s. Oevlas (Bgl. Löksenblatt Nr. 222 vom s. X. 2SZI, Nr. 23 vom zo. I. und Nr. 248 vom 22. X. 1SZ2.) Auch der Verlag kan» das Privileg des ß 7 UStG, in Anspruch nehmen. Abgesehen von den Voraussetzungen unter H, II und III, die für Verlag und Sortiment völlig gleich sind, gelten für die Inanspruchnahme durch den Verlag noch folgende besondere Voraussetzungen: I. Atiskühvung eknev bevetts vorliegenden Bestellung (Vovvevkauk). Es muß sich danach handeln um eine Vorbestellung auf Grund von Vorankündigungen im Äörsenblatt oder von Prospekten, ferner um Zeitschristcnkontinuationen, Fortsehungs- und Lieferungswerke svgl. hierzu Urteil des Veichsfinanzhofs vom 27. Oktober 2930, Äd. rs S. 2 ff.). II. LvevklieseenngSvevtrag zwischen Verlag und Nuchdeutkevei. Erforderlich ist das Vorliegen eines Werklieferungsvertrages, auf Grund dessen der Druckerei nicht nur die gesamte Aerstellung, sondern auch die Papierbeschaffung übertragen wird. Außerdem muß es sich um eine fremde Druckerei, also nicht um einen aus Verlag und Druckerei gemischten Äetrieb handeln, weil zwischen unselbständigen Äetriebsteilen kein Werklieferungsvertrag denkbar ist. Der Werklieferungs vertrag muß ein einheitlicher sein, es darf also nicht daneben noch ein selbständiger Vertrag zwischen Verlag und Äuchbinder bestehe»; denn in solchem Falle tritt nach dem Urteil des Veichsfinanzhvfs vom 7. August 2932 Steuerpflicht ein. Dagegen dürste es unbedenklich sein, wenn der Äuchbinder lediglich vom Drucker als dessen Aiifsperson herangezogen wird. Liegt ein einheitlicher Werklieferungsvertrag einschließlich der Papier beschaffung zwischen Verleger und Drucker vor, dann ist es für die Umsatzsteuerfreiheit gleichgültig, ob der Versand der Ware direkt ab Äuchdruckerei erfolgt oder die Expedition beim Verlag selbst stattfindet.