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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1944-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1944
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194408319
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1944
- Monat1944-08
- Tag1944-08-31
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 69 (R. 52] Leipzig, Donnerstag den 3t. August 1944 111. Jahrgang üf Am 19. August 1944 ist der Leiter der Facti- schaft Leihbücherei in der Oruppe Buchhandel der Reichsschrifttumskammer P,.J 3. Jonannc :sM au im Reserve-Lazarett in Bernau nach schwerem Leiden verstorben. Im Deutschen Buchhandel ist durch seinen Tod eine empfindliche Lücke entstanden, denn Pg. Mau war uns allen ein stets hilfsbereiter und treuer Alitarbeiter. Besonders der Wieder aufbau des deutschen Leihbüchereiwesens ist seiner unermüdlichen Tatkraft zu verdanken. W^ir werden das Andenken unseres Kameraden /Mau stets in Ehren halten. Baur Leiter des Deutschen Buchhandels Leipzig, den 25. August 1944 Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifllumskammer Nr. 156 (Neufassung) Regelung' von Fragen, die sich aus der Schließung von Betrieben des vertreibenden Buchhandels ergeben Mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklä rung und Propaganda, des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung wird zur Rege lung von Fragen, die sich für Sortiments-, Reise- und Ver- sandbuchhandlungcn, Buchverkaufsstellen und Zwischen handelsfirmen ergeben, die vom Präsidenten der Reichs schrifttumskammer einen Schließungsbescheid erhalten, folgendes bestimmt: § i (1) Wird ein Betrieb des Sortiments-, Reise- und Ver sandbuchhandels, eine Buchverkaufsstelle oder Zwischen handelsfirma auf Grund der Ermächtigungsanordnung des Präsidenten der Reichskulturkammer und des Reichsbevoll mächtigten für den totalen Kriegseinsa^ geschlossen, so dürfen vom Tage des Eingangs des Schließungsbescheids an keine Bestellungen an Lieferanten mehr ausgeschrieben und keine Einkäufe mehr vorgenommen werden. Der Weiter bezug von Zeitschriften und sonstigen Fortsetjungswerken bis zur Schließung wird durch den Bescheid nicht berührt. (2) Sendungen, die im Zuteilungsverfahren eingehen, dürfen nur bis zu dem Tage angenommen werden, an dem die Schließung dem Buchhandel bekanntgegeben wird. Später eingehende Sendungen sind an den Verleger zu rüthzugeben. §•2 (1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Betriebes ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Schließungsbescheides a) der zuständigen Landesleitung der Reichsschrift tumskammer, b) dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler (Adreßbuch-Redaktion), c) dem mit der Vertretung beauftragten Kommissionär und, d) sofern der Betrieb der BAG. angeschlossen ist, der Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler in Leipzig hiervon Meldung zu machen. (2) Außerdem ist innerhalb von zwei Wochen nach Ein gang <les Schließungsbescheides — bei Betrieben, die den Schließungsbescheid schon erhalten haben, zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der zu ständigen Landesleitung der Reichsschrifttumskammer ein Verzeichnis der vorhandenen Bestände an verlagsneuen Gegenständen des Buchhandels und an modernem Anti quariat einzureichen. (3) Das Verzeichnis ist in die Gruppen schöngeistige Bücher, Schulbücher, Fachbücher, wissenschaftliche Bücher und politische Bücher aufzugliedern. Antiquarische und schwerverkäufliche Werke sind auf einer Sonderliste zu ver zeichnen. Zeitschriften und Fortsetjungswerke sind geson dert aufzuführen unter Angabe des Titels, des Verlegers oder Lieferers, des Empfängers, der Berechnungsweise, des zuletjt gelieferten Heftes oder Bandes und des Zeit punktes. bis zu dem die Abrechnung erfolgt ist. An Stelle dieser Aufstellung kann der Betrieb die bisher geführte Kartei aushändigen. § 3 Vom Tage des Inkrafttretens des Schließungsbescheides an dürfen verlagsneue Gegenstände des Buchhandels oder des modernen Antiquariats nicht mehr veräußert oder ent nommen werden. Über das bei der Schließung vorhandene Bedingtgut hat der geschlossene Betrieb mit dem Verleger abzurechnen. § 4 Die Übertragung der vorhandenen Bestände an verlags neuen Gegenständen des Buchhandels und an modernem Antiquariat auf bestehenbleibende Betriebe des vertrei benden Buchhandels erfolgt nach Weisungen der zustän digen Landesleitungen der Reichsschrifttumskammer. § 5 Die Übernahmebedingungen zwischen dem zu schließen den und dem übernehmenden Betrieb unterließen der freien Vereinbarung der Beteiligten nach Maßgabe folgender Rich.- linien: a) Bei Festsetjung des Entgelts für die Übernahme der Lagerbestände ist davon auszugehen, daß der Erwerber einen Teil der Unkosten spart und der zu schließende Betrieb einen wertvollen Laßerbestand und eine laufende Einnahmequelle aufgibt. Die Handelsspanne ist daher grundsätjlich so zu teilen, daß der verbleibende Gewinn in der Hauptsache dem zu schließenden Betrieb zufällt. Als angemessener Übernahmepreis wird im allgemeinen anzusehen sein bei schöngeistigen Büchern 82,5 v.H. des Ladenpreises, bei Schulbüchern 87,5 v.H. des Ladenpreises, bei wissenschaftlichen und Fachbüchern 85 v.H. des Ladenpreises. Dieser Wertmaßstab gilt nur für gängiges und neues Schrifttum; andere Gegenstände, insbesondere modernes Börsenbl. f d. Dt. Buchh. Nr. 69. Donnerstag, den 31. August 1944 (61
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