x° 275, 25. November 1832. Fertige und Künftig erscheinende Bücher. Börscnblntt f. -.Dtschn.Buchhandel. 5603 Viele l-eute können beute nur noh nütrliclie Küher Kaulen Oer „Oroke krockbsus" ist eins cler nützlichsten, eins, clss vv^irklih jecler jeclen^ag mit 6ev/inn be nutzen kann. Kr ersetzt I-lunclerte von ksh>verken, Allst jedermann -^nt^ort geracle sul he Kragen cles I»elsens,clie man schnell hesntv/ortet bslsen möchte. krage: Wie Icsnn clie i.eistung cles Ollenbsrungseicler einer 8<hulc!riers errungen vercien? Oer „6ro6e 6rocl<hsus" sntvortet: „ . . . Die Leistung des Offenbarungseides muß, wenn sie nicht freiwillig erfolgt, mit Klage erzwungen werden, wobei das Urteil dadurch vollstreckt wird, daß leistung angehalten wird (8689 ZPO.) . . . Für das Verfahren ist das Amtsgericht des Wohn sitzes oder des Aufenthaltsorts des Schuldners zu ständig. Erscheint er nicht in dem zur Eidesleistung bestimmten Termin oder verweigert er sie grundlos, so erläßt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Gläu bigers einen Haftbefehl. Die Verhaftung, die gegenüber gewissen Personen (namentlich Abgeordneten während der Tagungszeit ohne Genehmigung des Parlaments) unzulässig ist, erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Die Haft wird beendet, sobald der Schuldner den Offen barungseid leistet, darf aber auch im gegenteiligen Fall 6 Monate nicht übersteigen. Die Haftkosten hat der Gläubiger vorzuschießen. Nach Leistung des Offen barungseides darf der Schuldner auch von einem an- zum Offenbarungseid angehalten werden, es sei denn, daß ein neuer Vermögenserwerb glaubhaft gemacht wird. Entprechendes gilt nach sechsmonatiger ohne Eidesleistung beendeter Haftdauer. Über die Schuld ner, die den Offenbarungseid geleistet haben oder gegen die Haftbefehl ergangen ist, führen die Amtsgerichte Verzeichnisse, deren Einsicht jedem gestattet ist. Die darin eingetragenen Namen sind nach Schluß des 5. Kalenderjahres zu löschen (§8 899 ff. ZPO.) ..." (Stichwort Offenbarungseid) krage: War tue icii bei Fischvergiftung? Oer „Srolle llroclcbsus" antwortet: Erste Hilfe bei Fischvergiftung. Sofort Brechmittel; wenn Magen leer, Abführmittel und Tierkohle innerlich. Anregungsmittel: Wein, Kognak, starker Kaffee, Frottieren der Haut, kalte Duschen auf Hinterkopf und Rücken. Oie praktischen Ratschläge für erste hlille hei Onglückslsllen uncl Vergütungen sine! stets mit einer Omrsnclung versehen, so c!s6 sie suk c^en ersten klick ins ^uge fallen. tvlit solchen ocler ähnlichen blinweisen gewinnen §ie neue Abnehmer! -V 6KOcKI->/<0 8/i.^I?H6