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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1933
- Strukturtyp
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- 1933-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1933
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- Deutsch
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MMKütM-mDeuMm VlMmM Nr. 214 (R. 184). Leipzig, Donnerstag den 14. September 1933, 188. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Unterstützungs-Verein DeutscherDuchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Herr Gustav Krause, Buenos Aires, zahlte an uns RM l«»a.— anläßlich seines 7 0, Geburtstages. Mit unserem tiefgefühl ten Dank für diese hochherzige Spende, den Ausdruck inniger Liebe für die alte Heimat, verbinden wir unsere aufrichtigen Wünsche für einen gesegneten Lebensabend, Wir haben diesen würdigen Vertreter des Deutschtums im Ausland in die Liste der »Immerwäh renden Mitglieder» unseres Vereins ausgenommen. Ter Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Friedrich Feddersen, Reinhold Bor stell, Or. ErichBerger. KurtPetters. FritzBruse. Der deutsche Kaufmann dankt den alten Kämpfern! Ein Aufruf des Reichs standes des Deutschen Han dels. (Wiederholt aus Nr. 2V4 des Börsenblattes.) Mit der Übernahme des Reichswirtschaftsministeriums durch einen vom Führer bestellten Minister ist der nationalsozialistische Kampf um den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft in ein neues Stadium getreten. Die im Zusammenhang damit vom Volkskanzler Adolf Hitler verkündete Nationalsozialistische Revolution ist höchste und edelste Stufe der deutschen Volksrevolution. Ohne dieselbe wäre Deutschland einem Wirtschaftschaos nicht entgangen. Mutige Männer haben die deutsche Wirtschaft und das Vater land vor dem Schrecken eines bolschewistischen Trümmerfeldes ge rettet. Tausende von Kämpfern der Braunen Armee haben für Volk und Reich Gut und Blut geopfert. Sie und ihre Kameraden sind dadurch der neue Adel der Nation. Der Reichsstand des Deutschen Handels hat bei seiner Gründung mit der Ehrung der SA und SS seiner ersten Pflicht genügt. ES gilt nun, dieser ersten Pflicht die zweite hinzuzufügcn. Neben den rein wirtschastspolitischen Arbeiten des Neichsstandes ist die Er füllung einer selbstverständlichen Tankespflicht dessen größte und schönste Aufgabe. Sie heißt: Arbeitsbeschaffung fiirdie SA und die SS. Die Führung des Neichsstandes des Deutschen Handels erwartet deshalb von jedem deutschen Kaufmann, daß er Neueinstellungen von Angestellten vornehmlichst aus den Reihen der SA und SS vornimmt. Es ist deshalb zu diesem Zwecke im ausdrücklichsten Einverständ nis mit der obersten SA-Führung mit dem heutigen Tage im Neichs- stand des Deutschen Handels eine besondere Abteilung für Neuein stellungen geschaffen morden, welche in jedem Orte ihre Arbeits-Ver mittlungsstelle errichtet. Gebt ihr den alten Kämpfern im Braunhemd Arbeit und Brot, so ehrt ihr den Führer selbst und sein großes Werk. Der Reichsstand des Deutschen Handels: v. Re nie ln. W i l d t. Der Eigentumsvorbehalt. In meiner im Börsenblatt vom 15. Oktober 1931 erschienenen Abhandlung hatte ich die Begründung und eine der juristischen Folgen der Eigentumsvorbehaltsklausel gezeigt. Seit Erscheinen meines Ar tikels sind zahlreiche Anfragen aus Verleger- und Sortimenter kreisen an mich gerichtet worden. Die meisten dieser Anfragen habe ich einzeln beantwortet, da es sich um speziell gelagerte, die All- gev cinheit nicht interessierende Fälle handelte. Einige Schreiben aber brachten Fälle zur Sprache, deren Vorkommen in letzter Zeit wie ich mich überzeugen konnte, bedeutend zugenommen hat, deren rechtliche Natur aber so kompliziert ist, daß der Laie fachmännischen Rates bedarf, um nicht Schaden zu leiden. Einem Entgegenkommen des Börsenblattes folgend, will ich zu diesen Fällen hier nunmehr Stellung nehmen. I. Ein Hamburger Verlag sah sich folgender Situation gegenüber gestellt: Der Verleger V. schickt an den Sortimenter S. unter Eigen tumsvorbehalt (EV) Bücher zum Weiterverkauf. S. verkauft die Bücher, übergibt sie dem Käufer und geht, bevor er den Kaufpreis von diesem erhalten hat, in Konkurs. Nach Eröffnung des Konkurs verfahrens wird der Kaufpreis zur Masse eingezogen. Der Hamburger Verlag wollte den aus dem Weiterverkauf er zielten Erlös aussondern. Dies ist nicht möglich! Tie vielfach von den Verlegern vertretene gegenteilige Auffassung ist irrtümlich. Zwar heißt es in 8 46 KO.: »Sind Gegenstände, deren Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht werden können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemeinschuldner veräußert wor den, so kann der Aussonderungsberechtigte die Gegenleistung aus der Masse beanspruchen, soweit diese nach der Eröffnung des Verfahrens zu derselben eingezogen worden ist«. Doch dieses Ersatzaussonde rungsrecht gibt es nur für den Fall der unrechtmäßigen Weiterveräußerung. Bei rechtmäßigem Weiterverkauf der Bücher hat der Verleger nur eine gewöhnliche Konkursforderung. Diese Rechtslage ist zwar im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Aus druck gekommen, geht aber aus den Gesetzesmotiven hervor. Die im Kommentar von Jaeger zur Konkursordnung vertretene gegenteilige Auffassung ist daher nicht richtig. Dieser gegenteiligen Auffassung hat sich auch das Reichsgericht — vgl. die Entscheidung in der Sammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 115 ans S. 262 — nicht an geschlossen. Mit der Bestimmung des 8 46 KO. wollte man nur die Unbilligkeit verhüten, die sich bei einer unrechtmäßigen Veräußerung einer dem Gemeinschnldner nicht gehörigen Sache aus der Einziehung des Erlöses zur Masse für den Eigentümer ergeben würde. § 46 KO. will keine Aussonderungsansprüche schaffen, sondern nur solche ver stärken! Es gibt aber einen Weg, die Gefahren dieser Rechtslage zu ver meiden: V. muß mit S. nicht den CV. vereinbaren, sondern mit ihm vereinbaren, daß der für die Ware erzielte Erlös oder die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung auf ihn, den Verleger, übergehen solle. Dann muß, wenn S. nach Verkauf der Bücher in Konkurs geht, der Konkursverwalter, wie das Reichsgericht in seinem Urteil vom 8. April 1932 ausdrücklich festgestellt hat, den vom Kunden eingezogenen Erlös an V. herausgeben. Der Vorstand des Deutschen Verlcgervercins hat sich dieser Rechtslage nicht verschlossen und in seinen »Lieferungs- und Zah-' lungsbedingungen des Deutschen Vrrlegervereins« vom 22. Februar 1933 — abgedrnckt im Börsenblatt 1933 Nr. 141 vom 21. Juni 1933 — bestimmt: »Wird die Ware vor vollständiger Bezahlung weiter- veräußert, so geht die durch die Weitevveräußerung entstandene Forderung auf den Verleger über«. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte »stille Abtretung«, bei der der Gemeinschnldner nach außen gegenüber dem Kunden In haber der Forderung und auch zu deren Einziehung ermächtigt ge blieben, ist. Es fragt sich nur, ob eine solche stille Abtretung juristisch zulässig und damit rechtswirksam ist. Diese Frage ist zu bejahen! Die Abtretung einer künftigen Forderung verstößt, wie das Reichs gericht in seiner Entscheidung vom 8. April 1932 ausdrücklich fest- 695
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