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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1944
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1944-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1944
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- Deutsch
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Für einen Verfasser, dessen Werk durch Verweigerung der Ge nehmigung gemäß § 6 Abs. 1 während des Krieges nicht mehr er scheinen kann, ergibt sich die Frage, ob damit die weitere Erfüllung des Verlagsvertrages unmöglich geworden ist und er über das Ver lagsrecht anderweitig verfügen kann. Sicher ist, daß der Vertrag von dem geschlossenen Verlag nach dem Kriege wieder erfüllt wer den kann, daß also eine Verfügung über das Verlagsrecht, welche, die Befugnis des geschlossenen Verlages für die Zeit nach dem Kriege einengt, unzulässig ist. Damit.entfällt aber jedes vernünftige Interesse an dieser Frage; denn ein Werk, das die Genehmigung nach $ 6 Abs. 1 der Anordnung nicht erhält, hat auch in einem neuen Verlag keine Aussicht auf Papiergenehmigung. Mit anderen Worten, auch wenn ein geschlossener Verlag mangels Genehmigung'den Ver lagsvertrag während des Krieges nicht mehr weiter erfüllen kann, ist das Vertragsverhältnis zwischen Verfasser und geschlossenem Ver lag einseitig nicht lösbar. Daß mit beiderseitiger Zustimmung ein Verlagsrecht in jedem Falle zurückgegeben werden kann, ist selbst verständlich. Ist ein Verlagsvertrag abgeschlossen, aber von der Papier genehmigung abhängig gemacht, so ist die Bindung zwischen dem geschlossenen Verlag und dem Verfasser endgültig beseitigt; denn mit der Zustellung des Schließungsbescheides ist die Papiergenehmi gung endgültig verweigert. Anmerk. 5). Ist das Werk noch nicht erschienen, so stellt eine vorhan dene Möglichkeit, einen Lizenzvertrag abzuschließen, eine durch die. Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht gebotene Vertragserfül lung dar. Das bedeutet nicht, daß sich der geschlossene Verlag von sich aus um den Verkauf von Lizenzen bemühen muß. Wenn aber der Verfasser einen neuen Verlag an der Hand hat, der bereit ist, eine Kriegsauflage herauszubringen, und der geschlossene Verlag sich ohne triftigen Grund iveigert, die erforderlichen Rechte abzu treten, so verletzt er nicht nur seine gesetzliche Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht, sondern auch seine berufskameradschaflliche Treuepflicht gegenüber dem Autor. Die Tatsache, daß die spätere Er giebigkeit des Verlagsrechts durch eine Kriegsauflage in einem anderen Verlag leidet, mag vielleicht richtig sein; dieser Grund wird aber niemals ausreichen, um Kriegsauflagen in einem bestehenblei benden Verlag zu verhindern. Auf jeden Fall würde die Weigerung ein Grund sein nachzuprüfen, ob nicht dem Autor unheimzuslellen ist, aus diesem Grunde sein Vertragsverhältnis mit dem geschlosse nen Verlag überhaupt zu lösen. Für den geschlossenen Verlag empfiehlt ei sich, bei Vergebung einer Vorabdruckslizenz mit dem Verfasser zu vereinbaren, daß die Lizenzausgabe als erste Auflage des Werkes gilt, d. h. daß der Ver lag nach der Wiedereröffnung das Recht, nicht aber die Pflicht zu einer weiteren Auflage hat (§17 Verlagsgeselj). Ohne eine solche Vereinbarung könnte der Fall eintreten, daß der wiedereröffnende Verlag eine Auflage veranstalten muß, auch wenn durth die Kriegs- ausgabe die Ergiebigkeit des Verlagsrechts offensichtlich erschöpft ist. Wo mindestens eine Auflage bereits bei dem geschlossenen Ver lag erschienen ist und dieser nur das Recht, aber nicht die Pflicht hat, eine Neuauflage zu veranstalten (§17 Verlagsgesetz), hat der Verfasser das Recht, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der geschlossene Verlag die Möglichkeit, eine Kriegsauflage, heraus zubringen, ohne triftigen Grund ablehnt. Ob aber die Möglichkeit einer Ablehnung überhaupt aktuell wird, ist doch angesichts des eigenen finanziellen Interesses des geschlossenen Verlages an der Kriegsauflage noch zu bezweifeln. Wenn eine Kriegsauflage daran zu scheitern droht, daß der Inhaber des geschlossenen Verlages nicht in der Lage ist, bei der Übertragung des Verlagsrechts an einen be stehen gebliebenen Verlag mitzuwirken, so soll der Verfasser von einseitigen Maßnahmen absehen und den Fall der Reichsschrifttums kammer melden; diese kann gemäß § 8 Abs. 2 die Einsefjung eines Treuhänders veranlassen und dadurch für eine alle Teile befrie digende Lösung sorgen. (2) Durch die Vereinbarung dürfen die Rechte der Auto ren nicht beeinträchtigt 6 ) werden. Die Preise dürfen nicht erhöht, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ver schlechtert werden. Anmerk. 6). Die Vereinbarung mit dem bestehen gebliebenen Verlag darf den Verfasser nicht schlechter stellen, als wenn die Kriegsauf lagen im Originalverlag erschienen wären; der Verfasser hat also gegenüber dem neuen Verlag den Anspruch auf dasselbe Honorar, das er bei dem geschlossenen Verlag bekommen hätte. Die beiden Verlage müssen sich den Verlegergewinn teilen. Lizenzverträge der üblichen Art, wonach der neue Verlag dem Originalverlag eine zwi schen ihm und dem Verfasser zu teilende Lizenzgebühr zahlt, wür den mit § 6 Abs. 2 in Widerspruch stehen. § 7: Nebenrechte. (1) Hat der Autor im Verlagsvertrag Übersetjungs-, Ver- filmungs- oder andere Nebenrechte an den Buchverlag über tragen, so kann der Verlag diese Rechte auch nach der Schließung entsprechend dem Vertrage durch Übertragung verwerten. (2) Ebenso bleibt der geschlossene Verlag berechtigt, hei Vergebung von Nebenrechten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 des Normalverlagsvertrages mitzuwirken. § 8: Treuhänder. (1) In begründeten Sonderfällen kann ein Verlag zur Wahrnehmung der ihm nach der Schließung verbleibenden Rechte und Pflichten, die er nicht selbst ausüben kann, einen Treuhänder bestellen. Die Bestellung bedarf der Ge nehmigung der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buch handel. (2) Die Reichsschrifttumskammer kann die Bestellung eines Treuhänders verlangen. § 9: Options- und Generalverträge.') Während des Krieges dürfen 8 ) neue Optionsverein barungen oder Generalverträge nicht abgeschlossen werden. Anmerk. 7). Ist ein Verfasser durch Options- oder Generalvertrag für ein neues Werk an einen geschlossenen Verlag gebunden, so soll er diesem Verlag die Treue halten: das ist ein Gebot berufskamerad schaftlichen Anstands. Einige unbelehrbare Verfasser mögen sich den Hinweis gefallen lassen, daß ein Versuch, ohne triftigen Grund von den Bindungen an den geschlossenen Verlag loszukommen, un geachtet der Qualität der Leistung, eine totale Papier sperre für den Verfasser zur Folge haben wird. Die Treuepflicht gegenüber dem geschlosse nen Optionsnehmer gebietet also, ihm das Werk anzubieteri, sobald er seinen Betrieb wieder eröffnen kann. Solange der geschlossene Verlag das Werk nicht annehmen kann, ist. ihm eine zeitlich be grenzte Ausnutzung des Verlagsrechts durch den Verfasser zuzumuten; das gebietet schließlich auch das ideelle und materielle Interesse des Verfussers, und — wenn es sich um ein kriegswichtiges Manuskript handelt — auch das kulturpolitische Interesse der Allgemeinheit. Der Verfasser darf also, auch wenn er durch Options- oder Gene ralvertrag gebunden ist, während der Schließung seines Verlages dus Verlagsrecht für die durch die Papiergenehmigung begrenzten Auflagen an einen bestehen gebliebenen Verlag übertragen. Der Verfasser würde seine durch den Optionsvertrag begründete beruf skamerad schaflliche Treuepflicht gegenüber dem geschlossenen Verlag ver legen, wenn er einem anderen Verlag inzwischen ein zeitlich un beschränktes Verlagsrecht einräumen würde, oder wenn er inzwischen dem neuen Verlag die Nebenrechte übertragen würde, die er üblicher-- weise bei normalen Verhältnissen „seinem“ Verlag mitgegeben hätte. Der durch Option gebundene Autor darf also einem anderen Verlag einstweilen nur ein au flogen mäßig begrenztes Verlagsrecht ohne Nebenrechte übertragen. Wird vor dem Verfragsschluß mit dem optionsberechtigten Verlas die Verwertung eines Nebenrechts akut, beispielsweise der Verkauf eines Übersefiungsrechtes, so ist keiner von beiden Verlagen an dem Gewinn des Autors beteiligt; der neue Verlag wird nur, wenn er den Verkauf vermittelt hat, eine angemessene Maklerprovision verlangen können. Anmerk. 8). Diese Verträge dürfen überhaupt nicht, also auch nicht von Autoren und bestehen gebliebenen Verlagen, abgeschlossen werden Berlin-Charlottenburg, den 26. August 1944 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer i. A. gez. G e n $ Mitteilungen Reichsschrifitumskammer — Gruppe Buchhandel: Betr.: Gehilfenprüfung Herbst 1944 (Nachtrag zur Veröffentlichung im Börsenblatt Nr. 62 vom 9. August 1944. Einzelheiten siehe dort!) (Wiederholt aus Nr. 68) Die Gehilfenprüfung für den Gau W ürttemberg- Hohenzollern findet am 18. Oktober auf der Kapfen- burg bei Lauchheim statt. Meldungen sind bis zum 17. Sep tember an den stellvertretenden Vorsitjenden des Prüfungs ausschusses Herrn Eugen Zimmermann in Firma' G. Zim mermanns Buchhandlung in (14) Nürtingen, Postfach 56, zu richten. Die Einberufung mit näheren Angaben erfolgt direkt. . * ßörsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 69. Donnerstag, den 31. August 1994
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