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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1886
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- Erscheinungsdatum
- 14.07.1886
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- Deutsch
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160, 14. Juli 1866. Nichtamtlicher Teil. 3751 das wissen wir alles selber; was verkauft ist, muß auch bezahlt werden", und wies in Übereinstimmung mit den anderen Mitgliedern des Gerichtshofes den Sortimenter mit seiner Berufung ab. Hätte der Arme sich doch beim ersten Ur teil beruhigt! Ersatz für die geforderten Arbeiten über buchhändlerisches Recht und die Klärung unserer Handelsbräuche vermögen nun keineswegs, wie mitunter behauptet wird, einseitige Festsetzungen des Börsenvereinsvorstandes zu bieten, wie sie z. B. vor kurzem hinsichtlich der Meszvergütnng und Beschränkung der Rückfendungs- srist geschahen. Abgesehen von dem Umstande, daß der Börsen verein als solcher noch nicht der deutsche Buchhandel, sondern nur dessen mächtigster Verband ist, und daß Festsetzungen ein zelner Verbände noch keine unmittelbare Einwirkung auf die Handelsbräuche selbst beanspruchen können, hat die erstere Be stimmung hinsichtlich der Meßvergütung, deren Geltung auch nur von dem Erfolge eines etwaigen Widerspruches in der Hauptversammlung abhängig war und ist, überhaupt gar keine rechtlich-bindende Kraft, da es nach wie vor einem jeden Ver leger überlassen bleibt, Meßvergütung nach Belieben zu gewähren oder nicht, also bereits abgezogene wieder in neuer Rechnung zu belasten. (Frommann, Geschichte des Börsenvereins S. 31. 32.) Andererseits wohnt der angeführten Beschränkung der Rücksen- dnngsfrist eine solche rechtliche Kraft noch weniger inne, da diese Bestimmung überhaupt die Verordnungsmacht des Vorstandes überschreiten dürfte und überdies die Rücksendnngsfrist nach strengem, allerdings billigerwcise wohl selten scharf durchge- führten: Brauch schon bei Beginn der Abrechnung abgelaufen ist. Nun haben allerdings die in Börsenvcreinssachen natur gemäß Ausschlag gebenden großen Berlagshandlungen begreiflicher weise nur wenig Interesse an einem »Recht des Buchhandels«; sind sie ja doch infolge ihrer Macht durch die einfachen Mittel der Rechnnngssperre und Verweigerung selbst von Barliefernngen in der beneidenswerten Lage, sich ein eigenes Recht zu schaffen und durchzusetzen, während sie andererseits ebenso naturgemäß für eine späterhin zu beleuchtende möglichst liebevolle Pflege der Urheberschutzgcsetzgebung die lebhafteste Teilnahme empfinden müssen. Es liegt hier der Gedanke nahe, ob nicht in ähnlicher Weise auch auf einem anderen Gebiete, dem Kampfe gegen die unwürdige und ungerechte Besteuerung des deutschen Buchhandels durch die im größten Theile des Reiches gesetzlich geforderte Ab lieferung von Pflichtexemplaren für öffentliche Büchersammlnngen u. s. w., die jetzige Unthätigkeit des Börscnvereins vielleicht dem Grunde zuzuschreiben sei, daß Sachsen, der Sitz des Börsen vereins, einer der glücklichen von jener lästigen Steuer befreiten Staaten ist. Wahrscheinlich hat man jedoch den Mangel an Thätigkeit der größten buchhändlerischen Vereinigung auf dem Felde des Buchhandclsrechtes einem anderen Grunde zuzuschreiben, nämlich dem Mißlingen aller bisherigen ähnliche Zwecke verfolgenden Bestrebungen, welche die von Zeit zu Zeit den wiederholten Auf forderungen buchhändlerischer und juristischer Kreise folgende Fach welt in Bewegung gesetzt haben. Es dürfte daher wohl ange bracht sein, diese Bestrebungen von Anfang an zu verfolgen und nachzuweisen, wie sie, da auf falschen Voraussetzungen be ruhend und von unrichtiger Seite angefangen, mißlingen mußten. Es wird sich hier zeigen, daß man fast stets der Schwierigkeit der Sache durch Verträge und Übereinkünfte bei zukommen gesucht hat, welche auf die Entscheidung zweifel hafter und Feststellung von als sicher anerkannten Handelsge wohnheiten nicht den geringsten Einfluß auszuüben vermochten, da sie selbstverständlich nur für ihre Unterzeichner bindend waren. Nicht lange Zeit nach der gegen Ende des achtzehnten Jahr hunderts erfolgten Ausbildung der Geschäftsformen des deutschen Buchhandels machte sich der Wunsch und das Bedürfnis geltend, das Ganze des Buchhandels in einheitlicher Darstellung zu be handeln. Der Ausführung dieses Gedankens trat man schon in: Jahre 1802 nahe, allerdings mit der Grundabsicht, nicht eine Darstellung der Geschäftsweise zu geben wie sie ist, sondern in verbessernder Absicht, wie sie sein sollte, nn: im Anschluß hierai: einen »allgemeinen Vertrag sämtlicher Buchhändler zu veranlassen« (Archiv VII. S. 220 ff.). Es wurden zu diesem Behufe an die Hauptleitung des Unternehmens von einer größeren Anzahl darum ersuchter Buchhändler über alle zur Erörterung gestellten Punkte Gutachten abgegeben, deren jedes fast bei jeder Frage von den: andern abweichende Ansichten zeigte und zwar sowohl hinsichtlich des »Bestehenden« als auch hinsichtlich des „Anzustrebenden" <a. a. O. S. 223). Nachdem diese Angelegen heit mehrfach behandelt und durch zwei beratende »Deputationen« gegangen war, kam zur Ostermesse 1804 der »Vertrag der Buch händler über einige Gegenstände ihres Handels« zustande (24 Seiten groß Oktav umfassend und abgedruckt im Archiv VII. S. 234 ff.). Zeigt nun schon die Vorgeschichte dieses Vertrages zur Genüge, daß bereits damals in der Geschäftswelt eine außer ordentliche Unklarheit über die zur Zeit herrschenden Handels bräuche vorwog, so läßt das den: Vertrage seitens der zweiten zur Beratung des Entwurfs eingesetzten Deputation bcigegebene Vorwort, zu deren Wahl »alle Herren Buchhändler aus allen Gegenden Deutschlands eingeladen (!)« worden waren, auf e ne vollkommene Verkennung und Vermischung der Begriffe von »Handelsbrauch« und »Vertrag« schließen. Es wird nämlich hier ausgesprochen: »Diese von den Buchhändlern aus ganz Deutschland erwählten Männer repräsentieren mit Recht die Vereinigung aller einzelnen Mitglieder des Buchhandels (!), und das durch sie geprüfte und nach ihren: Willen abgcänderte Gut achten ist jetzt als ein Vertrag aller (!) Mitglieder unseres Han dels anzusehen, darnach sie in den einzelnen Fällen handeln wollen.« Dieser »Vertrag« wurde zur Ostermesse 1804 den Buch händlern mitgeteilt. Befolgt hat ihn niemand, und Handels brauch sind seine Bestimmungen, soweit sie es nicht schon waren oder aus anderen Gründen später wurden, infolge seines Er lasses ebensowenig geworden. Das notwendigerweise erfolgte Mißlingen dieses »Usancen vertrages« hielt lange Zeit die Geschäftswelt von ähnlichen in so großem Maßstabe angelegten Versuchen zurück. Doch in: Jahre 1834 verlangte »ein alter Sortimenter« wieder in be stimmter Weise ein »Regulativ aller Geschäftsverhältnisse« und brachte damit nur einen allgemeinen Wunsch zum Ausdruck (Archiv II. S. 193). So wurde denn ans der Ostermesse 1835 der Antrag gestellt, von seiten des inzwischen begründeten Börsen vereins einen »Usaneencodex« aufzustcllen (a. a. O. S. 194). Bezeichnend für die Vorstellung in der Fachwelt über den Be griff »Usance« ist es, daß sofort nach erfolgter Anregung be sonders in den Fachorganen, aber nicht nur hier, eine große Anzahl von Wünschen nach »Zusätzen, Verbesserungen und Er weiterungen der Geschäftsgebräuchc« (cs spielte hier wieder der alte Vertragsgedanke hinein) laut wurden. An alle Mitglieder des Börsenverc.ns schickte man Fragebogen, die zweifelhafte Ge schäftsbräuche behandelten; nur eine verschwindend unbedeutende Anzahl kam zurück (sie befinden sich meines Wissens noch in der Börsenvercinsbibliothek). Abgesehen von der in diesem Verfahren sich kundgebendeu ebenso wunderbaren wie falschen Anschauung, 505*
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