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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1915
- Strukturtyp
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- 1915-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1915
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^ 39, 17. Februar 1915. Redaktioneller Teil. tigen, bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf tung, die während des Krieges gegründet sind oder gegründet werden, auf Antrag über die Verpflichtung des Gerichts zur Veröffentlichung der Eintragungen im Handelsregister und der zu diesem eingereichten Schriftstücke, über die Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen sowie über die Verpflichtung des Vorstandes zur Veröffentlichung von Änderungen in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsrats besondere Bestimmungen zu treffen. Berlin, den 11. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Eine Sympathiekundgebung aus Rumänien. — Am Schwarzen Brett der Charlottenburger Technischen Hochschule wurde folgender Brief ausgehängt: »Die jüdischen Studenten aus Rumänien an der Technischen Hochschule zu Berlin, die jetzt beurlaubt sind, ersuchen Sie, den Ausdruck ihrer aufrichtigen Sympathie für das deutsche Volk zu empfangen, dessen Kultur und Charakter sie während ihres Stu diums in Deutschland kennen und hoch zu schätzen gelernt haben.« (Folgen 20 Unterschriften.) Zahlungen au Zweiggeschäfte feindesläudischcr Firmen fallen grundsätzlich nicht unter das deutsche Zahlungsverbot. Doch macht der Handelsvertragsverein darauf aufmerksam, daß es auch in solchen Fällen erforderlich ist, die besonderen Verhältnisse der betreffenden Zweig niederlassung zu beachten, da mehrfach schon Fälle vorgekommen sind, daß Firmen im feindlichen Ausland versucht haben, ihre auf direktem Wege nicht möglichen Jnkassi in dieser indirekten Form vorzunehmen. Zunächst liegt eine Zahlungsverpflichtung nur dann vor, wenn das Geschäft, aus dem die Schuld entstanden ist, nicht mit dem aus ländischen Mutterhaus, sondern mit dessen hiesiger Zweigniederlassung selbst abgeschlossen war. Ist letztere unter deutsche Zwangsverwaltung oder Staatsaufsicht genommen, so kann und muß Zahlung stattfinden, da alsdann jeder Gefahr vorgebeugt ist, das; das Geld direkt oder indirekt ins Ausland abgeführt würde. (Ebenso, wenn die Frage der Zwangsvcrwaltung oder Staatsaufsicht geprüft, aber von ihrer Ver hängung Abstand genommen worden ist.) In anderen Fällen ist aber genauere Prüfung am Platze. Insbesondere, wenn das Zweig geschäft lediglich eine Agentur, Zahlstelle oder dcrgl. des ausländi schen Mutterhauses ist, liegt die Gefahr vor, das; der Wert der Zahlung durch Verrechnung auf das ausländische Mutterhaus übergeht oder dieses doch auf Grund der Benachrichtigung vom erfolgten Eingang der Zahlung eine Diskontierung des Betrages in seinem Heimat- staate erwirkt. Handelt es sich dagegen um eine Zweigniederlassung mit eigener Fabrikation in Deutschland, so wird die Zahlung in der Regel unbedenklich sein. Der belgische Personen- und Güterverkehr, der bis Ende v. I. fast gänzlich darniederlag, hat sich, wie dem Organ der D. Eisenb.-Verw. von maßgebender Seite mitgeteilt wird, derart gehoben, daß bald auf allen Hauptlinicn täglich mehrere Personen- und Güterzüge, darunter auch solche für den Durchgangsverkehr, eingerichtet werden konnten. Fetzt sind die meisten der von Belgiern unbrauchbar gemachten Loko motiven in den wiederhergestellten Eiscnbahnwcrkstätten betriebsfähig gemacht worden. Da auch in der Hauptwerkstatt Gentbrügge der volle Betrieb wieder ausgenommen werden konnte, indem für diese u. a. 200 belgische Werkstättenarbeiter, die infolge des Krieges arbeitslos ge worden waren,' den Dienst wieder ausgenommen haben, so hat in diesem Monat der Eisenbahnverkehr schon in recht erfreulichem Maße zugenom- men. Ist doch kürzlich erst eine erhebliche Verbesserung der Zugver- bindnngen mit Deutschland durch Einrichtung von O-Zügen mit Wagcndurchlauf und mit Speisewagen eingetrcten. An der Vervoll kommnung dieser Verbindungen, sowohl was Fortdauer als Bequem lichkeit anbelangt, wird fortgesetzt gearbeitet. Seit einigen Tagen sind auch auf deu Bahnhöfeu mit lebhafterem Personenverkehr Bahn hof s b u ch h a n d l u n g e n eingerichtet worden. Die wirtschaftliche Lage in Schweden. — Bei der Jahreswende 1914 bietet das wirtschaftliche Leben in Schweden meist günstige und er freuliche Bilder. Trotz aller Klagen darüber, daß die neutralen Länder durch den Krieg auf das schwerste in Mitleidenschaft gezogen werden, weisen die Buchschliisse der großen Banken und industriellen Unternehmungen durchweg günstige Ziffern auf. Die Neichsbank hatte im vergangenen Jahre einen Reingewinn von 8 761 891 Kronen, also nicht weniger als 17,52 v. H. auf den Grund fonds. Das Jahr war mithin dem vorhergegangenen Jahre 1913 ziemlich gleich, wo der Reingewinn auf den Grundfonds 17,6 v. H. aus machte. Am 1. Januar 1914 betrug die Goldkasse der Bank 102,12 Mil lionen Kronen, und am 1. Januar 1915 war sie auf 108,53 Millionen Kronen gestiegen. Die bedeutendste Privatbank, die Stockholms Enskilda Bank, konnte einen Gewinn von 4 584 140 Kronen buchen und wird an die Aktionäre 14 v. H verteilen. Das Ergebnis ist nicht ganz so zufriedenstellend wie das der Jahre vorher, immerhin doch in Anbetracht der Kriegszeit außerordentlich günstig. Die neue 5°/oige Staatsanleihe in Höhe von 35 Millionen Kronen ist bedeutend überzeichnet worden. Als günstiges Zeichen der allgemeinen Geldlage kann ferner die kürzlich erfolgte Herabsetzung des amtlichen Diskonts mit ^ v. H. angesehen werden. Er beträgt jetzt 5)H v. H., und die Privatbanken sind dem Beispiel der Neichsbank gefolgt. Die Gesamtstatistik über die Ausfuhr und Einfuhr liegt noch nicht vor, doch ist es immerhin von Interesse, feststellen zu dürfen, daß der Wert der im Jahre 1914 ausgcführten Holzwaren auf 165 bis 170 Mil lionen Kronen geschätzt wird, wogegen im Jahre 1913 Holzmaren im Werte von 195 Millionen Kronen verschifft wurden, doch wird dies letz tere Jahr als besonders günstig bezeichnet. Die verhältnismäßig hohe Ziffer des vergangenen Jahres ist um so bemerkenswerter, als bekannt lich die Ende November herausgekommene Konterbandeerklärung seitens Deutschlands die Spätherbstausfuhr wesentlich im ungünstigen Sinne beeinflußte. Angeblich soll durch die deutsche Bestimmung die letzt- jährige Ausfuhr um etwa IM 000 Standard vermindert sein, und es ist begreiflich, daß man immer noch hofft, daß diese Maßregel baldmöglichst aufgehoben wird. Die Holzausfuhr über Trondhjcm von Schweden wird nur auf etwa 8000 Standard monatlich geschätzt, ist also keineswegs ein Ersatz für den vorerwähnten Ausfall. Die außerordentlich wichtige Erzausfuhr über Narvik ist infolge des Krieges um nahezu ein Drittel vermindert worden. Sie betrug im Jahre 1914 nur 2 317 014 1 gegen 3 384 000 1 im Jahre vorher. Die Flotte des Königreichs hat sich im vergangenen Jahre um 42 885 Bruttotons vergrößert, wogegen die Anzahl der Fahrzeuge ziem lich gleichgeblicben ist. Hierbei ist in Betracht gezogen, daß im Laufe des Jahres 23 Dampfer und 18 Segelschiffe verunglückt sind, wobei nicht angegeben ist, wieviel der Krieg dabei verschuldet hat. Die Ree dereien dürfen aber aller Wahrscheinlichkeit nach mit ihren Ergebnissen zufrieden sein, da der Krieg die Frachten außerordentlich Hochgetrieben hat, und wenn auch die Kosten und das Risiko erheblich größer gewor den sind, so muß für die Schiffahrt der neutralen Staaten doch ein sehr bedeutender Verdienst geblieben sein. 8k. Wann ist das Abonnement auf technische Monatsschriften zu bezahlen? — In ihrem jüngsten gerichtlichen Gutachten bemerkt die Handelskammer Berlin: Im Buchhandel ist es beim Abonnement auf technische Monatsschriften allgemeine Verkehrssitte, daß Bezahlung bei Empfang des ersten Heftes zu leisten ist. Ob die Berechnung für ein Viertel-, ein halbes oder ganzes Jahr erfolgt, hängt davon ab, wie der Verleger die Zeitschrift abgibt. Ist dies vierteljährig der Fall, so wird bei Lieferung der ersten Nummer oder des ersten Heftes Bezah lung für das Vierteljahr gefordert. Wird die Zeitschrift nur halb jährig oder ganzjährig abgegeben, so ist dementsprechend auch Bezahlung für das halbe oder für das ganze Jahr bei der Lieferung der ersten Nummer zu leisten. Es gibt auch Zeitschriften, für die der Verleger jedes Heft einzeln berechnet; in diesem Falle berechnet der Sortimenter ebenso. Von Kunden, die nur Zeitschriften beziehen, wird der Betrag gewöhnlich durch Quittung bei der Ablieferung des ersten Heftes er hoben. Bei Kunden, die regelmäßige Bezieher auch von Büchern sind, wird er allerdings in Rechnung gestellt. Auch hier geschieht die Be lastung auf alte Rechnung; d. h. das erste Quartal des neuen Jahres wird bereits am 31. Dezember des alten Jahres berechnet. Ein Fällig werden der Bezahlung für ein Quartalsabonnement nach Empfang des letzten Heftes des Quartals ist völlig ausgeschlossen, es sei denn, daß der Kunde vor dem Abschluß des Abonnements diese Bedingung aus drücklich gestellt und der Sortimentsbuchhändler sie angenommen hat. 8k. Verurteilung wegen Betrugs. Urteil des Reichsgerichts vom 2. Februar 1915. (Nachdr. verboten.) — Der Buchhändler Karl August Schubert war am 1. September 1914 vom Landgericht Leipzig wegen Betrugs zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er betrieb vor mehreren Jahren in Leipzig eine Verlagsbuchhandlung, geriet aber in Konkurs, bei dem die bevorrechtigten Forderungen voll befriedigt wurden. Auf die nichtbevorrcchtigten in Höhe von 184 000 Mark entfielen 2—3Aus der Konkursmasse kaufte er mit Hilfe von Verwandten einen Teil der Lagerbestänöe und betrieb sein buchhänö- lerisches Geschäft weiter. Bei einer Anwesenheit in Berlin lernte er eine Witwe H. kennen, die eine Pension von 100 Mark monatlich bezog, ein bares Vermögen 207
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