Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19321213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193212136
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19321213
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-12
- Tag1932-12-13
- Monat1932-12
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
x° 290, 13. Dezember 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dru-tschnBiichhaitbel. land gehören (8 1 UStDB.). Bei den letztgenannten Lieferungen in deutsche Freibezirke und Zollausschlüsse ist jedoch Voraus setzung für Steuerfreiheit -bzw. vergütungsberechtigte Ausfuhr, daß dem inländischen Lieferer als Bertragsgegner gegenübersteht a) ein ausländischer Abnehmer, oder b) ein Ausfuhrhändler, der in einem Freibezir-l oder Zoll- ausschluß seinen Sitz hat, oder o) ein Industrie- oder Verkehrsunternehmen, das in einem Freibezirk oder Zollausschluß einen Betrieb unterhält. Für die wichtigsten Fälle der Ausfuhr werden nachstehend einige Beispiele mitgeteilt, wobei jedoch vorausgesetzt ist, daß die schon von der Ausfuhrhändlervergütung her bekannten Formvorfchriften über den A u s f u h r n a ch w -e i s erfüllt find: Beispiel I (Lieferungsgeschäst zwischen Verleger und aus ländischem Kunden ohne Dazwischentreten eines Ausfuhr- Händlers): Der inländische Verleger B. verkauft für 109.— RM Bücher an einen Abnehmer B. in Brasilien. Die Rechtslage ist je nach der Abwickelung des Geschäfts durch B. verschieden: a) V. erfüllt im Inland im Sinne des 8 1 IIStDB., z. B. Versendung nach Hainburg—Zollstadl durch Übergabe oder Übersendung an B. oder an dessen inländischen Verfügungs berechtigten lz. B. inländische Zweigniederlassung, nicht Jn- landskvmmissionär); bei V. liegt dann steuerpflichtige Lieferung im Inland vor, er ist auch nicht vergütungsberechtigt. d) V. erfüllt durch Versendung an den inländischen B u ch h a nde l s k o m m i ss i o n är (Spediteur) des B.: bei B. liegt dann bei Jnnehaltuug der Vorschriften des 8 15 UStDB. (grüne Ausfuhrbescheinigung) steuerfreie Lieferung in das Ausland vor. Er hat außerdem einen Vergütungsanspruch nach H 4 Absatz 2 UStG, in Höhe von 0,5 v. H. von RM 100.— -- RM —.50. Falls im Verkaufspreis von RM 100.— Kosten für die Beförderung und Versicherung mit enthalten sind, würden diese vor Berechnung der Vergütung abzusetzen sein. e) V. erfüllt durch Lieferung in einen deutschen Freibezirk oder Zollausschluß oder -durch unmittelbare Versen dung nach Brasilien: Di« Rechtslage ist wie bei t>. Beispiel II (Ausfuhr über einen Ausfuhrhändler, der nicht in einem Freibezirk oder Zollausschluß ansässig ist): Der inländische Verleger B. liefert Zeitschriften für RM 500.— an -den Ausfuhrhändler A.t dieser liefert die Zeit schriften weiter -für RM 800.— an B. in Brasilien. Auch hier ist die Rechtslage je nach der Art der Abwicklung durch V. und A. verschieden: 1. V. erfüllt im Inland durch Übergabe oder Übersen dung an A. oder dessen Verfügungsberechtigten: bei V. liegt dann Lieferung im Inland vor, er ist weder steuerfrei noch vergütungsberechtigt. Für A. gilt dann fol gendes: n) A. erfüllt im I n l a n d durch Übergabe oder Versendung an B. oder -an dessen Verfügungsberechtigten (nicht Jnland- spediteur): Bei A. liegt dann Lieferung im Inland vor, er ist weder steuerfrei noch vergütungsberechtigt. d) A. erfüllt durch Versendung an den -inländischen Kommissionär bzw. Spediteur des B.: Bei ihm liegt dann bei Jnnehaltuug der Vorschriften des 8 15 UStDB. (grüne Aussuhr- bescheinigung) steuerfreie Lieferung in das Ausland vor, er ist außerdem vergütungsberechtigt nach 8 4 Absatz l UStG. (Aus- fuhrhändlervergütung) in Höhe von 2 v. H. von 92 v. H. von RM 800.— - RM 14.72 sowie nach 8 4 Absatz 2 UStG, (neue Ausfuhrvergütung) in Höhe von 0,5 v. H. von RM 800.— -- NM 4.—. o) A» erfüllt durch unmittelbareBersendung nach Brasilien oder durch Lieferung in deutschen Freibezirk bzw. Zoll ausschluß: -die Rechtslage ist-wie bei b 2. V. erfüllt durch Versendung kok Freihafen Ham burg : bei ihm liegt dann steuerpflichtige Lieferung an den aus- führenden Unternehmer A. vor. V. hat auch keinen Vergütungs anspruch. Dagegen liegt bei A. steuerfreie Ausfuhr vor. Er hat außerdem einen Anspruch auf die Aussuhrhändlervcrgütuug und auf die Ausfuhrvergütung. 886 3. V. erfüllt durch unmittelbareBersendung nach Brasilien (für Rechnung des A.): für V. und für A. ist dann di« Rechtslage die gleiche wie bei 2. Beispiel III (Ausfuhr über einen Ausfuhrhändler, der in einem Freibezirk oder Zollausschluß ansässig ist): Der inländische Verleger V. verkauft Bücher und Zeit schriften für RM 500.— an einen -inländischen, in einem Frei bezirk oder Zollausschluß ansässigen Exporteur A. Dieser ver kauft die Bücher u-sw. für RM 800.— weiter an B. in Brasilien. V. erfüllt durch Versendung kob Freihafen Hamburg: dann liegt bei B. steuerfreie Lieferung in das Ausland vor. Er hat außer dem einen V-ergütungs-anspruch nach § 4 Absatz 2 U-StG. -in Höhe von 0,5 -v. H. von RM 500.— — RM 2.50. Bei A. liegt steuer freier Umsatz im Ausland vor. Er hat keinen Vergütungs- anspruch. Beispiel IV (Ausfuhr nach Entrichtung von Ausgleich steuer): Der inländische Verleger V. oder Im- und Exporthändler A. versendet an seinen ausländischen Abnehmer W. für RM 1000.— Schulwandbilder, -die er zuvor in das Inland unter Ent richtung von Ausgleichsteuer Angebracht hat. V. bzw. A. ist für diese Lieferung umsatzsteuersrei und hat einen Vergütungs anspruch nach § 4 Abs. 2 UStG, in Höhe von 0,5 v. H. von RM 1000.— - RM 5.—. 2. Versteuerung der Borumsätze: Während bei der Ausfuhrhändlervergütung, di« nur eine Rückvergütung der aus -der Exportware lastenden Umsatzsteuer ist, naturgemäß geprüft werden muß, ob der Vorumsatz oder zumindest der Vorvorum-satz der Umsatzsteuer unterlegen hat, ist bei der Ausfuhrvergütung seitens des Finanzamts nicht zu prüfen, ob und -in welcher Höhe für die der Ausfuhr voran- gega-ngenen Lieferungen des Gegenstandes selbst oder der bei seiner Herstellung -verwendeten Bestandteile, Zubehörteile und Hilfsstoffe im Einzelfalle Umsatzsteuer entrichtet worden ist. Durch die Steuergutscheinverordnung wird die Ausfuhrvergütung ebenso wie die Ausfuhrhändlevvergütung nicht berührt. Demzufolge find -diese Vergütungen nicht davon -abhängig, daß die für die entrichtete Umsatz-(Ausgleich-) Steuer ausgegebenen Stouergutscheine an das Finanzamt zurück gegeben werden. II. Vergütungssähiger Betrag: Die Ausfuhrvergütung beträgt einheitlich 0,5 v. H. von 100 Prozent -des für die Lieferung ins Ausland er zielten Verkaufserlöses, der jedoch um die Beförde rn ngs- und Versicherungskosten zu kürzen ist. Dagegen wird die Ausfuhr h ä n d l e r Vergütung nach wie vor nur von 9 2 v. H. des Entgelts berechnet. Beispiel: Das Entgelt für eine Auslandslieferung be trägt 100.— RM. Dann beträgt die Aussuhrhändlervergütung 2 v. H. von 92.— RM 1.84 RM. Die Ausfuhrvergütung be trägt ^ v. H. von 100.— RM -- —.50 RM. Mithin er hält der Ansfuhrhän-dler jetzt 2.34 v. H. seines Verkaufspreises insgesamt vergütet. Der Antragsteller, der eine Vergütung -beansprucht, hat die Wahl, ob er die Ausfuhrvergütung nach der I st - oder Soll- einnahme berechnet haben will. Er kann aber die einmal ge wählte Art der Verrechnung nur mit Zustimmung des Finanz amtes ändern. III. Bergütungsversahrcn. 1. Antrag: Die Vergütung erfolgt nur auf Antrag, der spätestens innerhalb von 6 Monaten -nach Schluß des Kalender- Vierteljahres, in welchem die Lieferung erfolgt ist, beim Finanz amt gestellt werden muß. Der Antragsteller kann aber auch einen kürzeren Zeitraum als ein Quartal wählen, jedoch nicht weniger als einen Monat.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder