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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1944
- Sprache
- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-08
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Antiquariat, sind nach dem tatsächlichen Verkaufswert zu bewerten; der zulässige Verbraucherhöchstpreis darf je doch in keinem Fall erhöht werden. Die Kosten für die Beförderung der abgegebenen Bestände trägt der Emp fänger; er darf sie nicht auf den Verkaufspreis auf- sdilagen. b) Bei Übernahme von Zeitschriften und Fortsetjungswer- ken wird eine Pauschalvergütung an das geschlossene Unternehmen für die Belieferung der übertragenen Kunden empfohlen oder aber eine laufende jährliche Umsatjvergütung von etwa 10 v.H. des Ladenbezugs preises, sofern die Zeitschriften und Fortse^ungswerke normal, d. h. mit mindestens 25 v.H., rabattiert werden; bei geringer rabattierten Werken entfällt die Umsatj- vergütung: bei einem Rabatt von mehr als 30 v.H. kann eine entsprechende Erhöhung eintreten. Die Inhaber oder Leiter der geschlossenen Betriebe haben die Verleger der Zeitschriften und Fortsetzungswerke über die (vor läufige) Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Lieferungsvertrag an den übernehmenden Betrieb zu unterrichten, damit die weitere Lieferung ohne Stocken erfolgen kann. Die zur Weiterlieferung für die Dauer der Schließung übergebenen Kundenstämme sind nach Wiedereröffnung des geschlossenen Betriebes an diesen Turiickzugeben. e) Die 7 ihlungstermine unterliegen der freien Verein barung der Beteiligten. Eine sofortige Bezahlung des gesamten Übernahmepreises wird im allgemeinen nicht verlangt werden können. § 6 Nach Bekanntgabe des Schließungsbescheides dürfen Verleger und Großhändler den zu schließenden Betrieb nifrht weiterbeliefern. Der Betrieb hat noch eingehende Sendungen zurückzuweisen. § 7 Die Verleger, die das Zuteilungsverfahren eingeführt haben, sind gehalten, die auf den geschlossenen Betrieb entfallenden Kontingentmengen auf andere Vertriebsfirmen desselben Bezirks zu verteilen. § 8 (1) Der geschlossene Betrieb erhält von der Reiehsschrift- lumskammer, Gruppe Buchhandel, eine Bescheinigung über die Schließung, auf Grund deren er später beim Wieder aufbau des Lagers bevorzugt beliefert werden kann. (2) Stillegungshilfe ist beim zuständigen Landeskultur walter zu beantragen. Berlin, den 26. August 1944 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez. Hanus Johst Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifiiumskammer Nr. 157 (Neufassung) Anordnung zur Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung von Buchverlagen ergeben Zur Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung von Buchverlagen im Zuge der Stillegungsmaßnahmen er geben, wird nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. 11. 1933 (RGBl. 1 S. 797) mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, des Reichswirtschafls- ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung für das Gebiet des Großdeutschen Reiches unter Vorbe halt der Inkraftsetjung im Protektorat Böhmen und Mäh ren angeordnet: § 1: Berufsausübung. Nach Ablauf einer einmonatigen Frist, gerechnet vom Tage der Zustellung des Schlicßungsbcscheides, darf die Tätigkeit als selbständiger Verlagsbuchhändler nur noch im Rahmen der §§ 2—8 ausgeübt werden. § 2: Zusammenlegung von Betrieben. Die Zusammenlegung eines geschlossenen mit einem be stehenbleibenden Buchverlag kann nur in Sonderfällen nach §3b der Anordnung Nr. 133 genehmigt werden. § 3: Finanzielle Abwicklung. (1) Das Recht und die Pflicht des Verlages zur Abrech nung mit den Autoren wird durch die Schließung nicht berührt. (2) Die Einziehung von Außenständen und die Abwick lung von Verbindlichkeiten sollen nach Möglichkeit während der einmonatigen Frist nach Zustellung des Schließungshe- scheides erfolgen. § 4: Auslieferung von fertigen Beständen. Buchverlage, die den Schließungsbescheid erhalten haben, sind verpflichtet, ihre fertigen Bücherbestände ein schließlich der noch in der Herstellung befindlichen Exem plare dieser Titel unverzüglich der Reichsschrifttumskam mer listenmäßig (mit Titel und Bestandzahl) zu melden und nach deren Anweisung der Verwertung zuzuführen. 1 ) Anmerk. 1). § 4 handelt von den fertigen Beständen^ $ 5 von den in der Herstellung befindlichen. Zu den fertigen Beständen gehören aber sinngemäß auch die Rohbogenbestände, die nur zur Ersparung langfristiger Kapitalinvestierung nicht gleich mit auf gebunden wor den sind. Die Meldung ist an die Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel in Leipzig zu richten. § 5: Laufende Produktion. (1) Neue Papiergenehmigungen dürfen von Buchver lagen, die den Schließungsbescheid erhalten haben, nicht mehr beantragt werden. (2) Die Herstellung der Werke, für die das Papier be willigt ist, darf beendet w'erden. Für die Auslieferung und den Ausverkauf gilt der § 4, die Fertigstellung ist demnach unverzüglich der Reichsschrifttumskammer zur Verwertung der Bestände zu melden. 2 ) Anmerk. 2). $ 5 besagt nur, daß die Herstellung durch den Schließungs- bescheid nicht unterbunden wird. Dem Verfasser gegenüber besteht aber infolge des Verlagsvertrages eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Fertigstellung und Verbreitung. Gegebenenfalls ist eine Neu regelung der Fertigstellung durch das Reichsministerium für Volks aufklärung und Propaganda zu erwarten. § 6: Neuproduktion. 0) Ein Buchverlag, der den Schließungsbescheid er halten hat, kann mit einem bestehenbleibenden Buchverlag vereinbaren, 1 ) a) daß Fortse^ungswerke und höchstens dreimal im Jahr erscheinende periodische Druckschriften bis zur Wieder eröffnung des geschlossenen Verlages in dem bestehen bleibenden Verlag erscheinen, h) daß die Pflicht 1 ) 5 ), ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, für die durch die Papiergenehmigimg begrenzten Auflagen von dem bestehenbleibenden Verlag übernommen wird. Anmerk. 3). Die Vereinbarung soll die wirtschaftlichen Belange des ge schlossenen Verlages in der Regel dadurch wahren, daß der Ver- legergetvinn zur Hälfte ihm zufließt. Sein Namensinteresse wird am besten gewahrt durch eine Vereinbarung, daß auf d°m Titelblatt und bei Börsenblattanzeigen gezeichnet wird: „Verlag X. in Kriegs arbeitsgemeinschaft mit dem Verlag V.“ Natürlich ist auch die Nen nung des Originalverlages in der für Lizenzausgaben üblichen Form möglich. Ist im Falle des § 6b das Werk noch nicht erschienen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung des Verfassers, tveil im Verlags vertrag normalerw.eise kein Verfasser dem Verlag das Recht erteilt, einen Vorabdruck in Buchform zu vergeben. Ist das Werk schon er schienen, so hängt es vom Verlagsvertrage ab, ob die Zustimmung des Verfassers erforderlich ist: normalerweise hat der Verfasser das Recht zum Nachdruck in Buchform mit übertragen, so daß eine n-eue Anhörung des Verfassers sich erübrigt. Anmerk. 4). Nach § 6 der Anordnung ist an der Rechtsbeständigkeit des Verlagsvertrages nicht zu zweifeln; denn der geschlossene Verlag hat durch diese Bestimmung eine Möglichkeit bekommen, das Werk iveiterliin zu vervielfältigen und zu verbreiten. 162 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 69, Donnerstag, den 31. August 1944
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