Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860714
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188607142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860714
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-07
- Tag1886-07-14
- Monat1886-07
- Jahr1886
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3752 Nichtamtlicher Teil. ^5 160, 14. Juli 1886. daß man über zweifelhafte Handelsbräuche »abstimmen« könne, war schon der Grundgedanke einer solchen »autoritativen Usancen kodifikation« ein verfehlter. Wie vorauszusehen war, kam das Unternehmen, für das sich besonders der damalige Vorsteher Th. Enslin lebhaft interessiert hatte, zu gänzlichem Scheitern. (ArchivI. S. 195; Schürmann, Entwicklung des deutschen Buchhandels. 1880. S. 298; derselbe, Magazin für den deutschen Buchhandel Jahrg. 1876. S. 137.) Da vielfach von juristischer und fachmännischer Seite de Wunsch ausgesprochen ist, der Buchhandel möge seine Handels gewohnheiten »kodifizieren«, so dürfte die ausführlichere Begrün dung einer gegenteiligen Ansicht ratsam sein. Schon Kompe spricht sich in einem Aufsatz in Band 8 von Goldschmidts Zeit schrift für Handelsrecht S. 344 ff.: »Zur Frage über die Kodi fikation von Platzusanccn« zunächst allerdings nur gegen eine Feststellung von Platzusancen seitens der Handelskammern aus, allein aus Gründen, die sich sehr leicht auch über diese Beschrän kungen hinaus auf andere Verhältnisse verallgemeinern lassen. »Der Kaufmann kennt die in seiner Branche bestehenden Usancen — er wendet sie in seinem Geschäfte ja täglich an, und bedarf insoweit nicht der Belehr"Ng aus der Sammlung. Bei den durch die Ereignisse des täglichen Lebens und den da durch bedingten Konjunkturen von Zeit zu Zeit sich ändernden Verhältnissen des Handels und Verkehrs ist es natürlich, daß sich auch die Bedürfnisse des Handelsverkehrs bezw. die diesen dienenden Usancen ändern. Bei richtiger Würdigung der ein schlagenden Verhältnisse wird nun aber zugestanden werden müssen, daß selbst bei dem größten Fleiße und der sorgfäl tigsten Behandlung die aus den angedeuteten natürlichen Ver hältnissen erwachsenden, den vielfach und rasch wechselnden Bedürfnissen des Handelsverkehrs sich anpassenden Usancen der Gegenwart unter diesen Umständen nicht jederzeit konform sein können mit dem Inhalt der Usancensammlung. Mit der Kodifikation kann überdies die Gefahr verknüpft sein, daß die verjüngende Kraft der Usance und die dadurch bedingte lebens volle Fortbildung des Handelsverkehrs mehr oder weniger abgeschwächt wird. Für das Handelsrecht war und ist die Usance die bedeutungsvollste Rechtsquelle, weil sie den jeweiligen Bedürfnissen des Handels entspricht. Insofern nun eine ge druckte und veröffentlichte Sammlung der Usancen die zeitige Erzeugung desjenigen Rechtes, welches der Handel je nach den Verkehrsbedürfnissen verlangt, wenn auch nicht gerade zu ver hindern, so doch zu erschweren im stände ist, scheint eine Kodifikation der Usancen überhaupt nicht rätlich zu sein. Viel mehr hat der Handelsstand ein großes Interesse dabei, die Aus-, Fort- und Neubildung des Handelsgewohnheitsrechts, soviel an ihm liegt, zu erleichtern. Die Usancen, als das durch den Verkehr, durch gleichmäßige Übung eines Rechts satzes in einer Mehrzahl von Fällen sich bildende Gewohn heitsrecht läßt sich überhaupt nicht ,entwerfen' oder .machen'.« All' diese Gründe Kompes richten sich natürlich und mit Recht nur gegen eine mehr oder minder »autoritative Usancen- Kodifikation«. Schon der durch die Entwicklungsverhältnisse des Buchhandels veranlaßte endgiltige Übergang vom Tausch- zum Konditionshandel dürfte außerordentliche Schwierigkeiten gefunden haben, wenn das Tauschgeschäft »autoritativ sanktioniert« gewesen wäre. Von noch größerem Nachteil hätte sich eine »Usancen- Kodifikation« obengenannter Natur, ja auch nur eine Zusammen stellung buchhändlerischer Gebräuche, zu der sich eine möglichst große Anzahl von Firmen bekannt hätte, wie sie Schürmann in seiner später zu erwähnenden »Grundordnung« plante, für die buchhändlerische Entwicklung dieses Jahrhunderts gelegentlich der Umwandlung des Drittelrabatts in den Viertelrabatt, des immer mehr zunehmenden Verschwindens der »Disponenden«, der Abschaffung d»s »Übertrages«, des Aufkommens örtlicher Ab rechnungen u. s. w. erwiesen; alles Änderungen, die in der Natur der Sache und in den sich verschiebenden Verkehrsverhält nissen begründet sind. Einige der Verteidiger des Enslinschen Planes wollten der in Rede stehenden »Kodifikation« den Gedanken einer Überein kunft zu Grunde legen, sie sollte nur für ihre Unterzeichner gelten; hier hätte man denn allerdings sehr wohl Veränderungen und Verbesserungen eintreten lassen können, man wäre jedoch wieder aus den alten Vertragsstandpunkt zurückgekommen, und aus dem so Geschaffenen wäre alles andere, nur keine Dar stellung der Handelsbräuche geworden. In engeren Bezirken wiederholten die Kreisvereine und andere buchhändlerische Verbände den, da von falscher Seite in Angriff genommenen, aussichtslosen Versuch. So der Thüringer Kreisverein in einer Übereinkunft vom 2. September 1844, deren Gegenstück von: süddeutschen Buchhändlerverein die am 13. April 1846 zu Mainz in Kommission beratene und am 15. Juni 1846 zu Frankfurt a/M. angenommenen »Bräuche des süddeutschen Buchhandels« sind; so weiter der rheinisch-west- phälische Kreisverein in seinen zu Münster erschienenen »Grund zügen der Geschäftsusancen des deutschen Buchhandels«, deren Abfassung in 37 Artikeln am 6. September 1858 für den Vereinsbereich beschlossen und durch Ausschußarbeiten 1859 voll endet wurde. Abgesehen von der Thatsache, daß diese Usancen sammlungen, die zum Teil voller »Verbesserungen« waren, nicht einmal in den beschränkten Gebieten, für die man sie bestimmt hatte, zu durchgängiger Anerkennung gelangten, trugen sie einen reinen Vertragscharakter und haben deshalb mit Usancen- sammlungen im eigentlichen Sinne nichts gemein. Die Grnnd- einrichtungen des deutschen Buchhandels und seine Bräuche sind keine Sache von Beschlüssen und ebenso wenig hängen sie mit den verschiedenen Vereinen und deren Festsetzungen zusammen. Auf dem von Anfang an eingeschlagenen und in der Folge immer wieder betretenen Wege der Übereinkunft ging denn auch der Buchhandel weiter, als es sich darum handelte, durch die bösen Erfahrungen des Hamburger Brandes veranlaßt, die das ganze Buchhandelsrecht in seinem Innersten berührende Frage nach der Haftpflicht für durch höhere Ge walt untergegangenes Konditionsgut zu lösen. Auch hier trat eine ganz außerordentliche Verschiedenheit der Ansichten zu Tage, und, da ein einheitlicher Handelsbrauch nicht festzustellen war, so einigte man sich schließlich wieder in einem Vertrage, der natürlich nur persönlich für seine Unterzeichner von Verbindlich keit war. Dieser Vertrag ist die auf einem Ausschußberichte C. F. Lieschings (»Auf wessen Gefahr lagern Disponenden, Novitäten und andere L condition - Sendungen des laufenden Jahres in den Sortimentsbuchhandlungen? Stuttgart 1845«) beruhende »Übereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten, Disponenden und L condition gesandte Artikel« von der Oster messe 1847, der bis Februar 1848 schon 517 Firmen freiwillig beigetreten waren und dieses Sich-Binden an den Vertrag durch ein ihren Firmen im Schulischen Adreßbuch vorgesetztes Anker- zeichen bekannt gaben. Anker und Vertrag, letzterer mit geringen Ausnahmen (m. W. nur noch in den »Geschäftsbestimmungen« auf den Fakturen von Vieweg L Sohn in Braunschweig und Ernst L Korn in Berlin erhalten), sind jetzt verschwunden. Wenn Aug. Schürmann am Ende seines Usancenwerkes (2. Ausl. 1881. S. 233—245) eine »Grundordnung des deutschen I Buchhandels nach seinen herrschenden Bräuchen« in 65 Artikeln
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder