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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1933
- Strukturtyp
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- 1933-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1933
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- Deutsch
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^ 220, 21. September 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. DtschnBuchhandel. 15 884 Scharnhorst, Kurt, i. Fa, Georg Tamme Inh, Scharn horst L Ziller, Buchhandlung in Dresden, 15 875 Scheer, Ernst, i, Fa, Buchhandlung Ernst Scheer in Magdeburg, 15 876 Schmidt, Frau Ella, i, Fa, Wilhelm Schmidt in Kassel, 15 877 Schmidt, Gustav, i, Fa, Mittelelbe-Buchhandlung Schmidt L Harrendorf in Magdeburg, 15 861 Schröder, Eberhard, Geschäftsführer d, Fa, Verlags- Haus der Deutschen Baptisten I, G, Oncken Nachf, G, m, b, H, in Kassel, 15 878 Seidel, Frau Gertrud, i, Fa, Dreibrückenverlag Bü cherstube »Hammerbrook» in Hamburg, 15 879 Seifert, Curt, i, Fa, P, G, Caspar! in Auerbach i, Vogtland. 15 862 Tibcs, Nikolaus, i. Fa, Fritz Kerle in M,-Gladbllch, 15 880 Voclcker, Richard, Vorstandsmitglied d, Fa,: Bazar- ^ Actien-Gesellschast in Berlin. 15 863 Wolf, Frl, Hildegard, !, Fa, E, Schneiders Buchh, in Kilchberg i, Sa, 15 884 Zeller, Joses, i, Fa, Zeller L Baur in München. Gesamtzahl der Mitglieder: 4429, Leipzig, den 20, September 1933. I, A,: Weitzenborn. Verband Sächsischer Buchhändler. Wie in früheren Jahren gibt der Verband den Teilnehmern am Sortimenterkursus geldliche Beihilfen. Für den vom 15, bis 21. Oktober d, I, in Leipzig stattfindenden Kursus werden für die Lehrlinge in unserem Verbandsgcbiet je RM 20,— bewilligt, An träge smit Bestätigung des Lehrherrn) sind zu richten an den Schatzmeister Herrn Alexander Kaufmann i, Fa, C, Hackarath's Buchhandlung Nachf, in Dresden-A,, Pillnitzer Straße 46, Gleich zeitig wird darauf hingewiesen, daß von der zur Hauptversammlung gemachten photographischen Ausnahme Postkartcnabzüge für RM —,50 vom Unterzeichneten Vorsitzenden zu beziehen sind. Dresden, den 20, September 1933, FranzSchäder, 1, Vorsitzender, Einem neuen deutschen Urheberrechtsgesetz entgegen! Von Rechtsanwalt vr, Willy Hoffman n, Leipzig, Um die Reform des Urheberrechts ist es im Deutschen Reich still geworden, aber zwei Vorboten künden das Kommende an und weisen darauf hin, wes Geistes dieses kommende deutsche Urheber- rechtsgcsetz sein wird und sein muß. Die eine Tatsache ist das von der Reichsregierung erlassene Gesetz vom 4, Juli 1933 über Vermittlung von Musikaufführungs- rechtcn (das inhaltlich bereits im Börsenblatt Nr, 186 vom 12, Au gust von Schumann gewürdigt worden ist). Wichtiger als sein Inhalt erscheint jedoch, wenn man an die gesetzgeberische Gestaltung des deutschen Urheberrechts denkt, der Geist, der aus diesem Gesetz spricht. Und dieser Geist ist durchaus verschieden von dem, der bis her im Nrheberrechtsgesetz seinen Ausdruck fand, und der zuletzt noch im amtlichen Entwurf eines deutsch-österreichischen Urheber- rechtsgesetzcs (veröffentlicht im Juni 1932) sprach. Denn dieser Entwurf war, wie einer der feinsten Kritiker Prof, de Boor be merkt, liberal-individualistisch. Und darum liegt auch dieser Ent wurf — bei aller Anerkennung der hier geossenbarten Leistungen von Wissen und Erfahrung — hinter uns. Dagegen vertritt das Gesetz vom 4, Juli 1933 den von mir in Übereinstimmung mit einigen wenigen (Kopsch, Plügge, Roeber, Elster) vertretenen Standpunkt, daß das Urheberrecht ein sozialgebundenes Recht ist, daß es somit nicht Aufgabe der Urheberrechtsgesetzgebung ist und sein kann, die rechtliche Stellung 712 des Urhebers immer weiter auszubauen, ihm somit jede rechtlichen Vorteile aus der Tatsache seiner Schöpfung zuzuweisen, sondern daß es um der Volksgesamtheit willen, deren Nutzen wichtiger ist als der Nutzen des Individuums, Aufgabe des Gesetzgebers ist, die Interessen von Urheber, Allgemeinheit und Vermittlern von Ur heberrechtsgut so gegeneinander (und dadurch im besten Sinne mit einander) auszuwerten, daß die wirtschaftlichen Interessen des Ur hebers als des Schöpfers des Urheberrechtsgutcs gewahrt bleiben, daß darunter aber das Interesse der Allgemeinheit an der Kennt nisnahme des Werkes ihrer Volksgenossen nicht leidet und ebenso das Interesse derjenigen, die dieser Volksgesamtheit das Wcrk- schaffen vermitteln. Erst die im Gesetz vollzogene Synthese der schöpferischen Freiheit und der Verpflichtung dem Volksganzen gegenüber erfüllt die dem Gesetzgeber gewordene Aufgabe, Auf dem Spezialgebiet der Vermittlung von Aufführungs rechten an Tonkunstwerken hat die Deutsche Reichsregierung diese Aufgabe schnell und meisterlich gelöst. Dieses Gesetz ist also seinem Geiste nach nichts weiter als die Auswirkung des Grundsatzes, daß das Urheberrecht ein sozial gebundenes Recht ist. Dem Urheber soll der wirtschaftliche Ertrag seines Werkes gesichert werden, aber es soll der Organisation, die das Aufführungsrecht vergibt, um der Allgemeinheit willen nicht gestattet sein, jeden Preis dafür zu fordern und nur derjenige solche Aufführungsrechte gewerbsmäßig vergeben dürfen, der eines sol chen Vertrauenspostens würdig ist, — Es ist kaum ein Zufall, daß fast um die gleiche Zeit das Urteil des Reichsgerichts vom 28, April 1933 (Entscheidungen des Reichs gerichts in Zivilsachen Bd, 140 S, 264) veröffentlicht wurde, in dem es heißt: »(Bei der Prüfung von Verlagsverträgen) sind nicht bloß die eigenen Vermögens- und persönlichkcitsrechtlichen Belange des Urhebers und des Verlegers gegeneinander abzuwägen. Auch Rücksichten auf die Allgemeinheit kommen in Betracht (RGZ, 112, 181, 184) ... Durch den Verleger als Mittler der Nachsragen- den tritt deren Begehr an den Urheber heran, als sei er der Ge meinschaft durch das einmal geschaffene Werk verpflichtet. In diesen Erscheinungen des Verkehrslebens äußert sich der auf das Urheberrecht angewandte Gedanke der .sozial gebundenen Be fugnis', Wie es für das Sacheigentum anerkannt ist, muß es auch für das Recht am Gcisteswerk, unbeschadet des Persönlich- keitsrcchts ihres Schöpfers, berücksichtigt werden.« Die gleiche Erkenntnis, die den Gesetzgeber bei der Schaffung neuer Rechtsregeln leitet, wendet somit das höchste Gericht bei der Ausdeutung geltenden Rechts an, — Versucht man nun von diesem Standpunkte aus sich ein Bild zu machen, wie ein kommendes Urheberrechtsgesetz beschaffen sein mag, so ergibt sich folgendes: 1, Das Urheberrecht kann und darf nur solche Güter schützen, die wirkliche Geisteswerke sind. Dieser Grundsatz bedingt, daß das deutsche Urheberrechtsgesetz den Grundbegriff des Geistes werkes so formuliert, daß alles in formgebender Tätigkeit sich äußernde eigenpersönliche Schaffen hierunter fällt. Darüber hin aus dürfte aber aus praktischen Gründen im gleichen Gesetz auch jener Leistungsschutz - von minderem Umfange als das Urheber recht — ausgenommen werden, der jenen Leistungen zukommt, die man nicht als Geisteswerke rechtlich bewerten kann, weil ihnen die eigenpcrsönliche Formung fehlt, die aber doch schutzberechtigt und schutzbedürstig erscheinen. Das gilt für die von Elster so be nannte »Kleine Münze des Urheberrechts« (Adreßbücher, Koch bücher usw,), gilt aber insbesondere auch von den Techniken der Wiedergabe von Werkelt, die eine besondere technische Leistung dar stellen, zu deren Hervorbringen es zudem der Aufwendung erheb licher Kosten oder eines besonderen Könnens bedarf. Hierzu zählt außer der Photographie (deren heute noch bestehender urheberrecht licher Schutz nur historisch erklärlich ist) die Schallplatte, die Rund funksendung, die Leistung des ausübenden Künstlers, die Presse nachrichten. Durch Zuweisung dieser Leistungsschutzrechte in einen beson deren Teil des Gesetzes kommt dann auch äußerlich zum Ausdruck, daß es sich bei diesen Rechtsnormen um ein gegenüber dem Urheber recht selbständiges, wesensverschiedcnes Recht handelt, das mit
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