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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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143, 1. Juli 1920. Redaktioneller Teil. Besitze des Herrn Hans Paul Gutsche, der schon 6 Jahre lang mit Graun zusammen gearbeitet hatte und das Geschäft seitdem mit unermüdlichem Fleiß weiter ausgebaut hat. Am 2. Juli sind seit der Gründung der Verlagsanstalt Karl Koch L Co. in Berlin 25 Jahre verflösse». An diesem Tage-km Jahre 1895 gründete Karl Koch in Darmstadt seinen Verlag mit der Herausgabe der »Deutschen Teppich- und Möbelstoff-Zeitung«, einem Fachblatte, dessen Wert und Bedeutung schnell anerkannt wurde und das sich zum angesehensten und verbreitetsten Organ der beteiligten Industrien und ihres Handels entwickelt hat. Die am 10. Juli her auskommende Ausgabe der Zeitung wird als »Jubiläumsnummer« er scheinen. Auch in der Fachliteratur ist die Verlagsanstalt rüstig vor geschritten und hat im Laufe der Jahre eine Anzahl von bekannten Fachwerken erscheinen lassen. Im März 1899 wurde die Verlagsan stalt nach Berlin verlegt, dem Mittelpunkt der von der »Deutschen Teppich- und Mobeistoff-Zeitung« vertretenen Industrie und ihres Handels. mehr m der Mark-, sondern in der Frankenwährung angegeben wer det!. Bei Wertsendungen nach dem Freistaat Dauztg, dem Memel gebiet, der 1. Zone des Abstimmungsgebiets Schleswig, Österreich und Ungarn, sowie bei Wertpaketen nach Luxemburg und der Tscheche- Slowakei ist vorläufig der Wert noch in der Markwährung anzu geben. Bei Schadenersatzleistungen im Auslandverkehr rechnen die Postanstalten vom 1. Juli an den Franken nach dem für die Ge bührenerhebung geltenden deutschen Gegenwert in die Reichsmark um. Buchhändlerischer Tarifvertrag in Hannover. Zwischen der Ar beitgebergemeinschaft des hannoverschen Buchhandels, vertreten durch den Ortsverein der Buchhändler in Hannover-Linden, und der Angestelltenschaft des hannoverschen Buchhandels, vertreten durch die Ortsgruppe Hannover des Angestellten- Verbaudes des Buchhandels, Buch- und Zeitungs gewerbes, wurde am 21. Juni 1920 folgender Zusatz zum Ta rifvertrag der »Kaufmännischen Arbeitgebergemeinschaft für den Einzelhandel, Hannover-Linden, E. V.«, vereinbart: Zu den Tarifverhandlungen im Leipziger Buchhandel. — Der am 25. Juni vom Schlichtungsausschuß in der Streitsache der hier be stehenden sechs Angestcllten-Verbände gegen den Arbeitgeber-Verband der Deutschen Buchhändler, Ortsgruppe Leipzig, gefällte Schieds spruch verkündet folgendes: 1. Der Schlichtungsausschuß hält außer der von der Ortsgruppe Leipzig des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Buchhändler bisher freiwillig gewährten Teuerungszulage von 25 v. H. eine weitere Zulage von 25 v. H. auf die in den Anfang 1920 von der Orts gruppe Leipzig herausgegebenen Richtlinien des Arbeitgeberverbandes enthaltenen Gehaltssätze sowie ferner eine Weiterstaffelung der in den selben Richtlinien vorgesehenen Angestelltengruppen 0 bis L vom 26. bis 29. Lebensjahre um jährlich 25 für angemessen. 2. Die Regelung zu Ziffer 1 gilt für die Zeit vom 1. Mai 1920 bis 31. Juli 1920. 3. Die Parteien l>abcn dem Schlichtungsausschuß bis zum 2. Juli 1920 schriftlich zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Innerhalb weiterer zwei Wochen kann für den Fall, daß eine Partei den Schiedsspruch nicht anerkennt, dessen Verbindlichkeitserklä rung beantragt werden. gez. Döring. Von der Ortsgruppe Leipzig des Arbeitgeber-Verbandes der Deut schen Buchhändler wird uns dazu geschrieben: In der Hauptversammlung der Ortsgruppe Leipzig von, 28. Juni 1920 des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, die sich mit der Stellungnahme zu dem am 25. Juni ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungsansschusses zu Leipzig über die Erhöhung der Ange- stellten-Gehälter zu befassen hatte, wurde einstimmig folgende Ent schließung angenommen: »Die außerordentliche Hauptversammlung der Ortsgruppe Leip zig. Abteilungen Verlag und Sortiment, erklärt den Schiedsspruch als ohne hinreichende Berücksichtigung und Prüfung der Wirtschafts lage ergangen und muß ihn deshalb ablehnen. Sie verpflichtet sich, dem Vorstand das Material für deren Klarlegung zu liefern und be auftragt ihn, beim Demobilmachuugskommissar und den anderen maßgebenden Instanzen eine Abänderung des Schiedsspruches her beizuführen.« Winke für den buchhäudlerischcn Auslaudvcrkchr. Es ist manch mal unumgänglich, daß die Grenzzollstationen Rückfragen an die Stelle richten müssen, die den Ausfuhrbewilligungsschein ausgestellt hat. Um unnötigen Zeitverlust zu vermeiden, liegt es deshalb im eigenen Interesse der Ausfuhrfirma, wenn sie auf den Begleitpapieren ihrer Sendung, d. h. auf den Paketadressen und Frachtbriefen, die Außen- handelSnebenstcllen und die Nuinmer der Ausfuhrbewilligung genau angibt. Nach den Bestimmungen über die Außenhandelskontrolle sind Zeitschriften, Kataloge und Nestsendungen, die durch die Post ver sandt werden, abgabefrei. In wiederholten Fällen sind jedoch dem Absender von Postanstalten Schwierigkeiten gemacht worden. Die Außcnhandelsnebcnstclle stellt deshalb den Ausfuhrfirmen Anfklebe- zettel zur Verfügung, aus denen die Abgabefreiheit für die Post- anstaltcn klar ersichtlich ist. Solche Zettel sind bei der Außenhandels- Nebenstelle zum Preise von .F 5.— für 1000 Stück zu haben. Wertangabe bei Auslaudpostsendungcn. — Um den Absendern von Wertsendungen im Auslandverkehr die Möglichkeit zu geben, den In halt der Sendungen wesentlich höher als jetzt, und zwar bis zur Höchstgrenze der im Bestimmungslande zugelassenen Wertangabe zu versichern, soll vom 1. Juli an bei Briefen- Paketen und Kästchen mit Wertangabe nach dein Ausland der Wertbetrag vom Absender nicht 1. Soweit noch keine Zulage erfolgt war, wird für die Monate April und Mai 1920 auf die im März gültigen Gehaltssätze eine Teue rungszulage von je 100 ^ bezahlt. 2. Vom 1. Juni 1920 ab gelten folgende Gehaltssätze, getrennt nach: a) Gehälter nach beendeter kaufmännischer oder buchhäuölert- scher Lehrzeit. b) Gehälter für Angestellte ohne übliche Lehrzeit (ungelernte Kräfte). Männliche s.) gelernte b) ungelernte Berufsjahr M. 370.— ,238.— ) 335.— .. 5. „ M. 420.— ,28«.- ) 3 0.— .. 0. „ M. 460.— <s>s.- > 415.— .. ? „ M. 490.— <348.— > 445.— .. 8- .. M. 550.— <380.- ) 4>0 — .. 9. „ M. 600.— <41».- > 510.— .. 10. .. M. 640.— >44».- > 540.— „11. „ M. 685. - <470.- > 570.— Weibliche a) gelernte b) ungelernte Berufsjahr M. 300.— ,210.— ) 250.— „ 5. .. M. 325.— <280.-^ j 280.— .. o. „ M. 345.— <288.- > 310.— „ 7. .. M. 370.— ,31».- > 335.- 8. .. M. 410.— ,34».— ) 370.— „ 9. „ M. 450.— ,37V.- ) 405.— „ 10. .. M.480.— ,385.— ) 430.— „ 11. „ M. 615.— <42ö.-_ ) 460.— Die Gruppe l> (ungelernte) erhält in den ersten drei Berufsjahren: männliche 175, 200, 250 .>/(, weibliche 135, 150, 190 (Der Besuch einer Handelsschule wird auf die Berufsjahre angerechnet.) Qualifiziert männliche Angestellte: 20°/« Zuschlag, quali fiziert weibliche Angestellte: 15°/, Zuschlag. Männliche ver heiratete Angestellte: 50 ./( monatliche Zulage auf vorstehende Sätze, abgerundet (nach unten oder oben) aus die nächste durch fünf teilbare Zahl. Alle Gehälter setzen sich zusammen aus Grundgehalt und Teuerungszulage. Bei den obigen, bereits znsammengezogenen Gehaltssätzen ist das Grundgehalt in () beigefügt. Der Mehrbetrag bedeutet die gegenwärtige Teuerungszulage. 3. Bereits bestehende günstigere Gehaltssätze dürfen nicht gemindert werden. 4. Qualifiziert. Als qualifiziert gelten diejenigen Angestell ten, die sich in selbständiger, verantwortlicher Stellung befinden und einer Gruppe von kaufmännischen Angestellten (Gehilfen) übergeordnet sind. Soweit in Geschäften Angestellte mit gesetzlich geregelter Hand lungsvollmacht (Prokuristen usw.) nicht vorhanden sind, soll in der Regel auf je fünf Angestellte mindestens einer als qualifiziert gelten. 5. Überstunden. Die Arbeitszeit ist die gesetzliche. Überstunden werden mit Vso» des Monatsgehaltes und 50°/. Zuschlag, Sonntags arbeit und Arbeit nach 10 Uhr abends mit 75°/, Zuschlag bezahlt, sofern für diese Zeit zum Ausgleich kein freier Wvchennachmittag gewährt wird. Überstunden bis zu einer halben Stunde werden nicht bezahlt, über eine halbe Stunde geleistete Überstunden sind als volle zu be zahlen. Die Vergütung von Überstunden erfolgt dann, wenn diese von der Gcschäftsleitung ungeordnet oder nach vorheriger Verstän digung mit dem einzelnen Mitarbeiter vereinbart sind. Für die bloße Erledigung von rückständigen laufenden Arbeiten durch Überstunden 703
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