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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1900
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- 10.01.1900
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- Deutsch
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7, 10. Januar 1900. Nichtamtlicher Teil. 247 Nichtamtlicher Teil. Polizeiverordnung und Geheimmittel. Für Zeitungsverleger von großer Wichtigkeit ist eine Ent scheidung, die das Landgericht zu Magdeburg über ,die Polizei- gcnannte Geheimmittel angepriesen: einen Zahnkttt gegen Zahn schmerzen, Arnikahaaröl, Schwefelschuppenpomade, Klettenwurzelöl rc. gegen Haarausfall rc., Glncerin-Schwefelmilchseife als Vorbeugungs mittel gegen Flechten, Mitesser rc. und ähnliche Sachen. Musche verweigerte die Bezahlung der ihm auf Grund einer Polizeiverordnung, wie sie in vielen Städten besteht und die die Ankündigung von sogenannten Geheimmitteln verbietet, auferlegte Geldstrafe und beantragte richterliche Entscheidung. Das Schöffen- ^Lricht, das nunmehr^ mit der Sache besaßt wurde, bestätigte die Verordnungen gegen die Ankündigung der sogenannten oft un definierbaren Geheimmittel Unannehmlichkeiten gehabt, und so wird es allgemein übersehen, daß nach dem, nun rechtskräftig ge wordenen Magdeburger Urteil die Polizei gar nicht befugt ist, derartige Verordnungen zu erlassen, sondern daß diese den Bestim mungen des Preßgesetzes widersprechen. Wir geben deshalb im Folgenden den Wortlaut der Begründung jenes Urteils. Es heißt dort: -Durch die angegebene Strafverfügung ist gegen den An geklagten, wegen der Beschuldigung, wiederholt in den Monaten November und Dezember 1898 in den in Magdeburg erscheinen den Zeitungen -Magdeburgische Zeitung.. -Generalanzeiger, und -Zentralanzeiger- Geheimmittel, welche dazu bestimmt seien, zur Verhütung menschlicher und tierischer Krankheiten zu dienen, öffentlich angekündigt zu haben, aus den Polizeiverordnungen vom 21. Mai 1896 und vom 6. März 1897 eine Geldstrafe von 10 im Nichtbeitreibungsfalle zwei Tage Haft festgesetzt. Der Angeklagte hat gerichtliche Entscheidung beantragt, und das Schöffengericht hat ihn wegen Uebertretuna der Polizei verordnung vom 21. Mai 1896 zu der gleichen Strafe und in die Kosten verurteilt. Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und macht geltend, daß nach § 29 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung unzulässig sei. Dieses Vorbringen muß das Berufungsgericht für zutreffend erachten. Nach 8 29 Abs. 1 a. a. O. sind zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Uebertre- tungen die Gerichte ausschließlich zuständig. Das Wort -aus schließlich- ist, wie die Reichstagsverhandlungen ergeben, ein von der Reichstagskommission unter Billigung des Regierungs vertreters gemachter Zusatz. Der klare Wortlaut läßt keinen Zweifel darüber, daß den Verwaltungsbehörden jede Entschei dung über diese Uebertretungen — und eine Entscheidung, wenn auch keine endgiltige, ist der Erlaß einer Strafverfügung — entzogen sein soll. So Löwe, Note zu § 29 a. a. O. im Kom mentar zur Str.-P.-O. Der Meinung von Stenglein (Neben gesetze, zu H 29 des Preßgesetzes), daß § 29 des Preßgesetzes wegen 88 12, 13, 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes obsolet sei, ist nicht beizustimmen. Die Justizorganisation von 1877 statu iert keineswegs in dem angegebenen Sinne eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über die Ueber tretungen ߧ 453—469 Str.-P.-O. Der formelle Fortbestand von § 29 des Preßgesetzes unterliegt nach 8 5 Eins.-Ges. zur Str.- P.-O. keinem Bedenken. — Demgemäß ist nach 8 458 Str.-P.-O. entschieden.- Der letztere lautet: -Stellt sich nach dein Ergebnisse der Haupt verhandlung die Thal des Angeklagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafverfügung nicht befugt war, so hat das Gericht die letztere durch Urteil aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.. Zu dem Hauptpunkt der Urteilsbegründung ist zu bemerken, daß er mit der Rechtsauffassung durchaus im Einklang steht. Der angezogene § 29 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 bestimmt: -Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber tretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten aus schließlich zuständig, wo zur Zeit noch deren Aburteilung den Ver waltungsbehörden zusteht.. Hierzu sagt der Kommentator Koller in seiner Ausgabe des Gesetzes (Nördlingen 1888, Beck. S. 232): -Die Bestimmung steht gemäß 8 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung noch in Geltung und hat zur Folge, daß die Zulässigkeit des Verfahrens mittels polizeilicher Strafverfügung (Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung 8 6 Nr. 3, Strafprozeß ordnung 8 453) sich nicht auf die durch die Presse begangenen Uebertretungen erstreckt. In Bayern ist das Verfahren mittels polizeilicher Strafverfügung überhaupt nicht rezipiert. Mit dem die Zuwiderhandlungen in den Fällen des 8 19 des Preßgesetzes, als auch die unter sonstige Strafgesetze fallenden Uebetretungen im Sinne des 8 1 des Reichsstrafgesetzbuches, sofern deren Ver übung durch Verbreitung einer Druckschrift geschieht, getroffen Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Für die Be handlung von Preßvergehen enthält eine Entscheidung, die am 8. d. M. vom Reichsgericht gefällt wurde, beachtenswerte Gesichts punkte. Vom Landgericht Bochum ist am 2. August v. I. der Re dakteur der Berg- und Hüttenarbeiterzeitung, Otto Hus in Rütten scheid, wegen Beleidigung der Beamten der Verginspektion am Deister zu 200 ^ Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte in Nr. 15 seines Blattes vom vorigen Jahre auf Grund von Mitteilungen, die ihm mit der Aufforderung, sie zu verwenden, zugegangen nennen wollte. Den Schutz des 8 193 hat das Gericht dem An geklagten nicht zugebilligt, weil es den Umstand, daß er als An gestellter verpflichtet war. »die betreffenden Mitteilungen zu ver öffentlichen, als unerheblich ansah und der Meinung war, daß zur Beseitigung der angeblichen Mißstände erst die ordnungs mäßigen Instanzen hätten angerufen werden müssen. Auf die Revision des Angeklagten hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück^. inkriminiert und er war nicht nur als Beispiel angeführt. Das Gericht hätte deshalb nur diesen Satz, nicht aber auch den ganzen übrigen Inhalt des Artikels zur Grundlage der Entscheidung machen dürfen. Wenn das Landgericht dies doch gethan hat, so war es gesetzwidrig und entgegen der Rechtsprechung des Reichs- Ferner gab zu Bedenken Anlaß die Behandlung des 8 193 durch die Vorinstanz. Zunächst liegt der Verdacht vor, daß die Strafkammer angenommen hat, der Schutz des 8 193 könne einem Redakteur niemals zuteil werden, wenn er vertragsmäßig einen Auftrag ausgeführt hat. Das würde der Rechtsprechung nicht entsprechen, nach welcher anzunehmen ist, daß ein Redakteur, wenn er die Rechte seiner Komittenten wahrnimmt, den Schutz des 8 193 genießt. Es kommt endlich noch in Betracht, daß die Strafkammer an scheinend angenommen hat, der Schutz des 8 193 könne einem an- Beschwerdeweg vor der Veröffentlichung der Beschwerde durch die Presse nicht betreten worden ist. Auch das ist rechtsirrtümlich. Zwar kann aus der Thatsache, daß der Beschwerdeweg nicht be treten worden ist, auf die Absicht, berechtigte Interessen gar nicht wahrnehmen zu wollen, geschlossen werden, aber grundsätzlich darf nicht so verfayren werden, wie die Vorinstanz es gethan hat. Vom Reichsgericht. — Ein interessanter Prozeß gegen eine Privatpost, über den schon früher an dieser Stelle berichtet worden ist (vgl. Börsenblatt 1899, Nr. 183), fand am 8. d. M. vor dem ersten Strafsenate des Reichsgerichts seine Erledigung. Es handelte sich um ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August v. I., durch das die Inhaber der Firma -Haußler, Ochs L Co., Stadtbriefverkehr Mannheim«, die Herren Mathias Ochs und Georg Trunk, von der Anklage des Vergehens gegen das Postgesetz freigesprochen worden sind. Die Firma Gebr. Stollwerck in Köln wollte den wohlhabenderen Familien Mann heims Kakaoproben zusenden und fragte bei den Angeklagten an, wieviel solcher Familien ihnen bekannt seien. Auf die Mitteilung 33*
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