriebsmaterials statt, die weit über das Notwendige hinaus Spesen verursachte und ent sprechende Erfolge nicht zeitigte. Um diese unrationelle Vertriebs- 318 weise zu beseitigen, wählte man in der Sitzung der Berliner Gruppe des Reichsverbandes Deutscher Buch- und Zeitschriftenhändler vom 6. März eine Kommission, der die Aufgabe zugewiesen wurde, alle Firmen des Berliner Zeitschriftenhandels — gleichgültig, ob Mitglied oder Nichtmitglied — aufzufordern, sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, die das Ziel verfolgt, das bisherige Durchein ander der Abonnentenwerbung in geordnete Bahnen zu lenken. Die Arbeitsgemeinschaft wird nach folgendem Plan arbeiten: Es sollen mit den in Betracht kommenden Verlegern Vereinbarungen da hin getroffen« werden, daß die betreffenden Verlagshäuser von ihren Neuerscheinungen Vertriebsmaterial nur an die der Arbeitsgemein schaft angehörenden Firmen liefern. Einige Verleger haben diesem auch für sie sehr vorteilhaften Arbeitsplan bereits zugestimmt; man darf annehmen, daß alle in Betracht kommenden Verleger bei Neu erscheinungen mit der Arbeitsgemeinschaft ähnliche Vereinbarungen schließen werden, denn die Verringerung der Werbekosten bei beiden Parteien, Verlag wie vertreibender Buchhandel«, ist auf diese Weise sehr erheblich. Die Arbeitsgemeinschaft ihrerseits verteilt die zur Bearbeitung kommenden Bezirke — in dem vorliegenden Falle: Groß- Berlin — straßenweise an die angeschlofsenen Zeitschriftenvertriebe. Diese sind verpflichtet, die von ihnen belegten Straßen rationell durch zuarbeiten, und in keinen anderen Straßen als den ihnen zugeteilten zu werben. Selbstverständlich ist vorgesehen, daß die Straßen von Fall zu Fall unter den einzelnen Firmen ausgewechselt werden können. Begriff eines »fahrlässigen« Verstoßes gegen §8 1 und 6 des Ge setzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriftcn (4. Strafsenat d. Kammergerichts 4 S 226/28 vom 4. Febr. 1929). — Angeklagter hängte am 9. März 1928 in Steglitz am Eingänge seiner Buchhandlung die »Freie Liebe«, Wochenschrift für Freundschaft, Liebe und sexuelle Aufklärung so aus, daß sie jedermann von der Straße sehen konnte. Die Wochenschrift war am 16. Februar auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften gesetzt. Die öffentliche Bekannt machung ist noch im Februar im Reichsanzeiger und Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel erfolgt. Der Angeklagte behauptet, er habe von der Aufnahme auf die Liste keine Kenntnis gehabt, habe insbesondere im Gegensätze zu son stigen Fällen von der Polizei keine Nachricht darüber erhalten. Gleichwohl ist er in erster und zweiter Instanz wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §8 1 und 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1926 verurteilt worden. Der 4. Strafsenat hat die Verurteilung mit folgenden Gründen bestätigt. Wer die gebotene und nach den Umständen von ihm billigerweise zu erwartende Vorsicht vernachlässigt, handelt fahrlässig im Sinne des 8 6. Nicht, ob der Angeklagte die »im Verkehr erforderliche Sorg falt« beachtet hat, ist entscheidend, sondern ob er unter Berücksich tigung seiner Geistesfähigkeiten bei der ihm möglichen Anspannung seiner Aufmerksamkeit und Umsicht in der Lage gewesen ist zu erken nen, daß es sich um eine «»Schund- und Schmuyschrift« handelte. Der Angeklagte mußte sich als Buchhändler sagen, daß bei einer Schrift, wie der hier beanstandeten, die Möglichkeit nahe läge, daß sie auf die Liste gesetzt worden sei. Deswegen mußte er als Buchhändler (also betrachtet von den besonderen Verhältnissen des Angeklagten aus) s e l b st die ihm möglichen Nachforschungen anstellen Die Liste wird nicht nur fortlaufend im Reichsanzeiger und Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht, sondern liegt auch bei dem Poli zeirevier zur Einsicht aus. Er mutzte und konnte sich daher jederzeit Gewißheit verschaffen, ob die Schrift auf die Liste gesetzt war. Tat er das nicht, so handelte er fahrlässig im Sinne des 8 6. Die Entscheidung der weiteren Frage (8 6 Abs. 2), ob ein beson ders leichter Fall vorliege, ist vom Gesetz in das freie Ermessen des Tatrichters gelegt und der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Wenn der Tatrichter die Versagung dieser Vergünstigung damit begründet hat, daß eine immerhin nicht unerhebliche Fahr lässigkeit vorliege, so ist ein Nechtsirrtum über die gesetzlichen Vor aussetzungen der Anwendbarkeit des 8 6 Abs. 2 nicht erkennbar. Das UrteiV des 4. Strafsenats entspricht der in der Literatur herrschenden Ansicht. Sowohl Max und Seeger als auch Hellwig kommen zu dem gleichen Resultat. Die betreffende Vorsicht muß gerade von dem betreffenden Täter erwartet werden können. Man kann also nicht auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines »Nor malmenschen« abstellen, vielmehr muß stets geprüft werden, ob der konkrete Täter in der Lage gewesen ist zu erkennen, daß es sich um eine Schund- und Schmutzschrift handelt. Konnte der Täter auch bei Anwendung der von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt daS nicht erkennen, so kommt eine strafbare Fahrlässigkeit nicht in Frage. Allerdings muß bei Gewerbetreibenden ein besonderer Grad von
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