Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190818
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191908182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19190818
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
- Monat1919-08
- Tag1919-08-18
- Monat1919-08
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
176, 18. August 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblari i. d. T-tichn. Buchhandel. hier in Betracht kommt. Die Liquidation der Buchhandlungen vollzieht sich, wie die Liquidation aller anderen deutschen Ver mögenswerte, nach den Gesetzen des Staates, in dem sie vorge- uommen wird. Eine Verfügung des deutschen Besitzers darüber ist ohne Genehmigung des betreffenden Staates ebenso unstatt haft und ohne Wirkung wie die Belastung desselben. Es ist be sonders hervorzuhedcn, das; der Ertrag der Liquidationen des deutschen Besitzes nicht dazu dient, um den einzelnen deutschen Besitzer zu befriedigen. Die Verwendungsweise des Ertrags der Liquidation ist durch Z 4 des Anhangs zu Artikel 298 geregelt. Hiernach wird der Ertrag zunächst verwendet zur Entschädigung der Angehörigen des betreffenden Staates wegen der Schäden, die sie in Deutschland durch Liquidationen und ähnliche Maß nahmen erlitten haben, ferner zur Entschädigung derselben für Forderungen, die sie gegen die deutschen Staatsangehörigen ha ben, sowie des weiteren aber auch zur Entschädigung der An sprüche der Angehörigen des betreffenden Staates für Schäden, die sie in einem mit Deutschland verbündeten Lande erlitten haben, und für ihre Forderungen an Angehörige eines der mit Deutschland verbündeten Länder. Es können also beispielsweise die Erträgnisse aus den Liquidationen des deutschen Besitzes in Frankreich nicht nur zur Befriedigung der Ansprüche ver wendet werden, die französische Staatsangehörige auf Grund der Liquidation ihres Besitzes in Deutschland haben, sondern auch des weiteren für die Entschädigung wegen solcher An sprüche auf Grund der Liquidation ihres Besitztums in Öster reich, Bulgarien und der Türkei. Auch kann dies geschehen nicht nur wegen ihrer Ansprüche an deutsche Staatsangehörige, sondern auch wegen ihrer Ansprüche an die Angehörigen der so eben genannten Mächte. Bezüglich der Frage der Entschädigung, die die deutschen Staatsangehörigen auf Grund der Liquidation ihres Besitztums gegen den deutschen Staat haben, bestimmt Artikels? unter Nr. i, daß Deutschland sich verpflichtet, seine Staatsange hörigen aus Grund der Liquidation oder Zurückhaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten und assoziierten Ländern zu entschädigen. Hiermit hat das Reich die völker rechtliche Verpflichtung übernommen, diejenigen seiner Staats angehörigen, die durch die Ausführung des Artikels 297 in den alliierten und assoziierten Ländern irgendwie geschädigt werden, voll und ganz zu entschädigen. Diese völkerrechtliche Verpflich tung ist aber auch zugleich eine staatsrechtliche, da ja der Frie densvertrag die Bedeutung eines Gesetzes hat und insoweit eine Reihe von geltenden Bestimmungen unseres Rechts, und zwar sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts abändert. Rich tiger Auffassung nach bedurfte es für die Begründung der Ent schädigungspflicht der deutschen Regierung gegenüber ihren An gehörigen quf Grund der Liquidation einer ausdrücklichen Vor schrift nicht, weil sich diese aus dem Wesen der Sache ergibt. Da nun aber die Verpflichtung der deutschen Regierung in dieser Hinsicht außer allen Zweifel gestellt ist, so kann kein Streit da rüber sein, daß die Staatsangehörigen, deren Besitztum der Liquidation oder auch nur der Zurückbehaltung verfällt, berech tigt sind, eine restlose Entschädigung seitens des Reiches zu verlangen. Die Grundlage der Entschädigung muß die Anmel dung des Schadens sein, den der Einzelne durch die Liquidation erlitten hat. Dieser Schaden deckt sich aber keineswegs stets oder auch nur in den meisten Fällen mit dem Betrag, den der ausländische Staat, der die Liquidation vornimmt, bei ihrer Durchführung erzielt. Das ist um so weniger der Fall, als weder dein Besitzer des liquidierten Vermögens noch der deutschen Regierung die Möglichkeit der Einwirkung auf die Abwicklung der Liquidation zusteht. Wenn auch anzunchmen ist, daß die mit der Veräußerung und Verwertung des zu liqui dierenden deutschen Besitzes beauftragten Personen sich bemühen werden, einen möglichst hohen Verwertungspreis zu erzielen — was ja vor allem auch im Interesse des ausländischen Staates liegt —, so ist andererseits doch zu berücksichtigen, daß bei dem massenhaften Verkauf in vielen Fällen ein dem wirklichen Wert entsprechender Preis nicht erzielt werden wird. Bezüglich der liquidierten Buchhandlungen wird bei der Entschädigung ganz besonders berücksichtigt werden müssen, daß der Wert ihres Besitztums sich nicht in dem Vorrat der vor handenen Bücher, Musikalien, Reproduktionen usw. erschöpft, sondern daß auch der immaterielle Wert berücksichtigt werden mutz, d. h. der Wert, den das vielfach auf einer langjährigen Tätigkeit im Auslande beruhende Geschäft für seinen Besitzer hatte. Ist doch dessen Existenzmöglichkeit durch die Liquidation nunmehr wenn auch nicht ganz beseitigt, so doch sehr in Frage gestellt. Von besonderer Wichtigkeit ist aber vor allem auch für Buch- und Kunsthändler, daß die Entschädigungsfrage in ver hältnismäßig kurzer Zeit gelöst wird, da die Errichtung einer neuen Existenz ganz wesentlich davon abhängt, daß dem Liqui dierten geeignete Mittel zur Verfügung gestellt werden. Mit Entschädigungen, die erst nach vielen Jahren ausgezahlt werden, ist dem Liquidierten ganz und gar nicht gedient. Es ist des wegen erforderlich, daß hierbei so rasch wie möglich verfahren wird, unbeschadet der notwendigen Rücksichtnahme auf Verhü tung von Übervorteilung und Erlangung ungerechtfertigten Ge winns. Handelt es sich um komplizierte Fälle, in denen die Zu billigung einer bestimmten Entschädigungssumme nicht ohne zeit raubende Erhebungen und Beweise möglich ist, so muß dem Li quidierten auf sein Verlangen jedenfalls ein entsprechender Vorschuß gewährt werden, durch den er in die Lage versetzt wird, sich eine neue Existenz zu gründen. Es ist zu wünschen, daß gerade bei der Entschädigung der Buch- und Kunsthandlun gen, deren Bedeutung für die Verbreitung der deutschen Lite ratur und Kunst im Auslande eine so erhebliche war, ohne bureaukratische Schwerfälligkeit und Engherzigkeit vorgegangen wird. Ist doch im andern Falle bestimmt damit zu rechnen, daß sich nicht so bald wieder Buch- und Kunsthändler bereitfinden lassen werden, im Auslande für die Verbreitung der deutschen Literatur und Kunst als Pioniere deutscher Geistesproduktion besorgt zu sein. Soweit also die betreffenden früheren Inhaber der liquidierten Buchhandlungen ihre Entschädigungsansprüche noch nicht festgestellt haben, ist ihnen zu empfehlen, das in dieser Beziehung notwendige Material alsbald zu sammeln und dann ihre Ansprüche unter Beifügung desselben anzumelden. Nach dem sich ein Verband der durch die Liquidationen im Auslande geschädigten Deutschen gebildet hat, dessen Aufgabe es vor allem sein wird, auch die EntschädigungSsrage gegenüber der Reichs regierung zu behandeln, ist auch für die schwächeren Existenzen eine Stelle geschaffen, vermittelst der sie ihre Interessen wahr nehmen können. Die kräftigeren werden natürlich gut daran tun, selbst zu handeln. Denn es hat sich immer noch gezeigt, daß bei solchen Aktionen derjenige am besten fährt, der in der Lage ist, sich seiner Interessen selbst tatkräftig anzunehmen. Hoffen wir, daß die Entschädigung sich nicht in dem Tempo voll zieht, von dem der Major von Tellheim uns ein Bild ent worfen hat! Verlags-Verzeichnis der Verlagsbuchhand lung Z. P. Bachem, Köln. Gegründet 1818. Ausgegeben 1919. 8°. 123 S. Köln, Verlag und Druck von I. P. Bachem. Steif broschiert. Im Anschluß an bas im Bl>l. Nr. 102 vom vorigen Jahre bereits besprochene 100jährige Jubiläum des Hauses I. P. Bachem in Köln erschienen, ist das vorliegende Verlagsverzeichnis znm praktischen Ge brauch des Buchhändlers und Bücherfreundes bestimmt. In der Ein leitung »Hundert Jahre I. P. Bachem« wird kurz ans das Jubiläum Bezug genommen. Das anschließende Vcrlagsverzeichnis enthält seiner Zweckbestim mung entsprechend nur die Werke, die noch lieferbar sind, und zwar in den z. T. recht umfangreichen Gruppen: Romane und Novellen — Gedichte, Aphorismen und Dramen — Volks-, Jugend- und Er ziehungsschriften — Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Gartenbau, Handel und Gewerbe — Pädagogik, Unterrichtslehre — Volksschrif ten und Vereiuslitcratnr — Geschichte, Altertumskunde, Länder- und Völkerkunde, Biographien — Kunst und Literatur — Rechts- und Staatswisseuschast, Politik, Soziales — Philosophie und Ver wandtes — Religionswissenschaft und Handbücher für Geistliche — Gebet- und Erbauungsbücher — Anöachtsbüchlein und Statuten, Gebetszettel, Kirchen- und andere Formulare — Zeitungen und Zeit schriften — Schriften der GörreS-Gesellschaft zur Pflege der Wissen schaft im katholischen Deutschland.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder