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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1944
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Ni. 64 (R. 48] Leipzig, Mittwoch den 16. August 1944 111. Jahrgang Erläuterungen zu den Richtlinien für den Rechtsverkehr in Urheberrechtssachen Die Reichstheaterkammer, Reichsmusikkammer und Reichsschrifttumskammer geben bekannt: Zu Ziffer 1 Nach Ziffer 1 der Richtlinien darf im Zuständigkeits bereich der Reichskulturkammer das Urheberrecht als Ganzes nicht übertragen werden. Daraus-ergibt sich, daß erst recht Verträge unzulässig sein sollen, die dem Erwerber das Recht geben, das Werk unter seinem eigenen Namen zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Urheberbezeichnung muß wahr sein, d. h. sie muß den Namen oder zugelassenen Deck namen dessen tragen, der das Werk geschaffen hat. Die An gäbe einer unwahren Urheberbezeichnung kann nach § 28 Ziff. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- kulturkammergesets vom 1. November 1933 (RGBl. I. S. 797) bestraft werden. Zu Ziffer 2 Unberührt bleiben a) der geschäftliche Verkehr mit ausländischen literarischen Agenturen, solange die ausländischen Staaten die Tätig keit dieser Agenturen in ihrem Bereich zulassen; die Richtlinien gelten also nur für inländische Vertrags partner: b) die vom Staat und von den Berufsorganisationen geför derte Tätigkeit derVerwertungsgesellschaften, der „Staat lich genehmigten Gesellschaft für musikalische Auffüh rungsrechte (Stagma)“ und des „Deutschen Vereins zur Verwertung von Urheberrechten an Werken des Schrift tums 4 ' sowie die Tätigkeit der „Zentralstelle der Bühnen autoren und -Verleger“; c) die Tätigkeit von Übersetjungsagenturen, die als solche von der Reichsschrifttumskammer zugelassen und Mit glieder der Kammer sind; d) das Recht der Buchverleger, anläßlich eines Verlagsver trages die im Normalvertrag aufgezählten Nebenrechte zu vermitteln; e) das Recht der Musikalienverleger, anläßlich eines Verlags vertrages die einschlägigen Nebenrechte zur Vermittlung zu übernehmen; das Nähere bestimmt die demnächst zu veröffentlichende Neufassung des Normalvertrages; f) das Recht der Bühnenverleger, Bühnenvertriebsverträge abzuschließen und im Zusammenhang damit die dazu Höchstpreise für Antiquariat (Gebrauchtwarenverordnung) Nach der Verordnung über Höchstpreise für gebrauchte Waren (Gebrauchtwarenverordnung) vom 21. Januar 1942 dürfen die Verkaufspreise für gebrauchte Waren 75 % des zulässigen Preises für gleichartige oder vergleichbare neue Waren nicht übersteigen. Diese Verordnung findet auch auf Bücher, Zeitschriften und sonstige Gegenstände des Buch handels Anwendung. Es fällt aber nicht jedes antiquarische Buch unter die Preisbildungsvorschriften für Gebraucht waren. Diese gelten nur für solche Gegenstände des Buch handels, die bereits in Händen des Publikums waren, also nicht für beschädigte und angestaubte Werke, für Restauf lagen und sonstige ungebrauchte Werke, die antiquarisch gehörigen Ubersetjungs-, Bearbeitungs-, Vortrags-, Sende-, Verfilmungs- und mechanischen Rechte zu vermitteln; g) das Recht der Filmherstellungsfirmen, Verträge mit den Urheberberechtigten gemäß dem Normalvertrag über den Erwerb des Weltverfilmungsrechtes an einem bereits erschienenen Werk des Schrifttums abzuschließen; h) die Tätigkeit der Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, die Presseabdrucksrechte an Schriftleitungen oder Ver lage zu vermitteln. Zu Ziffer 3 Nach Ziffer 3 soll der Urheber sein Entgelt grundsätjlich in Form der Gewinnbeteiligung erhalten: insbesondere ver bleibt es für Truppenbetreuungsveranstaltungen bei der Regelung, die die Reichstheaterkammer mit Rundschreiben vom 29. Oktober 1911 getroffen hat. Bei manchen Verwertungsarten ist jedoch eine Gewinn beteiligung grundsätjlich unmöglich, bei anderen sind die technischen Voraussetjungen zur Zeit nicht gegeben. Unberührt bleiben daher Pauschalabgeltungen für Werke des Schrifttums: a) bei Zeitungen. Zeitschriften, Sammelwerken; hinsichtlich Anthologien vgl. jedoch Ziffer 4 der Anthologie-Richt linien der Reichsschrifttumskammer; b) beim Rundfunk: c) beim Film. Unberührt bleiben ferner die im Musikverlag üblichen Pauschalabgeltungen. Das im wissenschaftlichen Verlag übliche System des je Auflage berechneten Bogenhonorars ist keine Pauschale, da es keine endgültige Abfindung des Autors darstellt: gegen die Beibehaltung dieses Systems bestehen keine Bedenken. Berlin, den 26. Juli 1944 Der Präsident der Reichstheaterkammer I. A.: gez. Dr. S c h r a d e Der Präsident der Reichsmusikkammer I. A.: gez. Dr. Zimmerreimer Der Präsident der Reichsschrifttumskammer I. A.: gez. G e n t z verbreitet werden dürfen. Ausgenommen von den Vorschrif ten der Gebrauchtwarenverordnung sind ferner Antiquitäten sowie Werke mit Kunst- oder Sammlerwert, wie z. B. alte Bücher, Drucke, Handschriften bis zur Mitte des 19. Jahr hunderts, alte und neue Kunst, bibliophile Werke, Erstaus gaben, Luxusdrucke, Bücher mit Widmungen von Auto grammwert, auch wenn sie schon gebraucht sind. Die Aus nahme gilt auch für das vor 1925 erschienene wissenschaft liche Schrifttum. Soweit für einzelne Arten von Gebrauchtwaren vorn Reichskommissar für die Preisbildung oder mit seiner Zu stimmung bereits Sondervorschriften erlassen sind oder er lassen werden, bleiben diese von den Bestimmungen der Ge braucht warenverordnung unberührt (siehe die am Schluß aufgeführte Liste der seit dem 1. Januar 1925 erschienenen 78 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 64. Mittwoch. d«n 16. August 1944 147
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