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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1919
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- 1919-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1919
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man das erst recht erwarten. Wenn man aber sieht, daß die notwendigsten Lebensmittel, daß auch Hauswaschseife demselben Steuersätze unterliegen, und daß zur Körpferpflege bestimmte Seife sogar als »Luxusartikel« behandelt wird, dann kann man füglich nichts mehr dagegen einwenden. — In der Begründung des Entwurfs heißt es sogar: »Bei der Aufstellung der Liste der erhöht steuerpflichtigen Gegenstände ss. oben Nr. 3: 10°/», vom Hersteller zu entrichten) ist auch die Frage geprüft worden, ob Bücher der erhöhten Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Für die Bejahung dieser Frage konnte der Umstand sprechen, daß einerseits llnterhal- tungsbllcher in höheren Preislagen eine gewisse Wohlhaben heit des Erwerbers voraussetzen, und daß anderseits wissen schaftliche Bücher in der Regel s!j so teuer verkauft werden, daß ein durch die erhöhte Umsatzsteuer eintretender Preisauf schlag kaum als eine merkliche Belastung erschienen wäre sals ob 107° 3- 57° gar nichts wären!j. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, daß es im Interesse der Ausbreitung der Volksbildung liegt, tunlichst alle Bücher abgabefrei zu bekom men, und daß der deutsche Buchhandel der Billigkeit seiner Bücher seine Stellung und Bedeutung im Welthandel mit verdankt. Da es wünschenswert erschien, dem Buchhandel diese Stellung zu erhalten, ist au der Steuerfreiheit s57° Umsatz steuer wird hier »Steuerfreiheit« genannt!j der Bücherliefe rungen grundsätzlich festgehalten worden. Dies um so mehr, als eine brauchbare Abgrenzung zwischen Unterhaltungslite- ratur und für die Bildung wertvoller Literatur nicht zu finden ist. Nur die erhöhte Steuerpflicht sogenannter Luxusdruckc ist aus § 8 Nr. 3 des bisherigen Gesetzes übernommen worden.« Aus diesen Worten kann man, so glaube ich, den Schluß ziehen, daß die Stufe 2 des Umsatzsteuergesetzes, die eine 57°ige Steuer auf »hauswirtschaftliche Gegenstände« vorsieht, erst nach träglich in das Gesetz ausgenommen worden ist, und daß man es übersehen hat, die »Begründung« entsprechend sorgfältig um zuarbeiten. Denn sonst wäre es nicht möglich, angesichts einer so drückenden Belastung von der »Steuerfreiheit« der Bücher lieferungen zu sprechen. Daß durch spätere Einschiebungen oder Streichungen der ursprüngliche Entwurf geändert worden ist, steht man auch daraus, daß die Verweisungen auf frühere Para graphen vielfach nicht stimmen.. So wird in 8 42 auf »8 40, Absatz 2 und 3« verwiesen: § 40 hat gar keinen dritten Absatz. Ähnlich heißt es in H 47: »Wer den Vorschriften des 8 4b Abs. 1—4 zuwiderhandelt, wird . . . bestraft«: 8 45 hat nur zwei Absätze! Eigentlich müßte man erwarten und verlangen kön nen, daß die Arbeit eines Gesetzgebers die Genauigkeit selber wäre! Der »erhöhten Umsatzsteuer svon 10 7°) auf die Lieferung bestimmter Gegenstände durch den Hersteller« unterliegen, neben der 57°igen Kleinhan delssteuer, aus dem Bereich des Buch- und Kunsthandels 1. »Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit beschränkter Auflage«, die sogenannten Luxusdrucke. Für den Sortimentsbuchhändler bedeutet das aus der einen Seite einen Vorteil: er braucht für die Luxusdrucke kein Lager- und auch kein besonderes Steuerbuch mehr zu führen; beim Verkauf durch ihn ans Publikum unterliegen sie nur dem für alle Bücher gleichmäßigen Steuersätze von 57°. Aus der anderen Seite aber ist er gegenüber dem jetzt gellenden Gesetz im Nachteil. Dem Verleger muß er schon bei der Übernahme der Luxusdrucke, auch dann, wenn er für sein Lager einkauft, die 107°ige Luxus steuer im Nettopreise mitbezahlen, braucht also um 10°/° mehr Kapital als bisher. 2. »Bucheinbände, Sammel- und Diplommappen aus Ganzleder. Die erhöhte Steuerpflicht erstreckt sich bei gleich zeitiger Lieferung auch auf das Buch oder den Inhalt der Mappe, cs sei denn, daß es sich um die im 8 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gegenstände sOriginalwerke der Plastik, Malerei und Graphik und um ,alte Druckes handelt«. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik, ebenso wie die »alten Drucke« gehören in die Klasse 4 des Gesetzes und werden im Kleinhandel mit 157° versteuert. Daß Arbeiten aus Ganzleder über kurz oder lang der Luxusbesteuerung zugeführt werden würden, war vorauszusehen. 3. »Bildwerke sowie Zier- und Schmuckgegenstände der Inneneinrichtung, einschließlich von Bildern und Plastiken . . . Bücher werden nicht dadurch erhöht steuerpflichtig, daß sie Bil der enthalten.« Aus der »Begründung« geht hervor, daß es sich hierbei be sonders um »Vervielfältigungen, von der Ansichtspostkarte bis zum wertvollen Kunstdruck« handelt, die ^lso vom Hersteller (Verleger) zunächst mit 107° zu versteuern sind. Die »Original- Werke« der Graphik zahlen die im Kleinhandel zu erhebende Steuer von 15°/°. Dabei wird im Text des Gesetzes schon hier erwähnt, daß zu den »Originalwerken« der Graphik auch »Ra dierungen, Holzschnitte und Kupferstiche« gehören. So allge mein ausgedrückt, stimmt das nicht; die meisten aller Holzschnitte und Kupferstiche, ja auch die meisten Radierungen sind eben Vervielfältigungen. Bestehende Tatsachen lassen sich auch durch Gesetze nicht ändern. Sonst könnte man auch gesetzlich bestim men, daß alle Menschen Esel wären. — Wichtig aber ist der Satz, daß Bücher nicht dadurch erhöht steuerpflichtig werden, daß sie Bilder enthalten. In die Klasse 4: »E r h ö h t e U m s a tz ste u e r sv o n 1 5 7°) auf die Lieferung von Luxusgegenständeu im Kleinhandel« fallen, soweit es den Buch- und Kunsthandel augeht: 1. »Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik; Ra dierungen, Holzschnitte und Kupferstiche gelten als Original werke«. Der Satz »sofern das Entgelt für die Lieferung zweihundert Mark überschreitet«, der im jetzt geltenden Gesetz steht, ist fort gefallen. Damit ist die Ungerechtigkeit beseitigt, mit der die »alten Drucke« bisher den Kunstwerken gegenüber behandelt wurden. Aber es entsteht nun auch hier die gleiche Uferlosigkeit wie dort. Kein Mensch kann richtig beurteilen, von welchem Preise au ein Kunstwerk steuerpflichtig wird. Das aber weiß ein jeder, daß ein »Original«, namentlich wenn es als ein »Luxusgegenstand« gelten soll, einen nicht gerade niedrigen Preis haben darf. So waren die Proteste gegen diese Bestim mung nicht gemeint. Im Gegenteil, es ist gefordert worden, und es mutz weiter gefordert werden, daß auch für die 2. »Antiquitäten, einschließlich alter, Drucke usw.« eine Preisgrenze, am besten die von 200 Mark, festgesetzt wird. Mit dem Begriff »alter Druck« läßt sich nicht Wirtschaften. Ich konnte vorhin bei anderer Gelegenheit aus der »Begründung« anführen: »Dies um so mehr, als eine brauchbare Abgrenzung zwischen Unterhaltungsliteratur und für die Bildung wertvoller Literatur nicht zu finden ist«. Der Satz hat in der Abwand lung: »Dies um so mehr, als eine brauchbgre Abgrenzung des Begriffes ,alter Druck' nicht zu finden ist« hier erst recht Bedeu tung und Gewicht. Ich kann aus der »Begründung« selbst etwas anderes anführcn, das die Unsicherheit beleuchtet, die aus solchen schwammigen Begriffen entstehen muß. Es heißt da: »Schon die jetzige Steuer (8 8 des U.St.G. — darin stehen auch die be rüchtigten ,alten Drucke') hat ergeben, daß dem Ladenbesitzer, besonders dem kleinen, fast zuviel zugemutet wird, wenn er unter seinen Waren luxussteuerpflichtige und nichtbelastete schei den und hiernach kalkulieren soll; seine Fassungsgabe und seine Ehrlichkeit Hallen hier nicht stand. Das steigert sich, wenn die Differenzierungen schwieriger werden ...«, soweit ist dies durch aus richtig — wenn es aber dann weiter geht: »und besonders mit Entgeltgrenzen zu arbeiten ist«, so muß ich dem, für den vorliegenden Fall wenigstens, durchaus widersprechen. Der sonst gar nicht zu fassende Begriff »alter Druck« braucht die Entgelt grenze ganz notwendigerweise. Es ist eine mechanische Abgren zung, aber wo die sinngemäße unsindbar ist, muß sie eben heran- gezogen werden. Auf andere Weise ist der Sache nicht beizu kommen. Der Steuerpflichtige ist in jedem Falle der Lieferer. Befreiung von dem erhöhten Steuersätze — die allgemeine Umsatzsteuer von 17° trifft ihn immer — kann er für sich in An spruch nehmen, wenn er die Gegenstände zur gewerblichen Wei-
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