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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1921
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
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Redaktioneller Teil. 71, 26. März 1921. Möge auch die Kantatemesse, die zu der Hauptversammlung der Musikalienhändler am 25. und 26. April') geplant ist, sich ebenso regen Besuchs erfreuen und von Erfolg fü: die Aussteller gekrönt sein! CarlSchubert. Die Anzeigensteuer. Von Adelbert Kirsten-Leipzig. über das Umsatzsteuergesetz sind im Börsenblatt wiederholt Abhandlungen veröffentlicht worden, die den Buchhändler mit den wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes bekannt gemacht ha ben. Die Erfahrung hat nun gelehrt, daß man in der richtigen Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes und besonders beim Finden des richtigen Steuersatzes vielfach Schwierigkeiten hat. Es ist nicht immer leicht, sestzustellen, welcher Prozentsatz bei einem Gegenstände oder Auftrag zutrifft. Dies ist besonders bei der Anzeigensteuer der Fall. Wenn auch der Buchhandel durch diese Steuer weniger berührt wird, so spielt die Anzeige doch auch in die Geschästsbeziehungen des Buchhandels hinein. » Den Begriff »Anzeige» faßt das Umsatzfteuergesey nämlich viel weiter, als dies im Privat- und Geschäftsleben sonst der Fall zu sein Pflegt. Deswegen mögen hier einige Be merkungen folgen, die besonders die Anzeigensteuer zur Grund lage haben. Anzeigen unterliegen nach K 25 UStG, der erhöhten Steuer. Als Anzeige im Sinne dieses Gesetzesparagraphen gilt jede Mitteilung, die auf ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse oder aus einen Vorgang des Privatlebens aufmerksam macht. In Betracht kom men nun aber nicht etwa bloß Anzeigen in Zeitungen und Zeit schriften, Büchern, Kalendern, Katalogen u. dgl., sondern auch alle Drucksachen, die gemäß obiger Bestimmung Anzeigen- charakter tragen, gelten als »Anzeigen» und sind demnach anzeige- steuerpflichlig. In Frage kommen besonders Kataloge, Pro spekte, Preislisten, Rundschreiben, Plakate, Anschlagzettel, Hand zettel, Familien-Drucksachen u. a. Ferner gilt als Anzeige die Überlassung von Flächenräumen zur Aufnahme von Ankündigungen (Pla katsäulen, Hüuserwändcn, Tafeln usw.), dann noch die Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise, z. B. durch Beleuchtung, Umhertragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamewagen, Ausrufen u. a. Die Anzeigensteuer hat verschiedene Sätze. Für Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften find die Steuersätze gestaffelt, die Steuer beträgt von den ersten IW vag -st des vereinnahmten Entgeltes „ „ nächsten 100 000 .7t „ „ 3°/> „ „ „ 100 000 .st „ 4°/, 200 000 .st „ „ 57° „ „ „ MO 000 .st „ „ S°s „ „ f, 100 000 .st „ „ 7°/° IM 000 .st „ „ 87, „ „ „ 100 000 .st „ »7, darüber hinaus beträgt die Anzeigenstcncr 107, Für Anzeigen, die nicht in Zeitungen und Zeitschriften er scheinen, also namentlich für die oben genannten Drucksachen mkt Anzeigencharakter beträgt die Steuer 5°/o. Nicht alle Anzeigen sind anzeigensteuerpflichtig. So sind z. B. anzeigensteuerfrei: Anzeigen, die durch Handschrift, Schreibmaschinenschrift, Handzeichnung oder Handmalerei, her- gestellt sind, sowie Anzeigen, die sich auf öffentliche Wahlen beziehen. Hier sind nicht nur die eigentlichen Anzeigen in den Zeitungen gemeint, sondern auch Plakate, Zettel, Wahlaufrufe der Parteien usw. Für diese Drucksachen und Anzeigen sind nur allgemeine Umsatzsteuer zu entrichten. öffentliche Wahlen sind die Wahlen für die Vertretungen des Reiches, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Versiche- rungsträger nach der Reichsversicherungsordnung und dem Neichsgesetz über die Angestelltenversicherung, der amtlichen Be rufsvertretungen wie Landwirtschaft?-, Handels-, Handwerks-, *1 Anmeldungen dazu nimmt die Redaktion des Bbt. entgegen Gewerbe-, Anwalts-, Ärzte«, Apolhekerkammern usw., ferner der Betriebsräte, der kirchlichen Körperschaften und der Synagogen gemeinden. Der Anzeigen st euer unterliegen ferner nicht An zeigen öffentlicher Behörden oder Beamten, z. B. Notare, Ge richtsvollzieher. Die Anzeigensteuerfreiheit für Anzeigen dieser Art kommt aber nur dann in Frage, wenn diese Anzeigen in Er füllung der öffentlich-rechtlichen Ausgaben erfolgen. Wenn Anzeigen solcher Behörden wirlsch östliche Ange legenheiten und Unternehmungen betreffen, dann tritt die An- zeigcnsteucrfrciheit nicht ein. Dies ist z. B. der Fall bei An zeigen der Staatseisenbahn, Domänen- und Bergwerksverwal tung, der Gas-, Elektriziläts- und Wasserwerke, von Sparkassen, Schlachthösen, Markthallen u. a. Befreit von der Anzeigensteuer sind noch Firmen- ilisch risien an den eigenen Geschäftsstellen und Geschäfts- Wagen, sowie auf Geschäftspapieren, wie Rechnungen, Brief bogen, Mitteilungen, Postkarten, Umschlägen, Streifbändern u. dgl. Hierbei darf die Inschrift bzw. der Aufdruck aber nur folgende Angaben enthalten: Name oder Firma, Geschäfts- oder Betriebszweig, Orl und Wohnungsangabe, Gründungsjahr, emp fangene Auszeichnungen, die Mitteilung und Aufzählung der von der Firma vertriebenen Waren oder angebotenen Leistungen, ferner die Abbildung des Fabrik- oder Geschäftsgsbäudes. All« etwa weiter gemachten Angaben oder die Anbringung anderer Abbildungen und anpreisendcn Worte würden den Anzeigen charakter solcher Inschriften bzw. Aufdrucke und damit Anzeigen- steucrpflicht Hervorrufen. Anzeigen, für die eine Gebühr nicht bezahlt oder, wie das Gesetz sich ausdrllckt, ein Entgelt nicht vereinnahmt wird, sind sowohl Umsatz« wie anzeigen steuerfrei. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Zeitung?« oder Zeitschriften- Verlegcr in seiner eigenen Zeitung oder Zeitschrift Anzeigen über seinen Verlag aufnimmt, oder wenn ein Buchverleger in den von ihm herausgegebenen Büchern andere Werke seines Verlags anzeigt und empfiehlt, oder aber wenn ein Sorti menter auf Zeitschriften-Lescmappen und -Umschlägen Anzeigen, die seine eigene Firma betreffen, aufdruckt. Auch die sogen. Füllinserate gehören hierzu, weil auch für diese kein Entgelt vereinnahmt wird. Steuerpflichtig ist für Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Katalogen, Kalendern, Theater- Programmen usw. der Verleger oder Unternehmer der Zeitung oder Druckschrift. Hat der Verleger den Anzeigenteil verpachtet, dann ist der Pächter steuerpflichtig. Ein Pachtver hältnis liegt dann vor, wenn der Verleger die Verfügung über den Anzeigenteil ganz oder teilweise einem andern Unternehmer gegen Entgelt überlassen hat. Von der vereinnahmten Pacht summe mutz der Verleger aber IZ^"/, Umsatzsteuer entrichten. — Für die oben genannten Drucksachen mit Anzeigen charakter ist in der Regel derDrucker dieser Druckschriften änzeigensteuerpflichtig und der Steuerbehörde haftbar, da er die Drucksachen bezahlt erhält. Er hat die Steuer in den Herstellungspreis einzurechnen. Die Steuer ist für jede Zeitung oder Zeitschrift, auch wenn mehrere «in und demselben Unternehmer gehören, für sich zu berechnen. Maßgebend für die Steuerpflicht ist die Gesamt« einnahme innerhalb eines Kalenderjahres; besteht das Un ternehmen noch kein volles Jahr, so ist die Einnahme auf ein volles Jahr umzurechnen und danach im Verhältnis zu der Zeit des Bestehens zu ermitteln, auf welche Teilbeträge die einzelnen Stasfelsätze Anwendung finden. Bei Plakaten, die an Plakatsäulen oder Wandflächen ange schlagen werden, ist sowohl der Drucker (Hersteller) des Plakats mit 5"/» anzeigensteuerpflichtig, wie derjenige, der Raum oder Fläch« für die Anbringung der Plakate zur Verfügung stellt, also der Plakatsäulenbcsitzer oder -Pächter, der Hausbesitzer usw. Unter die Anzeigensteuer fallen auch die W a r en u m s ch lie st u n g e n und V e r p a ck u n g s m i t te l. Jedoch ist hier eine Anzeige nicht anzunchmen, wenn die Aufschrift nur folgende An gaben enthält: Name oder Firma, Geschäfts- oder Betriebszweig, Ort und Wohnungsangabe, Fernsprecher, Telegrammschlüssel, Bank-, bzw. Postscheckkonto, Babnversendungsvermerk, borhan-
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