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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1886
- Sprache
- Deutsch
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3750 Nichtamtlicher Teil. > 160, 14. Juli 1886 Nichtamtlicher Teil. Der deutsche Buchhandel und sein Recht. Reichlich acht Wochen sind vergangen, seit Lr. Oscar Wächter in Nr. 112 dieses Blattes dem deutschen Buchhandel eine bedeutsame Aufgabe wies und mit warmen, überzeugenden Worten ihre baldmöglichste Lösung der Fachwelt dringend an das Herz legte. Es handelte sich um eine Darstellung des vom übrigen kaufmännischen durchaus verschiedenen deutsch-bnchhändle- rischen Rechtes, oder wenigstens um die Inangriffnahme von Vorarbeiten zu einer solchen. Man hätte nun meinen sollen, daß bei der ungemein großen Wichtigkeit der in Anregung gebrachten Frage dem Wächter- schen Aufruf ein lebhafter Wiederhall aus buchhändlerischen Kreisen antworten und sich in diesem Blatte kundgeben würde, sei es auch nur, um ernstere Erwägungen über die Ausführung der fraglichen Angelegenheit vorzunehmen, sich über Möglichkeit und Unmöglichkeit, Art und Weise einer etwaigen Lösung der Auf gabe auszusprechen, ja selbst in begründeter Darlegung dem ganzen Vorschlag gegenüber eine ablehnende Stellung einzunehmen. Sind ja doch im Vergleich zu der vorliegenden verschwindend un bedeutende Angelegenheiten crfahrungsmäßig so leicht geeignet, die Fachwelt auf den Kampfplatz zu rufen und mannhaft an dieser Stelle miteinander zu streiten; ohne anderes auszuschließen, er innere ich in dieser Hinsicht nur an die eifrige Behandlung der Fragen betreffs der Börsenblattanzeigen, der Weihnachtskataloge, der Leihbibliotheken und der Zeitschriftcnlcsekreise. Nichts von alledem ist geschehen; die sonst so schreibfrohen Federn haben sich nicht in Bewegung gesetzt und die bei anderen Anlässen so wortmutigen Kämpen sind zu Hause geblieben. Der deutsche Buchhandel scheint über den Wächterschen Aufruf stillschweigend zur Tagesordnung übergegangen zu sein.*) Nur zwei Erklärungsgründe für diese sehr zu bedauernde Gleichgiltigkeit lassen sich anffinden. Entweder weiß die Fach welt recht Wohl, was zu verlieren sie im Begriff steht, legt jedoch auf dessen Erhaltung keinen sonderlichen Wert, oder sie lebt in Unkenntnis der ihr drohenden Gefahr. Der erstere Fall ist kaum denkbar; noch ist sich der deutsche Buchhandel des herr lichen Gutcks bewußt, das er in seiner eigenartigen Organi sation besitzt, er weiß nur nicht, daß diese Organisation mit der Anerkennung des in ihr als Lebensader wirkenden Rechtes steht und fällt. Sieht er jedoch mit Bewußtsein auch diese Folge voraus, so ist ein jedes in der vorliegenden Angelegen heit gesagte Wort umsonst gesprochen; unser Stand hat es dann sich selbst zur Schuld zuzurechnen, wenn es dereinst, um I)r. Wächters Worte zu gebrauchen, „um seine Selbständig keit, seine Großartigkeit, seine Macht gegen allerlei Mißbräuche geschehen ist." Die weitaus größere Wahrscheinlichkeit spricht jedoch dafür, daß der deutsche Buchhandel die ihm nahende Ge fahr nicht klar erkennt, und es kann immer nur von neuem der mahnende Ruf an ihn und besonders die maßgebenden Kreise gerichtet werden, endlich an die einer ernsten Behandlung schon längst harrende Aufgabe heranzngehen. Ein großer und einflußreicher Teil der heutigen Juristen welt steht der Anerkennung, der Bildung und Fortentwickelung eines besonderen Rechtes innerhalb einzelner Handelszweige geradezu feindlich gegenüber; Vr. Wächter nennt diesen Teil den Vertreter der »modern - nivellierenden Strömung, welche *) Wie wir ersahren, ist der Vorstand des Börsenvereins der Frage, inwiewcil es möglich sein wird, die Wachtersche Anregung zu ver wirklichen, in seinen jüngsten Sitzungen bereits näher getreten. Die Redaktion. schlechthin die Grundsätze des allgemeinen Handels- und be ziehungsweise bürgerlichen Rechts auf den buchhändlerischcn Verkehr anwenden will«, und die Anhänger dieser Richtung haben ein nur zu gewichtiges Beweismittel in der Hand, wenn sie aus der eben gekennzeichneten Gleichgiltigkeit des Buchhandels seinem Rechte gegenüber auf die Wertlosigkeit dieses Rechtes selbst folgern. Auf der anderen Seite aber sind diejenigen Richter, welche geneigt sind, den eigenartigen Bräuchen unseres Standes im ge gebenen Falle gerecht zu werden, oft i» nicht geringer Verlegen heit, woher sie sich die notwendige Belehrung verschaffen sollen, da sie von der Fachwelt im Stiche gelassen werden und fast kein Auskunftsmittel von ihr erhalten. Die Qualen, welche man im Streitfälle zu erdulden hat, um dem Anwalt auch nur die einfachsten Grundlagen des buchhändlerischen Geschäftes klar zu machen, den großen, hiermit verbundenen Zeitverlust und das gelinde Entsetzen, das man dann bei der Kenntnisnahme, der Durchsicht und Begründung des richterlichen Spruches empfindet, brauche ich wohl den Eingeweihten, und wie viele giebt es deren, nicht erst zu schildern. Die beim Verlust eines Gerichtsstreites gebräuchliche Redensart der Bauern: »Ich Hab' verspielt!« kann wohl niemand mit so großem Rechte auf sich anwenden, wie der einen Streit in Sachen des inneren buchhändlerischen Verkehrs verlierende Fachgenosse Wenn der Herr Reichsgerichtsvertreter beim letzten Mcßessen die unter lebhafter Zustimmung angehörte Bemerkung machte: »Es sei ein gutes Zeichen für den deutschen Buchhandel, daß das Reichsgericht nur selten Gelegenheit fände, bei ihm Recht zu sprechen«, so kann man dieses Lob unserer Artigkeit nur mit einem gewissen wehleidigen Gefühl entgegennehmen. Meist nämlich sind die Streitenden so klug, sich vorher zu vertragen und nicht ihr Recht an einer Stelle zu suchen, wo die Wahr scheinlichkeit des Findens eine ziemlich geringe ist. Erfahrungsmäßig nimmt die Bereitwilligkeit, sich in unsere eigenartigen Bräuche einznleben, je nach der Höhe der Gerichte ab. Der erste Richter, besonders der Einzelrichter, giebt sich noch immer die verhältnismäßig größte Mühe mit unseren Handelsgewohnheiten, scheitert aber oft, wie erwähnt, am Mangel zuverlässiger Auskunftsmittel; die Berufungsgerichte aber ver teilen nach den bekannten Klagen zahlreicher Anwälte Lust und Zeit nur zu oft in Rücksicht auf die Werthöhe des Streitgegen standes, während nicht selten gerade bei kleinen Summen die wichtigsten Fragen unseres Rechtes zur Entscheidung gelangen. Daß sich sonach das, frühere Reichsoberhandelsgericht, sowie das Reichsgericht bis jetzt fast nie mit Sachen des inneren buch händlerischen Verkehrs (Nachdruck und Verlagsrecht gehören nicht hierher) zu befassen hatte, ist also doch wohl nicht das gute Zeichen, wie angenommen, sondern vielleicht noch eher ein Be weis für die in den Fachkreisen herrschende Rechtsunsicherheit und den Mangel an Vertrauen in die augenblickliche Befähigung der Gerichte, sich in unsere Bräuche verständnisvoll einzuleben. Vor kurzem handelte es sich in Berlin um die Frage, ob ein ä condition erhaltenes und verkauftes Exemplar bei der Re mission durch ein fest oder bar bezogenes ersetzt werden könne. Der Amtsrichter hatte die Frage verneint und den verklagten Sortimenter zur Zahlung verurteilt. Dieser legte Berufung ein. In der zweiten Instanz ries nun der leitende Richter dem Sortimeuteranwalt auf dessen Antrag, doch wenigstens in solcher Angelegenheit noch einen Sachverständigen zu vernehmen, da es sich um einen besonderen kaufmännischen Brauch handle, in jovialer Weise zu: „Sachverständige brauchen wir nicht;
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