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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1933
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- 1933-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1933
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Nr. 188 (N. 91). Leipzig. Dienstag den IS August 1833. 1Ü0. Jahrgang. ReDMwmüerTA Vekanntmachuns Von der Reichsleitung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Hauptabteilung II Reichspropagandaleitung, werden wir darauf aufmerksam gemacht, daß die Verwendung des Wortes ..nationalsozialistisch" sowohl für Firmenbezeichnungen als auch zu Reklamezwecken verboten ist, und gebeten, umgehend Wandel zu schaffen. Wir bitten alle Firmen, die das Wort „nationalsozialistisch" bisher in ihrer Firmenbezeichnung oder zu Propagandazwecken verwendet haben, von der weiteren Verwendung unter allen Umständen und mit sofortiger Wirkung abzusehen. Leipzig, den 11. August 1933 Der geschäftöführende Vorstand I. A.: Ernst Reinhardt. Der Buchhandel als Berufsstand. Erwiderungen auf de» im Börsenblatt Nr. 125 erschienenen gleich namigen Aussatz. Da der Verfasser eines ohne seinen Namen zur Veröffent lichung kommenden Aufsatzes auf Verdächtigungen aller Art ge faßt sein muß, der Entschluß zur Anonymität also nie leicht ist, so hat derjenige, der zu diesem Aufsatz Stellung nimmt und damit die Ernsthaftigkeit der Sache und ihrer Erörterung durch den Un genannten anerkennt, die privaten Gründe des Verfassers für das Verschweigen seines Namens zu achten, und darf sich nicht in Mut maßungen über die Gründe ergehen. U. a. könnte aber ja auch gerade durch Verschweigen des Namens die Absicht vorliegen, keine Persönliche Schonung oder menschliche Rücksicht aus den Ver fasser — aber auch keine persönlichen Polemiken in der sach lichen Erörterung aufkommen zu lassen, vielmehr eine Aussprache ohne Voreingenommenheiten zu erleichtern. Aus diesem Grunde hat wohl auch die Schriftleitung des Börsenblattes die Veröffent lichung des Aufsatzes in Nr. 125 ohne Namensnennung des Ver fassers gestattet und es ist nun an uns, die dort angeschnittenen Fragen ohne persönliche Aussälligkeiten und Leidenschaften rein sachlich zu erörtern. Dabei muß — so sehr auch eins vom andern abhängt — klar unterschieden werden zwischen dem Grundsätz lichen, dem berussständischen, und dem Aktuellen, dem buchhändle rischen Fragenkreis. >1. Das Berussständischc. Da in dem Aufsatz über die Rolle des Mitarbeiters bei der Fühlung und Gestaltung des einzelnen Betriebes nichts gesagt wird, so ist dies Stillschweigen wohl nur so zu deuten — zumal der Verfasser sich als Jungbuchhändler bezeichnet —, daß für ihn das Alleinbestimmungsrecht des Unternehmers in seinem eigenen Betriebe eine Selbstverständlichkeit ist. Der Unternehmer muß der Führer des Unternehmens (nicht nur der Besitzer) sein, und seine Mitarbeiter haben seine Gefolg schaft zu bilden. In den berufsständischen Vereinigungen aber sollen — und das wohl mit Recht — Mitarbeiter und Unternehmer zu- sammengesührt, zu einer Einheit zusammengefaßt werden, und es ist auch nicht einzusehen, warum diese Zusammenfassung nicht auf dem Boden der Gleichberechtigung erfolgen soll. Wenn man die Jnteressenorganisationen, sowohl die Unternehmerver bände wie die Gewerkschaften, bestehen ließ, ja sogar durch Ver einheitlichung kräftigte und unter staatlichen Schutz stellte, da neben aber auch noch die berufsständische Gliederung des Volkes aufzubauen gedenkt, so ist damit der Aufgaben- und Wirkungsbe reich der Berufsstände festgelegt: In ihm sollen weder »Klassen-- uoch Tarifkämpfe (in diesem Punkte ist der Aussatz durch die in zwischen eingetretenen Ereignisse überholt) ausgetragen werden, in ihm sind vielmehr die Fragen des beruflichen Dienstes an, Volke zu entscheiden, und zwar soll die Leistung des Berufes durch die ständische Bindung und Verpflichtung gesteigert werden. Was aber nur zu erreichen ist, wenn die Arbeit des Unternehmers und des Mitarbeiters weder unterschätzt noch überschätzt wird, beide vielmehr als notwendige, unentbehrliche Teile der berufsständi schen Leistung betrachtet werden, die menschlichen Träger der Ar beit innerhalb der einzelnen Berussstände die unnatürliche Kluft zwischen Unternehmer und Mitarbeiter überwinden und sich dort auf dem Fundament der beruflichen Arbeit mit gleichem Recht und gleicher Pflicht (die ihnen je nach ihren Fähigkeiten verschie dene Aufgaben stellt) von Mensch zu Mensch begegnen. Für den wirtschaftlich-sozialen Ausgleich wird die »Arbeitsfront« sorgen, für die menschlich-soziale Annäherung der verschiedenen sozialen Schichten ist der Berussstand die gegebene, weil der gemeinsamen Arbeit verpflichtende, Basis. Darum genügt es auch nicht, daß Vertreter der »Angestellten« in Ausschüsse der Chefs entsandt wer den: In jedem Ort, in jeder Landschaft müssen sich ebenso wie im ganzen Reich Unternehmer und Mitarbeiter zu gemeinsamen Be ratungen und Taten zusammenfindeu. Dabei werden sich beide Gruppen kennen und — schätzen lernen, sich gegenseitig anspornen und fördern. Der Unternehmer ist schon aus — berechtigter oder unberechtigter — Sorge um sein eigenes Geschäft oftmals weni ger befähigt und geneigt zu gemeinschaftlicher Arbeit, die Er fahrung beweist dies. Der Mitarbeiter — in dieser Beziehung weniger belastet und befangen — bringt daher wesentliche Kräfte für die berufsständische Arbeit mit. Und auf die berufsständische Arbeit kommt es an — nicht auf eine neue Organisation! In dom Aufsatz wird aber mit dieser Gleichstellung von Un ternehmer und Mitarbeiter im Berussstand nicht einer billigen Gleichmacherei das Wort geredet. Es soll zwar nicht mehr nach Besitz- und Vermögensverhältnissen unterschieden werden, wohl aber nach der gesammelten Berufserfahrung. So kommt der Ver fasser zu der G l i e d e r un g in Buchhändler und Jungbuchhänd ler. Das Stimmenverhältnis dieser beiden Gruppen zueinander ist für diese Aussprache nebensächlich, wer mit dem vorgeschlage nen, einfachen Verhältnis von 2 : 1 nicht einverstanden ist, könnte ja Privat komplizierte Errechnungen mit der Logarithmentafel anstellen. Gliederung und verschiedenes Stimmrecht ist aber nötig, weil nicht zu erwarten ist, daß jedem Berufsstand von Staats wegen ein Führer ernannt wird, vielmehr nach altgermanischem Brauch die Führung von den Berufsgenossen »gekürt» werden muß. (Der Staat wird sich wohl lediglich die Anerkennung dieser Wahl Vorbehalten, vielleicht auch Richtlinien für sie aufstcllen.) — Gewiß: der Tüchtige wird sich auch bei gleichem Stimmrecht 807
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