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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1921
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- 1921-03-26
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- 26.03.1921
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Redaktioneller Teil. X° 71, 26. März 1921. nicht nach dem Kurse von ca. 92, wie er im Juli 1915 (dem vom Kläger angenommenen Fälligkeitstermin) bestand, zu zahlen habe, sondern Zahlung von 1257 Franken nebst 5 Prozent Zinsen seit 1. Mai 1916 zu erfolgen habe. Dies begründete er damit, das; der Schuldner, wenn ihm die Zahlung in Frankcnwährung unmöglich gewesen, in deutscher Währung habe zahlen müssen, und das; die inzwischen er folgte Verschlechterung der deutschen Valuta vom Schuldner zu ver treten und die Schweizer Firma jetzt so zu stellen sei. dag sie sich mit dem zu zahlenden Betrage deutscher Währung die obige Frankensumme eintauscheu könne. Das Landgericht Hamburg hat iu diesem Sinuc verurteilt, ebenso das Hanseatische Obcrlandesgericht daselbst mit dem Zusatz: »Die Umrechnung in deutsche Währung, falls in solcher be zahlt wird, hat nach dem Kurswerte vom Tage der tatsächlichen Zah lung zu erfolgen«. Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts führen folgendes aus: Es steht in Frage, ob der Schuldner einer in Schweizer Frankenwährung ausgedrückten Geldschuld — dieser Schuld, die er au seinem inländischen Wohnsitze zu erfüllen hat —, nachdem ihre Fälligkeit bereits am 7. und 26. April 1916 eingetreteu ist, nach dem Umrechnungskurse vom Tage der demnächstigen tatsächlichen Zah lung begleichen muß, wie es die Schweizer Gläubigerin verlangt, oder ob er für den Fall, das; er die Schuld in Ncichswährung zu bezahlen beabsichtigt, den Umrechnungskurs vom Tage der Fälligkeit zugrunde legen darf. Die Gläubigerin verlangt jene andere Art der Umrech nung, bei der der deutsche Schuldner wegen des jetzigen niedrigen Standes der deutschen Valuta recht ungünstig fahren würde, aus dem Gesichtspunkte des von jenem zu vertretenden Verzuges. Der Schuld ner will überhaupt nicht in Verzug gekommen sein, und wenn von einem Verzüge im übrigen die Rede sein könne, glaubt er sich darauf berufen zu können, daß bei seinem Beginn schon die Bekanntmachung vom 20. Januar 1916, betreffend den Handel mit ausländischen Zah lungsmitteln, gegolten habe, durch die es ihm unmöglich gemacht ge wesen sei, die Schuld in Frankenwährung zu tilgen, denn eine Schwei zer Devise sei für die Bezahlung von Strohhüten nicht zu haben ge wesen. — Tatsächlich ist der Schuldner in Verzug zugleich mit dem Fälligiverden der Schuld gekommen, weil es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Zeit der Leistung handelte (3 Monate nach Aus stellung der Rechnungen), und wenn damals auch bereits obige Be kanntmachung Geltung hatte, so war der Kläger doch in Anbetracht der aus 'dem Gesetze zu folgernden Gleichstellung der beiden Zahlungsmög- lichkeitcn (nämlich der in ausländischer und der in inländischer Wäh rung) von seiner ZahlnngSpflicht während der Geltungsdauer jener Bekanntmachung nicht etwa überhaupt frei geworden. Seine Ver pflichtung hatte sich dann vielmehr solange auf die Zahlung in deut scher Währung beschränkt, die die Gläubigerin auch immer anzunehmen bereit gewesen war. Nun ist aber auch durch den Verzug des Schuld ners die Folge für die Gläubigerin eingetreten, das; sie außerstande gesetzt wurde, sich, wie es ihr bei rechtzeitiger Zahlung möglich ge wesen wäre, den Frankeubctrag iu ber Schweiz umzutauschen, und es ist auch davon auszugehen, bas; sie nicht nur das tatsächlich getan, son dern das; sie in der Schweiz damit auch Zinsen zur Höhe wenigstens der Verzugszinsen gemacht haben würde. (Aktenzeichen Bf. VII. 424/20.) Sonntagsruhe im Handclsgewerbc. — Der sozialpolitische Aus schuß des Neichswirtschaftsrats ersuchte die Neichsregierung: 1. un verzüglich Maßnahmen zu treffen, um der Neichsverordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 5. Februar 1919 iu den ein zelnen Ländern Deutschlands volle Geltung zu verschaffen und die ein heitliche Durchführung zu sichern; 2. die Wirkung der Verordnung vom 5. Februar 1919 auf den § 105« der Neichsgcwerbcordnung auszu- öehncn. Die auf Grund des § 105e zulässigen Ausirahmen sind auf den Handel mit Milch, Backware, Fleisch und Noheis zu beschränken; 3. bei der Neuregelung des § 105« zu bestimmen, daß die örtliche Anordnung der zulässigen Ausnahmen einer Sonntagsarbcit in den genannten Lebensmittelgewerbcn im Einvernehmen mit den in Mtracht kommen den Arbcituchmergcwerkschaften und Arbeitgebcrorganisationcn er folgen muß; 4. bei der bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung der Arbeitszeit für Angestellte nnd Arbeiter grundsätzlich die vollständige Sonntagsruhe vorzusehen. — Zusatz 4: Arbeitnehmern, die ausnahms weise Souutagsarl»eit verrichten, ist bis dahin ein vollfreier Wochentag zu gewähren. Streik als sofortiger Entlassungsgrund. — Ein beim Neichsministe- rium gebildeter Schlichtungsausschuß hat für einen besonderen Fall die sehr beachtliche Entscheidung gefällt, daß ein Streik, auch wenn er von einer Organisation angeordnet ist, als Grund für sofortige Entlassung anzusehen ist. Eine rechtliche Grundlage für die Annahme, das; Streik einen Arbcitsvertrag von selbst beendige, ist nach Auffassung des Schlich- tungsausschusscs nicht vorhanden, dagegen ist im Eintritt iu den Streik entgegen den Pflichten aus dem Arbeitsvertrage ein unbefugtes Verlas scn der Arbeit zu erblicken. Ein solches unbefugtes Verlassen liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in der Absicht, nicht zurückzu- kehreu, die Arbeit verläßt, sondern auch daun, wenn er, wie bei einem Streik, die Absicht hat, nach Erlangung besserer Löhne und Arbeitsbe dingungen die Arbeit im alten Betriebe wieder aufzunehmcn. Dieses Ver lassen wird nicht dadurch »befugt«, das; der Streik von der Organisation angeordnct ist. Das Verlassen der Arbeit gibt dem Arbeitgeber das Recht zur sofortigen Kündigung, das er aber nach § 123, Abs. 2 der Gewerbeordnung nur binnen einer Woche nach Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen ausübcn kann. Diese Frist beginnt mit dem Ver lassen der Arbeit. (Voss. Ztg.) Flugpost Berlin—München—Augsburg. (Vgl. Bbl. Nr. 55 u. 66.) - Die zur Leipziger Messe eingerichtete durchgehende Flugpostverbtndung Berlin—Leipzig—Nürnberg(Fürth)—München—Augsburg wird jetzt von dem Numpler-Luft-Verkchr Berlin unü den Bayer. Nnmpler-Wcrken Augsburg als ständiger Flugpostdicnst mit täglichem Hin- und Rückflug weiterbctricben. Abflug wie zur Mcssezcit Berlin 8.0, an Leipzig 9.15, au Niirnberg(Fürth) 12.15, an München 2.0, an Augsburg 2.40. Zurück ab Augsburg 7.45, an München 8.10, an Niirnberg(Fiirth) 10.0, an Leip zig 12.30, an Berlin 2.15. Uber die Beigabe von Bar-Fakturen und Rechnungen ohne einge setzten Rechnungsbetrag in Drucksachen. — Der Neichspostminister hat iu der Angelegenheit der Barrcchnungen des Buchhandels unter dem 7. März 1921 wie folgt entschieden: Die sogenannten Bar-Rechnungen, die im Buchhandel den Tauschstücken beigegebcn werden, und bei denen der Preis nicht in der Bctragsspalte cingeriickt, sondern bei Aufführung der einzelnen Bücher angegeben ist, haben nach den Gebräuchen des Buchhandels die Eigenschaft einer Rechnung, wennschon sie in der Auf schrift nicht ausdrücklich als Rechnung bezeichnet sind. Sie können daher als Rechnungen im Sinne des § 8 X, Ziffer 10 der Postordnung erachtet werden. Gegen Abbau der Bezugs- und Anzeigenpreise. — Der Verein Brandenburgischer Zeitungsverlcger hat in seiner Kreisversammlung am 16. Februar nachstehende Entschließung gefaßt: »Nach eingehender Betrachtung und Besprechung der gesamten Wirtschaftslage der deutschen Presse kann der Verein Brandenburgischer Zcitungsverleger den Zeitpunkt für einen Abbau der Skzugs- und An zeigenpreise noch nicht für gekommen halten. Er ivarnt daher seine Mitglieder dringend, etwa einzeln aus selbstsüchtigen Konkurrenz- gründcn mit dem Preisabbau voreilig zu beginnen.« Der »Zeitungs-Verlag«, das Amtsblatt des Vereins Deutscher Ze. tungsvcrleger, begrüßt diese Entschließung, der er in allen Punkten zustimmt. Beschlagnahmte Druckschriften. Berichtigung. — Die urner Nr. 81 des Stückes 6594 des »Deutschen Fahndungsblattes« bekannrgc- gcbene Beschlagnahme der Nr. 7 der Berliner Großstadtbildcr (abgc- druckt im Bbl. Nr. 32, S. 147). wird hinsichtlich ihrer Begründung dahin geändert, daß das Buch »Was muh der Mann vor der Ehe von der Ehe wissen« von Neinh. Gerling, soweit die Neuauflage 152. bis 161. Tausend in Frage kommt, ausscheidet. 38 I 69/21. B erlin, 10. 3. 1921. Der General st aatsan walt beim Landgericht I. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 6635 vom 21. März 1921.) Personalnachrichtcn. Leopold Paloczy f. — Vor kurzem starb in Budapest, wie die »Voss. Ztg.« meldet, der Philologe Professor I)r. Leopold Paloczy, der ein Menschenalter hindurch für die Anerkennung deutscher Kultur und dcnt scher Zukunft iu Ungarn gewirkt hat. Sein erstes Werk »Zur Ethno graphie Polens« erschien 1870 in deutscher Sprache. Späterhin gab er verschiedene Lehr- und Lesebücher der französischen und italienischen Sprache, Bearbeitungen französischer Klassiker, Übersetzungen englischer Autoren ins Ungarische usw. heraus. Mit seinem Fachkollegen Professor Or. I. Balassa zusammen war er Bearbeiter der Unterrichtsbriefe nach der Methode Toussaint-Langenschcidt zur Erlernung der ungarischen Sprache. Kurt Wolzcndorff 1'. — Im 39. Lebensjahre starb in Halle der ordentliche Professor fiir Staats-, Verwaltungs-, Völker- und Kirchen- rechtslchre an der Universität Halle Kurt Wolzcndorff, der schon mit jungen Jahren auf dem Gebiete des Strafrechts allgemein anerkannte Arbeiten geschaffen hat. Am bekanntesten geworden ist sein Werk »Der Polizeigedanke des modernen Staates«. 388
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