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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1886
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- Erscheinungsdatum
- 12.07.1886
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- Deutsch
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3710 Nichtamtlicher Teil. 158, 12. Juli 1886. Außerdem enthält das Merkchen von Mohr noch Berichte über das Jubelfest in Holland im Jahre 1823 bei Gelegenheit der Anbringung eines Bildes von Coster in Haarlem, über das Gutenbergsfest in Mainz 1824, die Jubelfeier in Gernsheim 1836, das Gutenbergsfest in Straßburg in demselben Jahre, ferner über die Feierlichkeit bei Enthüllung des Gutenberg- Denkmales in Mainz 1837, über das Costerfest in Haarlem 1856, die Nationalfeicr in Alost 1856, das Jubelfest in Feltre 1868, die Caxtonfeier in London 1877, die 300jährige Feier in St. Gallen 1878, die 400jährige Feier von Leipzig 1879, weiter über das 400jährige Jubiläum der Buchdrucker Münchens 1882 und endlich über die 400jährige Jubelfeier der Einführung der Buchdruckerkunst in Wien 1882, wobei überall die bezügliche Litteratur genau aufgeführt ist. Wäre vielleicht auch als Anhang zu dem Buche eine Mit teilung über die 200jährige Jubelfeier der Buchdruckerkunst in Nordamerika im Dezember vorigen Jahres vielen erwünscht ge wesen, so kann doch dieser »bibliographische Versuch« des Verfassers als vorzüglich gelungen bezeichnet werden. Aber wir haben es im vorliegenden Werke mit mehr als einem »Versuche« zu thun und führen diese nicht zum ersten Male bei seinen bewundernswerten bibliographischen Arbeiten an gewendete Bezeichnung auf die große Bescheidenheit zurück, welche den tiefbetrauerten Fachgenossen in seinem Werktätigen Leben aus zeichnete. Es ist ein Meisterwerk in Anbetracht der Fülle des Gebotenen und der Schwierigkeit von dessen Beschaffung, nicht nur anregend und nützlich für den, dessen Beruf es gewidmet ist, sondern auch in hohem Grade wichtig für die spätere Forschung der Kulturgeschichte. Zugleich aber ist es als Nachgeborenes uns im Besonderen das teure Vermächtnis eines hochangesehenen vor kurzem vom Tode jäh hinweggerafften Mannes, dessen langjährige unermüdliche Thätigkeit im Dienste Gutenbergs uns berechtigt ihn als einen der eifrigsten und achtungswertesten Schüler des großen Meisters den Fachgenossen zum treuen Vorbilde hinzustellen. Vermischtes. Reichsgerichts-Entscheidung in Sachen F. v. Boden- stedt gegen Joh. Lehmann. — Der Rechtsstreit des Dichters Friedrich v. Bodenstedt gegen den Buchhändler Johannes Lehmann in Leipzig (vergl. Börsenblatt 1885 Nr. 288; 1886 Nr. 39 u. 96.) fand vor wenigen Tagen seine endgiltige Ent scheidung vor dem Reichsgericht. Veranlassung und richterliche Beurteilung des Falles in den früheren Entwickelungsstufen der Streitsache seien hier kurz wiederholt. Friedrich von Bodenstedt gab im Jahre 1878 dem Leipziger Buchhändler R. F. Albrecht auf dessen Wunsch sein Werk »Eine Königsreise« in Verlag. Der Vertrag lief auf die Zeit vom 1. Januar 1879 bis zum 1. Januar 1884 und lau tete im ß 3 dahin, daß Albrecht nicht verpflichtet sei, dem Autor über die Art der Verbreitung des Buches Angaben zu machen, und auch bezüglich der Auflagehöhe ganz unabhängig sei Im August 1882 geriet Albrecht in Konkurs, und das Verlagsrecht des ge nannten Werkes (gedruckte Exemplare fanden sich in der Ge meinschuldmasse nicht vor) kam gegen den geringen Preis von 120 ^ in den Besitz des Leipziger Verlagsbuchhändlers Johannes Lehmann. Dieser machte von seinem Verlagsrechte erst zwölf Tage vor Ablauf des Vertrages Gebrauch, indem er eine neue Auflage von 5000 Exemplaren veranstaltete. Bodenstedt erblickte hierin einen Nachdruck, da er der Mei nung war, daß nach dem Vertrage der Verleger kein Recht habe, nach Ablauf der fünfjährigen Frist noch Exemplare des Buches zu vertreiben, und es nicht wahrscheinlich sei, daß Lehmann die kurz vor Vertragsablauf hergestellten 5000 Exemplare noch bis zum 1. Januar 1884 verkaufen werde. Sein Strafantrag wurde jedoch abgelehnt, und erst nach mehrfachem Jnstanzenzuge ent schied das Oberlandesgericht Dresden dahin, daß das Landgericht Leipzig über die Frage der Einziehung der Nachdrucksexemplare zu verhandeln habe, während gegen Lehmann das Verfahren endgiltig eingestellt wurde. Daraufhin wurden sämtliche im Buchhandel vorfindlichen Exemplare der von Lehmann veranstal teten neuen (dritten) Auflage vorläufig beschlagnahmt, und das Landgericht entschied am 19. April d. I. dahin, daß dieselben einzuziehen seien. In dem Urteile wurde ausgesprochen, daß Lehmann nur zur Herstellung derjenigen Zahl von Exemplaren befugt gewesen sei, für welche nach verständigem Ermessen der Absatz noch innerhalb der Vertragszeit wahrscheinlich gewesen sei. Wenn er nun kurze Zeit vor Ablauf des Vertrages 5000 Exem plare habe drucken lassen, so müsse angenommen werden, daß er die Absicht gehabt habe, dieselben nach Ablauf des Vertrages noch zu vertreiben, und damit habe er den Vertrag verletzt. Allerdings sei nicht festzustellen gewesen, wieviel Exemplare noch drucken zu lassen Lehmann ein Recht hätte, aber es genüge zur Rechtfertigung der Einziehung eben die Thatsache, daß er über haupt zu viel drucken ließ. Hiergegen hatte Lehmann Berufung eingelegt und ausgeführt, das Urteil leide an mehrfachen Unklarheiten. Der Reichs anwalt, welcher die Berufung für unbegründet hielt, bemerkte in seinem Vortrage folgendes: »Es kommen mir Zweifel bei, wie es überhaupt denkbar ist, daß Lehmann sich für berechtigt halten konnte, ohne mit dem Schriftsteller in Verbindung zu treten, eine neue Auflage zu veranstalten. Ich halte daher Lehmann nicht für so unschuldig, wie er in den Vorinstanzen angesehen ist, aber darauf kann es hier jetzt nicht mehr ankommen. Der In halt des Vertrages steht nunmehr fest als thatsächliche Feststellung. Danach durfte der Verleger so viele Auslagen in so vielen Exemplaren drucken als er wollte, durfte aber nach Ablauf von fünf Jahren kein Exemplar mehr absetzcn. Daß damit eine bedeutende Gefahr für den Verleger entstand, wenn er mehr druckte, als er absetzen konnte, ist klar. Wenn aber der Ver leger einen solchen merkwürdigen Vertrag eingeht, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn er einen Haufen Makulatur übrig behält, falls er nicht ein näheres Abkommen mit dem Autor traf. Lehmann konnte also bis zum 1. Januar 1884 Exemplare drucken lassen, vorausgesetzt, daß er die Absicht hatte, sie bis dahin abzusetzen. Hatte er aber den eventuellen Dolus, die übrigbleibenden Exemplare nach, jenem Termine doch noch ab zusetzen, so war das offenbar ein Nachdruck. Lag die Sache so, daß er nicht im Dolus gehandelt hat, sondern daß er durch irgendeinen Umstand zu dem Glauben seiner Berechtigung kam, so lag objektiv der Fall genau so, als wenn er mit Dolus ge handelt hätte. Es lag mithin für alle Exemplare, die bis zum 1. Januar 1884 noch nicht abgesetzt waren, objektiver Nachdruck vor. Diejenigen Exemplare, welche von der neuen Auflage bis 1. Januar 1884 abgesetzt waren, sind als rechtlich abgesetzt zu betrachten, die übrigen nicht. Lehmann hatte zwar das Recht zu vervielfältigen und zu verbreiten, aber beides hängt nicht un trennbar mit einander zusammen. Wenn jemand zwar mit dem Rechte der Vervielfältigung vervielfältigt hat, aber ohne das Verbreitungsrecht verbreitet, so macht er sich gewiß einer Ver breitung, einer Feilhaltung im Widerspruch mit den Vorschriften des Gesetzes schuldig. Man kann von dem Verleger sagen, er hat innerhalb seines Rechtes vervielfältigt, nur nicht innerhalb
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