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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1885
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- Deutsch
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vertretene Ansicht erhobene Einwendung der Angeklagten, daß erstere sich in Widerspruch mit der Theorie der Strafverjährung setze und eine Bestrafung des B. ermöglichen würde, falls die Kopieen nach Jahrzehnten von den Erben des M. würden verkauft worden sein. Denn die Gesetzgebung hat durch die im Entwürfe des Gesetzes noch nicht enthaltene Bestimmung des 8 33 Absatz 2, wie aus dem Berichte der Reichstagskommission, von welcher der Absatz eingefügt wurde, hervorgeht, die außerdem gebotene Möglichkeit be seitigen wollen, daß die Strafverfolgung bei einer von der Her stellung des Nachdrucks beginnenden Verjährung durch ein vom Verleger auf Vorrat veranstaltetes Nachdrucken und durch Aufbe wahrung der heimlich geschaffenen Exemplare während der drei Jahre unter Verschluß umgangen würde (Reichstagsverhandlungen 1870, Drucksachen tz 138, Seite 18 zu 88 34—39). Seit der am 24. Juli 1881 bewirkten Verbreitung der Kopieen an W. ist aber bis zum 8. April 1884 der zur Verjährung er forderliche Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen. Demnach ist die Freisprechung der Angeklagten von der aus §16 des angezogenen Gesetzes vom 9. Januar 1876 und H 18 des angezogenen Gesetzes vom 11. Juni 1870 erhobenen Anklage nicht gerechtfertigt. Der weiteren — in Bezug auf die Anklage gegen M. wegen vor sätzlicher gewerbsmäßig erfolgter Verbreitung der den Vorschriften des 8 5 des eben angezogenen elfteren und des tz 18 des letzerwähnten Gesetzes zuwider angefertigten Kopieen — von seiten der Staats anwaltschaft ergriffenen Beschwerde kann bei der vorliegenden Sachlage ein rechtserheblicher Einfluß nicht zukommen. — Die An klage erblickt in dieser bezeichnten Handlung M.s ein selbständiges mit dem Vergehen der unbefugten Anfertigung der Kopieen nach Z 74 des Strafgesetzbuchs zusammentreffendes Vergehen aus 8 25 des angezogenen Gesetzes vom 11. Juni 1870. Es wird diesem Angeklagten zur Last gelegt, daß er innerhalb seines in dem Vertriebe von Ölgemälden für eigene Rechnung bestehenden Gewerbes an den Agenten W. die rechtswidrig ge fertigten Kopieen verkauft habe. Die Strafkammer hat den An geklagten von dieser Anklage freigesprochen, weil es an einer vom Gesetze geforderten gewerbemäßigen Verbreitung fehle, da diese eine fortgesetzte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete Thätigkeit, mithin mehrere zeitlich getrennte Handlungen, oder doch eine solche einzelne Handlung voraussetze, welche in der Absicht ausgeführt sei, sie zu dem angegebenen Zwecke geeigneten Falls zu wiederholen. Eine solche Absicht lasse sich jedoch für die vereinzelt stehende Veräußerungshandlung nicht Nach weisen, es liege daher eine einzige Verbreitung unbefugt ge fertigter Kopieen vor und es sei somit die von der Anklage angenommene gewerbemäßige Verbreitung als ausgeschlossen an zusehen. Nun rügt die Staatsanwaltschaft allerdings mit Recht, daß die Strafkammer die Vorschrift des 8 25 irrig auffasse, da diese sich nicht auf einen gewerbemäßigen Vertrieb von Nachdrucks exemplaren beziehe, sondern denjenigen mit Strafe bedrohe, welcher innerhalb des von ihm betriebenen gewerblichen Geschäfts auch selbst nur eine einzige rechtswidrig geschaffene Kopie vor sätzlich verbreitet, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen hat (Urteil des dritten Strafsenats vom 28. April bezw. 5. Mai 1884, Entscheidungen Band 10, Seite 401). Allein es kann M. für die fragliche Verbreitung überhaupt nicht neben einer Verschuldung der Veranstaltung der Nachbildung zur Verantwortung gezogen werden. Der Veranstalter des Nachdrucks muß die Verbreitung von vorne herein bei der Veranstaltung vor Augen haben, sie ist das Motiv zu letzterer. Ohne Verbreitung kann er nicht zu dem durch die Veranstaltung verfolgten Ziele gelangen. Der Veranstalter büßt daher die Verbreitung durch die für die Ver anstaltung ausgesprochene Strafe, § 25 Absatz 3 a. a. O. Die Motive zum Entwürfe bemerken deshalb, es sei selbstverständlich, daß derjenige, welcher wegen Nachdrucksveranstaltung aus 8 18 bestraft wird, nicht außerdem und gleichzeitig noch wegen Ver breitung von Nachdrucksexemplaren nach ß 27 und 8 25 des Gesetzes in Anspruch genommen werden könne (a. a. O. Seite 33 zu 8 27). Es ist demzufolge die durch 8 394 Absatz 2 der Straf prozeßordnung vorgezeichnete Anordnung zu treffen und von der Strafkammer bezüglich der Strafbarkeit des Veranstalters der Nachbildung wegen Verbreitung derselben die maßgebende erörterte Vorschrift bei der weiteren Entscheidung in geeigneter Weise zu be rücksichtigen. Die Firma Plantin-Moretus und das Plantin-Museum in Antwerpen. (Fortsetzung aus Nr. 63.) Während Plantin an der Bibel arbeitete, druckte er gleich zeitig sein erstes Breviarium und sein erstes römisches Missale nach der von dem Tridentiner Konzil genehmigten Übersetzung. Der päpstliche Buchdrucker Paul Aldus Manutius hatte das Privilegium erlangt, diese Werke zu veröffentlichen Im Jahre 1568 schloß Plantin mit ihm einen Vertrag, durch welchen er dem italienischen Verleger das zehnte Breviarium, das er drucken würde, überließ, damit er das dem Paul Manu tius gewährte Privilegium in den Niederlanden genießen könnte. Im November 1570 beauftragte König Philipp II. Plantin mit dem Druck der liturgischen Bücher für Spanien und erlangte bei dieser Gelegenheit für ihn ein Privilegium, welches sich auf alle von der Monarchie abhängigen Länder er streckte. Auf diese Weise wurde Plantin von der Verpflichtung befreit, eine Abgabe zu bezahlen, und so wurde gleichzeitig der Grund gelegt zu dem späteren Reichtum der Familie Plantin- Moretus. Vom Jahre 1572 an gingen die Missale, Breviere, Diurnale, Psalter, Antiphonarien, Gebete der Jungfrau rc. in allen Formaten zu Tausenden aus der Offizin zu Antwerpen hervor. Plantin selbst hatte von solchen Privilegien und der könig lichen Huld nur Verluste und finanzielle Verlegenheiten. Zu jener Zeit befanden sich die Niederlande in der schrecklichen Krisis, welche durch den Kampf mit Spanien herbeigeführt worden war, die sich zwanzig Jahre fortpflanzen und mit dem Ruin von Antwerpen und der spanischen Niederlande enden sollte. Es war die Zeit, in welcher die Niederländer gegen Philipp II. und seine strengen Heerführer kämpften, als Plantin seine größten Arbeiten ausführte. Der Handel war vernichtet, das Geld nicht zu sehen, das Vertrauen auf die Zukunft fehlte ganz; so mangelte es an allen Bedingungen zum Gelingen der Unter nehmungen, in welche sich der bis zur Verwegenheit kühne Buch drucker einließ. Auch häuften sich die Druckerzeugnisse in seinen Magazinen an, und da er nicht mehr das Geld flüssig machen konnte, welches er zur Befriedigung der maßlosen Forderungen des Königs von Spanien nötig hatte, so mußte er einen Teil seiner Bücher, seines Materials und Besitztums mit Verlust ver kaufen und geriet so tief in Schulden, daß er sich genötigt sah, noch einmal seine neue Heimatstadt wieder zu verlassen. Er begab sich im Jahre 1583 nach Leiden und blieb dort bis 1585; nach der Einnahme Anwerpens durch den Herzog von Parma kehrte er wieder zurück. Als der König von Spanien Plantin mit solchen kritischen 196*
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